BGH · X ZR 155/99 vom 20.01.2004
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Februar 2003 ist das Streitpatent in Patentanspruch 1 teilweise für nichtig erklärt worden, nämlich im Umfang der Worte „oder mit ihm verschraubten“ sowie bezüglich des Klammerzusatzes „(z.B. 275, Fig. 29, 375, Fig. 30)“. Ferner ist das Streitpatent bezüglich der Patentansprüche 4 bis 6 für nichtig erklärt worden, die sich auf die Ausbildung eines Schwenkhebelstangenverschlusses mit verschraubtem Halteteil beziehen. Durch den Berichtigungsbeschluß ist ferner klargestellt worden, daß in Patentanspruch 7 des Streitpatents der Rückbezug auf die Patentansprüche 4 bis 6 des Streitpatents entfällt. Da sich die Nichtigerklärung eines Streitpatents auf dessen erteilte Fassung bezieht, ist aus der Urteilsformel ohne weiteres ersichtlich, daß sich die teilweise Nichtigerklärung des Patentanspruchs 7 (Wegfall des Rückbezugs auf die für nichtig erklärten Patentansprüche 4 bis 6) auf das Streitpatent in der Numerierung seiner Patentansprüche in der erteilten Fassung beziehen. Aus dem gleichen Grunde ist aus der Urteilsformel ohne weiteres ersichtlich, daß die Klarstellung des Rückbezugs in den Patentansprüchen 2 bis 11 den Rückbezug in den nach der teilweisen Nichtigerklärung des Streitpatents verbleibenden Patentansprüchen betrifft.