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BGH · X ZR 171/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 171/02

a) Das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst, a LugÜ ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine schriftliche Erklärung abgibt, nachdem sie vom Inhalt der von der anderen Partei verwendeten, den Gerichtsstand regelnden Formularklausel Kenntnis erhalten hat.

gerichtlichNachschlagewerkLugÜFassungEinigungParteiKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

berichtigte Fassung
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
 Sammlung beim EuGH: ia
 Übk über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 16. September 1998 (Lugano-Übereinkommen) Art. 17 Abs. 1 Satz 2
a)	Das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst, a LugÜ ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine schriftliche Erklärung abgibt, nachdem sie vom Inhalt der von der anderen Partei verwendeten, den Gerichtsstand regelnden Formularklausel Kenntnis erhalten hat.
b)	"Gepflogenheiten" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst, b LugÜ setzen eine tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertragsparteien beruht; sie können die Schriftform ersetzen, jedoch nicht die Einigung.
BGH, Urt. v. 6. Juli 2004 - X ZR 171/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe