März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, A-sendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: 1 Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht dargelegt. Zur Bildung der Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte tatsächlich verstorben ist, reicht das ohne weitere Belege nicht aus. Auf die Frage, ob der Beklagte derzeit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kommt es derzeit mithin nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XZR 164/05 vom 28. März 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, A-sendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Aussetzungsantrag der Klägervertreter wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht dargelegt. 2 Der Kläger hat lediglich mitteilen lassen, dass der Beklagte "am 17.10.2005 verstorben sein soll" (SenA 10). Das entspricht dem Vortrag in der Vorinstanz, dass "der Beklagte nach der Information des Klägers am 17.10.2005 verstorben ist" (GA 73). Zur Bildung der Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte tatsächlich verstorben ist, reicht das ohne weitere Belege nicht aus. Bereits daran scheitern sowohl die Feststellung, dass das Verfahren unterbrochen ist (§ 239 ZPO) als auch dessen Aussetzung (§ 246 ZPO). Auf die Frage, ob der Beklagte derzeit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kommt es derzeit mithin nicht an. Für den Beklagten wurde bisher ein Aussetzungsantrag nicht gestellt. Melullis Scharen Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: AG Emden, Entscheidung vom 23.03.2005 - 5 C 1100/04 -LG Aurich, Entscheidung vom 21.10.2005 - 2 S 124/05 (21) - Keukenschrijver