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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte beanstandet mit ihrer Anhörungsrüge, dass die Ausführungen des Senats zur tatsächlichen Funktionsweise der zweiten angegriffenen Ausführungsform in den Tatsachenfeststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, keine Grundlage hätten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform erst nach dem Melken einer Anzahl von Kühen der Herde die einzelne Kuh wieder zur Melkung zugelassen werde. Dies geschehe bei Überschreitung eines bestimmten numerischen Werts, wobei der numerische Wert der Anzahl von Tieren entspreche, die nach dem letzten Melken des betreffenden Tiers gemolken worden seien. 3 Die Würdigung des Senats führt zu dem Ergebnis, dass die Begründung des Berufungsgerichts für die Abweisung der auf die Verletzung des Klagepatents durch die zweite Ausführungsform gestützte Klage nicht trägt. Eine weitergehende Aussage, insbesondere zu der Frage, ob die zweite angegriffene Ausführungsform die weiteren Merkmale des Klagepatents verwirklicht, ist den Ausführungen nicht zu entnehmen.

Zitierte Normen: § 563 ZPO
FeststellungWertMelkenSignalAnhörungsrügeBerufungsgerichtAusführungsformKuhAusführung

Volltext der Entscheidung

XZR 144/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das am 22. Februar 2011 verkündete Urteil des Senats wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	I. Die Beklagte beanstandet mit ihrer Anhörungsrüge, dass die Ausführungen des Senats zur tatsächlichen Funktionsweise der zweiten angegriffenen Ausführungsform in den Tatsachenfeststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, keine Grundlage hätten. Dadurch werde die Beklagte in schwerwiegender Weise in ihren Rechten beeinträchtigt.
2	II. Mit den beanstandeten Ausführungen (Rn. 34 und 35 des Urteils vom 22. Februar 2011) werden die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gewürdigt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform erst nach dem Melken einer Anzahl von Kühen der Herde die einzelne Kuh wieder zur Melkung zugelassen werde. Dieses auch im europäischen Patent 0 714 232 beschriebene Verfahren ermögliche es einer Kuh, erneut gemolken zu werden, wenn von dem die Melkmaschine steuernden
 Computersystem ein Signal erzeugt werde. Dies geschehe bei Überschreitung eines bestimmten numerischen Werts, wobei der numerische Wert der Anzahl von Tieren entspreche, die nach dem letzten Melken des betreffenden Tiers gemolken worden seien. Hierdurch werde, so hat das Berufungsgericht gemeint, das Klagepatent nicht verletzt.
3	Die	Würdigung	des Senats führt zu dem Ergebnis, dass die Begründung
 des Berufungsgerichts für die Abweisung der auf die Verletzung des Klagepatents durch die zweite Ausführungsform gestützte Klage nicht trägt. Diese Würdigung war schon Gegenstand der Revisionsbegründung und ist auch in der Revisionsverhandlung erörtert worden. Die von der Anhörungsrüge als "tatsächliche Feststellung des Senats" beanstandete Aussage, der zeitliche Mindestabstand zwischen zwei Melkungen einer Kuh ergebe sich aus dem mit der "Zeitspanne, die das Melken einer Kuh im Melkstand vom Betreten des Melkstands bis zu dem Entlassen der Kuh aus dem Melkstand (mindestens oder üblicherweise) dauert" multiplizierten numerischen Wert, bringt lediglich die Wertung zu dem Ausdruck, dass der numerische Wert im Sinne des Patents für die Gesamtzeitspanne steht, die das Melken der betreffenden Anzahl von Kühen typischerweise dauert und deren Unterschreitung die Abhängigkeit von dem Signal verhindert. Eine weitergehende Aussage, insbesondere zu der Frage, ob die zweite angegriffene Ausführungsform die weiteren Merkmale des Klagepatents	verwirklicht,
 ist den Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Hinweise des Senats, welche weiteren tatsächlichen Feststellungen das Berufungsgericht zu treffen haben werde, binden das Berufungsgericht nicht (§ 563 Abs. 2 ZPO).
Meier-Beck	Mühlens
 ning
Grabinski
 Hoffmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.09.1999 -70 16379/98 -OLG München, Entscheidung vom 11.12.2008 - 6 U 5365/99 -
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