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BGH

Gericht: BGH

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 1 Mit der rechtzeitig erhobenen Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO macht die Klägerin geltend, das Senatsurteil vom 6. September 2005 beruhe auf einer Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör, weil der Gesichtspunkt, dass durch die patentgemäße Gelenkanordnung gegenüber aus dem Stand der Technik bekannten Falttüreinheiten Platz vor oder hinter dem Türdurchgang gespart werde, nicht erörtert und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Die Frage, ob durch die patentgemäße Gelenkanordnung gegenüber im Stand der Technik bekannten Gelenkanordnungen Raum gespart werde, wurde ausdrücklich angesprochen, so dass die Klägerin Gelegenheit hatte, auch zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
Melullis21AnhörungsrügeFragebekanntGelegenheitKlägerinVerletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 171/01
vom 21. Februar 2006 in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Mit der rechtzeitig erhobenen Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO macht die Klägerin geltend, das Senatsurteil vom 6. September 2005 beruhe auf einer Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör, weil der Gesichtspunkt, dass durch die patentgemäße Gelenkanordnung gegenüber aus dem Stand der Technik bekannten Falttüreinheiten Platz vor oder hinter dem Türdurchgang gespart werde, nicht erörtert und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
2	Dieser	Vortrag ist unzutreffend. Mit den Parteien wurden in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Senat die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents und ihre tatsächlichen Grundlagen eingehend erörtert. Die Frage, ob durch die patentgemäße Gelenkanordnung gegenüber im Stand der Technik bekannten Gelenkanordnungen Raum gespart werde, wurde ausdrücklich angesprochen, so dass die Klägerin Gelegenheit hatte, auch zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Anhörungsrüge ist daher unbegründet.
-3-
3	Im Übrigen macht die Klägerin mit ihrem Antrag geltend, das Senatsurteil
 beruhe offensichtlich auf Missverständnissen, es sei falsch und die Berufung hätte zurückgewiesen werden müssen. Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör wird insoweit nicht dargelegt.
Melullis	Keukenschrijver	Mühlens
 Meier-Beck
 Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.08.2001 - 2 Ni 41/99 (EU) -