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BGH · 2 Ni 44/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 Ni 44/99

Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: 1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 255.645,94 Dezember 2004 und für die Teilnahme an diesem Termin wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf 3.700,- €festgesetzt.

Zitierte Normen: § 144 PatG
Melullis15XZRMühlensgemäßTermin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 183/01
vom 15. Februar 2005 in der Patentnichtigkeitssache
 Bundespatentgericht
Entsch. v. 22.05.01 - 2 Ni 44/99 (EU)
XZR 183/01
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
 beschlossen:
1.	Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 255.645,94 € festgesetzt.
2.	Zugunsten des Beklagten wird gemäß § 144 Abs. 1 PatG ein Teilgegenstandswert von 25.564,59 €festgesetzt.
3.	Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Vorbereitung des Termins am 14. Dezember 2004 und für die Teilnahme an diesem Termin wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf 3.700,- €festgesetzt.
Melullis
 Mühlens