Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
> 7- 04. 198?
h
BESCHLUSS
X ZR 158/96
vom
8, April 1997 in dem Rechtsstreit
LG Saarbrücken 10 0 67/94
Urt.v. 5. Januar 1996
OLG Saarbrücken
1 U 127/96 -23-Urt.v. 6. November 1996
2
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Scharen
am 8. April 1997
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Klägerin betreibt ein Dental Labor und erbrachte für die beklagte Zahnärztin seit 1987 zahntechnische Leistungen. Sie begehrt Zahlung rückständiger Vergütung. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, als Entgelt für in den Monaten Januar, Februar, März, April, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 1991 berechnete Leistungen insgesamt 158.750,23 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, die Forderung von 158.750,23 DM sei durch Zahlungen von insgesamt 70.631,70 DM (teilweise) getilgt. Die von ihr in den Jahren 1991 und 1992 erbrachten Ratenzahlungen von
25.631,70 DM bzw. 45.000,— DM dürften entgegen der Meinung der Klägerin und des Landgerichts nämlich nicht auf Vergütungsansprüche verrechnet werden, welche die Klägerin ihr in
3
den Monaten Dezember 1988 sowie Januar und Februar 1989 in Rechnung gestellt habe. Denn diese Ansprüche seien bereits verjährt gewesen, als sie 1991 und 1992 insgesamt
70.631,70 DM gezahlt habe. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und bittet um Gewährung von Prozeßkostenhilfe .
II. Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der Revision Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist zurückzuweisen. Eine Partei kann nur Prozeßkostenhilfe erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Diese Erfolgsaussicht kann im zu entscheidenden Fall nicht festgestellt werden.
1. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken erklären lassen, daß es allein noch um die von ihr gegen einzelne Forderungen erhobene Verjährungseinrede gehe und. ihr weiteres Vorbringen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten werde. Danach ist unstreitig, daß die Klägerin von der Beklagten zu beanspruchen hatte
a) 66.671,84 DM aufgrund der Rechnung vom Dezember 1988,
b) weitere 52.365,96 DM aufgrund der Rechnung von Januar 1989,
c) einen weiteren, 12.000,— DM übersteigenden Betrag
aufgrund der Rechnung vom Februar 1989 und
d) den der Klägerin vom Landgericht und Oberlandesgericht zugesprochenen Betrag von 158.750,23 DM aufgrund von monatlichen Rechnungen aus dem Jahre 1991.
2. Da die Beklagte selbst nicht behauptet, bei Ratenzahlungen, die sie an die Klägerin erbracht hat, eine Leistungsbestimmung getroffen zu haben, sind Zahlungen der Beklagten auf die Forderungen der Klägerin gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.
3. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Ratenzahlungen der Beklagten, über deren Verrechnung die Parteien noch streiten, auf die älteren Forderungen der Klägerin, nämlich auf diejenigen der Rechnungen vom Dezember 1988 sowie Januar und Februar 1989 verrechnet. Das Oberlandesgericht hat dies als berechtigt angesehen, weil diese Forderungen der Klägerin noch nicht verjährt gewesen seien, als die Beklagte in den Jahren 1991 und 1992 Ratenzahlungen von insgesamt 70.631,70 DM erbracht habe. Die gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB geltende kurze Verjährung sei nämlich durch ein Schreiben der Beklagten vom 31. August 1989, durch in den Monaten Oktober 1989 bis Dezember 1990 erfolgte Ratenzahlungen der Beklagten und durch eine Erklärung der Beklagten vom 11. Dezember 1991 unterbrochen worden. In dem Schreiben vom 31. August 1989 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, die Rechnungen vom Dezember 1988 und Januar 1989 zahle sie weiterhin mit monatlichen Raten von 5.000,— DM, wie in einem Schreiben vom 3. Mai 1989 vereinbart. Am 11. Dezember 1991 hatte sich die Beklagte bereit erklärt, auf die offenstehenden Rechnungen der Klägerin monatlich 5.000,— DM zu zahlen. Die deshalb getroffene Feststellung des Berufungsge-
5
