Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: 1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 255.645,94 Dezember 2004 und für die Teilnahme an diesem Termin wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf 3.700,- €festgesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XZR 183/01 vom 15. Februar 2005 in der Patentnichtigkeitssache Bundespatentgericht Entsch. v. 22.05.01 - 2 Ni 44/99 (EU) XZR 183/01 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: 1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 255.645,94 € festgesetzt. 2. Zugunsten des Beklagten wird gemäß § 144 Abs. 1 PatG ein Teilgegenstandswert von 25.564,59 €festgesetzt. 3. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Vorbereitung des Termins am 14. Dezember 2004 und für die Teilnahme an diesem Termin wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf 3.700,- €festgesetzt. Melullis Mühlens