BGH · X ZR 174/04 vom 07.06.2005
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BGHZ__________: nein Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren PatG (1981) vor § 110, § 113 Die Anschlußberufung kann im Patentnichtigkeitsverfahren weiterhin bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses gelten insoweit nicht. Jedoch ist die Anschlußberufung dann, wenn sie vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, entsprechend der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses geltenden Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO bis zu dem Ablauf dieser Frist zu begründen. Die Anschlußberufung ist von Amts wegen durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb offener Frist begründet worden ist (§113 PatG i.d.F. des 2. 5. 41, im Internet unter www.bundesaerichtshof.de abrufbar), bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RefG) vom 27. Dieses geht von einer mehr auf Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung zugeschnittenen Aufgabenstellung der Berufungsgerichte aus, die sich auf das anders gestaltete Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen nach dem Patentgesetz nicht übertragen läßt. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Anschlußberufung, für die insoweit - wie auch im übrigen - auf das bisherige Recht der Berufung und der ZPO zurückzugreifen ist. Daher ist die Anschlußberufung entsprechend der weiterhin entsprechend anwendbaren Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozeßrechts geltenden Fassung dann, wenn sie - wie hier - vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, bis zu dem Ablauf dieser Frist zu begründen (vgl.