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BGH

Gericht: BGH

März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, A-sendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: 1 Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht dargelegt. Zur Bildung der Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte tatsächlich verstorben ist, reicht das ohne weitere Belege nicht aus. Auf die Frage, ob der Beklagte derzeit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kommt es derzeit mithin nicht an.

28KirchhoffScharAussetzungsantragKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 164/05
vom 28. März 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, A-sendorf und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Der Aussetzungsantrag der Klägervertreter wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht
 dargelegt.
2	Der	Kläger hat lediglich mitteilen lassen, dass der Beklagte "am
17.10.2005	verstorben sein soll" (SenA 10). Das entspricht dem Vortrag in der Vorinstanz, dass "der Beklagte nach der Information des Klägers am
17.10.2005	verstorben ist" (GA 73). Zur Bildung der Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte tatsächlich verstorben ist, reicht das ohne weitere Belege nicht aus. Bereits daran scheitern sowohl die Feststellung, dass das Verfahren unterbrochen ist (§ 239 ZPO) als auch dessen Aussetzung (§ 246 ZPO). Auf
 die Frage, ob der Beklagte derzeit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kommt es derzeit mithin nicht an. Für den Beklagten wurde bisher ein Aussetzungsantrag nicht gestellt.
Melullis
 Scharen
Asendorf
 Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Emden, Entscheidung vom 23.03.2005 - 5 C 1100/04 -LG Aurich, Entscheidung vom 21.10.2005 - 2 S 124/05 (21) -
Keukenschrijver