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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. Der Senat entnimmt dem Urteil des Berufungsgerichts, dass dieses in tatrichterlicher Auslegung der betreffenden Bestimmung (Position) der Leistungsbeschreibung als Inhalt derselben festgestellt hat, dass die fraglichen Massen ausschreibungsgemäß zwingend auszuheben waren und dass diese auf der angegebenen Fläche abgelegt werden durften. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
betreffendBeschwerdeverfahrensMasseZPOKlägerinPositionCelle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 151/07
vom 22. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat entnimmt dem Urteil des Berufungsgerichts, dass dieses in tatrichterlicher Auslegung der betreffenden Bestimmung (Position) der Leistungsbeschreibung als Inhalt derselben festgestellt hat, dass die fraglichen Massen ausschreibungsgemäß zwingend auszuheben waren und dass diese auf der angegebenen Fläche abgelegt werden durften. In der Pflicht, die Massen auszuheben, manifestierte sich damit zugleich die Mindestbedingung für die unter der betreffenden Position anzubietende Leistung, so dass die Ausschreibung insoweit bestehenden europarechtlichen Vorgaben genügte, auf deren Missachtung die Nichtzulassungsbeschwerde wesentlich gestützt ist. Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO von einer näheren Begründung abgesehen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 658.876,28 EUR festgesetzt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Scharen	Asendorf	Gröning
 Berger
Grabinski
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 14.11.2003 - 16 O 5479/01 -OLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2007 - 13 U 211/03 -