Den Rechtsund Patentanwälten R.wird antragsgemäß die auf die Übermittlung einer anonymisierten Kopie des Sachverständigengutachtens vom Mai 2006 beschränkte Akteneinsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens XZR 157/04 gewährt. 2 Nach § 99 Abs.3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. 3 Die Einsicht in diese Akten ist lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Das kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs.3 PatG und der darin zu dem Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. Die bloße Erklärung des Patentinhabers, der Akteneinsicht werde widersprochen, steht der Darlegung eines diesem entgegenstehenden schutzwürdigenden Interesses nicht gleich.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XZR 157/04 vom 30. August 2010 in der Patentnichtigkeitssache Hier nur: Akteneinsichtsgesuch zugunsten der G. Ltd. -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Den Rechtsund Patentanwälten R. wird antragsgemäß die auf die Übermittlung einer anonymisierten Kopie des Sachverständigengutachtens vom Mai 2006 beschränkte Akteneinsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens XZR 157/04 gewährt. Gründe: 1 Der Beklagte ist mit der von den Rechtsund Patentanwälten R. , für die G. Ltd. begehrten Gewährung von Akteneinsicht in Form der Überlassung des im Berufungsverfahren erstellten Sachverständigengutachtens mit dem Hinweis nicht einverstanden, die Antragstellerin habe weder ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das im Berufungsverfahren erstattete Sachverständigengutachten dargetan, noch sei ein solches Interesse ersichtlich. Dieser Einwand rechtfertigt die Verweigerung der Akteneinsicht nicht. -3- 2 Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00; weitere Nachweise bei Schulte, PatG, 8. Aufl., §99 in Fn. 71). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden. Zu den Akten des Berufungsverfahrens gehört auch das dort erstellte Sachverständigengutachten (vgl. Bus-se/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 Rn. 48 mwN in Fn. 167 und 169). 3 Die Einsicht in diese Akten ist lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Das kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zu dem Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu BGH GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Keukenschrijver aaO Rn. 37) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen. Die bloße Erklärung des Patentinhabers, der Akteneinsicht werde widersprochen, steht der Darlegung eines diesem entgegenstehenden schutzwürdigenden Interesses nicht gleich. Scharen Gröning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.07.2004 - 1 Ni 16/03 (EU) -