Der Tenor der schriftlichen Fassung des am 22. Februar 2005 verkündet worden ist, ausweislich des Verkündungsprotokolls diese Kostenentscheidung, die auch in den Entscheidungsgründen begründet worden ist. Melullis Scharen Mühlens Meier-Beck Asendorf
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XZR 148/00 vom 24. Mai 2005 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Der Tenor der schriftlichen Fassung des am 22. Februar 2005 verkündeten Urteils wird gemäß §319 ZPO dahingehend berichtigt, daß es nach: "Das deutsche Patent 27 48 982 wird für nichtig erklärt." weiter heißt: "Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits." Gründe: Der Tenor enthält in der Fassung, in der er am 22. Februar 2005 verkündet worden ist, ausweislich des Verkündungsprotokolls diese Kostenentscheidung, die auch in den Entscheidungsgründen begründet worden ist. Der Satz ist jedoch versehentlich nicht in die schriftliche Urteilsfassung übernommen worden. Melullis Scharen Mühlens Meier-Beck Asendorf