richts, die Forderungen der Klägerin von Dezember 1988 sowie Januar und Februar 1989 seien nicht verjährt gewesen, als die Beklagte 1991 und 1992 Insgesamt 70.631,70 DM gezahlt habe, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Ob eine Erklärung oder sonstige Handlungen als Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB zu werten sind, bedarf der Auslegung, die dem Tatrichter Vorbehalten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, mit den im einzelnen bezeichneten Handlungen habe die Beklagte die Forderungen der Klägerin vom Dezember 1988 sowie vom Januar und Februar 1989 anerkannt, kann im Revisionsrechtzug deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (vgl. Sen.Urt. v. 27.4.1993 - X ZR 66/92, NJW 1993, 2744). Diese Überprüfung ergibt keinen Rechtsfehler. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis dann vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, daß der Schuldner sich des Bestehens der Schuld bewußt ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (BGH, Urt. v. 3.12.1987 - VII ZR 363/86, NJW 1988, 1259, 1260 m.w.N.). Erklärungen vom Wortlaut der Schriftstücke vom 31. August 1989 und 11. Dezember 1991 können ebenso wie die fortlaufende Zahlung von Raten ohne weiteres dahin verstanden werden, daß der Erklärende bzw. Zahlende genau weiß, dem Gläubiger verpflichtet zu sein, und daß dies durch die Handlung auch ausgedrückt werden soll. Besonderheiten, die im zu entscheidenden Fall eine andere Würdigung rechtfertigen
6
könnten, sind nicht festgestellt; sie sind auch nicht ersichtlich, Das Verhalten der Beklagten spricht vielmehr dafür, daß sie die Klägerin zu beruhigen und den Eindruck zu erwecken suchte, berechtigte Forderungen würden jedenfalls ratenweise bezahlt. Da bei den Ratenzahlungen und der Erklärung vom 11. Dezember 1991 Einschränkungen nicht gemacht wurden, brauchte das Oberlandesgericht auch nicht anzunehmen, die anerkennenden Handlungen der Beklagten hätten die Rechnungen der Klägerin vom Dezember 1988 sowie vom. Januar und Februar 1989 nicht betreffen sollen. Da diese Forderungen berechtigt sind, durfte das Berufungsgericht vielmehr auch sie als dem Grunde nach anerkannt ansehen, was für die Anwendung des § 208 BGB ausreichend ist (BGH, Urt. v. 5.3.1975 - VIII ZR 230/73, WM 1975, 559).
b) Die Unterbrechung der Verjährung durch das Schreiben vom 31. August 1989 bewirkte, daß die Forderung der Klägerin vom Dezember 1988 erst im September 1991 verjährt gewesen wäre (§ 217 BGB). Da die erste verjährungsunterbrechende Ratenzahlung von 5.000,— DM nach den Feststellungen des Landgerichts, auf welche das Oberlandesgericht sich bezogen hat, am 4. Oktober 1989 erfolgt war, verlängerte sich der Eintritt der Verjährung hinsichtlich einer letzten Teilforderung von 5.000,— DM bis zu dem 5. Oktober 1991. Da nach den Feststellungen des Landgerichts der Teilbetrag von insgesamt
25.631,70 DM, den die Beklagte mit der Klageforderung verrechnet wissen möchte, bis zu dem 3. September 1991 in Raten aufgebracht worden war, war mithin eine Verjährung der älteren Forderung der Klägerin vom Dezember 1988 bei der Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB nicht zu beachten. Daß das Berufungsgericht die Zahlungen auf diese ältere Forderung der
Klägerin verrechnet hat» begegnet unter diesen Umständen keinen Bedenken, weil weder aus Gründen der Fälligkeit noch wegen einer unterschiedlichen Sicherheit oder Lästigkeit eine Verrechnung auf die Klageforderung gesetzlich geboten gewesen wäre.
c) Die Unterbrechung der Verjährung durch die Erklärung vom 11. Dezember 1991 bewirkte» daß die Forderungen der Klägerin vom Januar und vom Februar 1989 erst im Dezember 1993 verjährt gewesen wären. Die Ratenzahlungen der Beklagten aus dem Jahre 1992 in Höhe von insgesamt 45.000,— DM durften entsprechend dem vorstehend zu b) Gesagten demgemäß ebenfalls auf die älteren Forderungen der Klägerin verrechnet werden und waren nicht mehr geeignet, die Klageforderung zu tilgen.
Broß
Scharen
Rogge
Jestaedt
Maltzahn