Februar 1995 insoweit teilweise aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage auch bezüglich der Konfis-kate (Schlachtabfälle) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, die nicht bei der Klägerin entsorgt worden sind (vgl. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die in Recke, Kreis Steinfurt, eine Putenschlachterei betreibt, eine Vergütung, die sie - entsprechend einer vom Regierungspräsidenten in Münster genehmigten Preisliste - nach der Zahl der bei der Beklagten geschlachteten Tiere berechnet. Die Beklagte ist der Auffassung, daß von ihr eine Vergütung überhaupt nicht, in keinem Fall aber für solche Tierkörperabfälle verlangt werden könne, die sie nicht in der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Klägerin entsorgt, sondern an eine andere Tierkörperbeseitigungsanstalt, die Firma S. Im übrigen seien die von der Beklagten anderweitig entsorgten Schlachtabfälle mit solchen nach § 6 Abs. 1 TierKBG durchsetzt gewesen, so daß insoweit insgesamt eine Ablieferungspflicht bestanden habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert, die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. März 1998 nur insoweit angenommen, als das Berufungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Konfiskate (Schlachtabfälle) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, die nicht bei der Klägerin entsorgt, sondern von der Beklagten an eine andere Tierkörperbeseitigungsanstalt (Firma S. 2. a) Bezüglich der nicht bei der Klägerin entsorgten, sondern von der Beklagten an eine andere Tierkörperbeseitigungsanstalt (die Firma S. GmbH in Heek) gelieferten Schlachtabfälle hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, auch diese Konfiskate bei der Klägerin entsorgen zu lassen, da sie sich auf die Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG nicht berufen könne. Da die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG nicht eingreife, hätten die Schlachtabfälle der Beklagten bei der Klägerin entsorgt werden müssen, weil die Beklagte (auch) insoweit einem Kontrahierungszwang unterlegen habe. Beklagten gegen den Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt entschieden, daß es an einer wirksamen Zuweisung eines Einzugsbereichs in der Rechtsverordnung vom 17. Kraft des danach bestehenden örtlichen Benutzungszwanges habe die Beklagte die beseitigungspflichtigen Tierkörper und Tierkörperteile bei der Klägerin entsorgen lassen müssen. Januar 1990 bis zu dem Erlaß der Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten vom 15. In Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Münster gehe das Berufungsgericht davon aus, daß die Festlegung des Einzugsbereichs der Klägerin in der Rechtsverordnung vom 17. März 1994 in Kraft gesetzte Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten in Münster nicht dazu führen, daß die Beklagte rückwirkend einem Benutzungszwang unterlegen habe. Auch das Oberverwaltungsgericht Münster sei von einer solchen Rückwirkung nicht ausgegangen, sondern habe nur festgestellt, daß nach Erlaß der Rechtsverordnung das Rechtsschutzinteresse für die in jenem Verfahren begehrte Feststellung entfallen sei, weil diese angesichts der nunmehrigen wirksamen Festlegung des Einzugsbereichs der Klägerin in der Rechtsverordnung "nutzlos" geworden sei. Dezember 1989 angefallenen Konfis-kate bis zu dem Inkrafttreten der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten für den Regierungsbezirk Münster vom 15. Die Übergangsvorschrift des § 2 Abs. 2 LTierKBG NW bestimmt, daß bis zu dem Erlaß der Rechtsverordnung die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Anfallbezirke als Einzugsbereiche gelten. Dies setzt voraus, daß für die Klägerin in einer Rechtsverordnung des zuständigen Regierungspräsidenten in Münster ein Einzugsbereich festgelegt worden ist und der Betrieb der Beklagten in diesem Einzugsbereich liegt (vgl. Januar 1990 kann dem Berufungsurteil durch ausdrückliche Verweisung auf das bei den Gerichtsakten befindliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 1. Februar 1994 erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperseitigungsanstalten für den Regierungsbezirk Münster vom 17. Dezember 1989 außer Kraft getretene Ordnungsbehördliche Verordung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten für den Regierungsbezirk Münster vom 19. Diese Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts Münster, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, läßt einen revisiblen Rechtsfehler nicht erkennen. März 1994 erlassene neue Ordnungsbehördliche Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten für den Regierungsbezirk Münster (ABI. Das Berufungsgericht kann sich insoweit insbesondere nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 1. März 1994 stützen, denn zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten in Münster vom 15. Das Oberverwaltungsgericht hat im Gegenteil ausgeführt, der ortsgebundene Benutzungszwang einer bestimmten Tierkörperbeseitigungsanstalt setze voraus, daß dieser ein räumlich abgegrenzter Einzugsbereich (durch Rechtsverordnung gemäß § 2 Abs. 1 LTierKBG NW) zugewiesen sei, weil erst mit dieser Festlegung erkennbar sei, wer im Verhältnis zu welcher Tierkörperbeseitigungsanstalt dem Be- "Ab Wegfall der Festsetzung des Beseitigungsgebiets" bestehe "auch kein ortsgebundener Benutzungszwang mehr", was dazu führe, daß "der Besitzer von beseitigungspflichtigen Tierkörpern und Tierkörperteilen" diese "zwar noch in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt beseitigen lassen" müsse, er sei aber "in der Wahl frei, welche Tierkörperbeseitigungsanstalt er mit der Beseitigung betraue". Die Auslegung der auf den Geltungsbereich des Regierungsbezirks Münster beschränkten Rechtsverordnung vom 15. März 1994 unterliegt gemäß §§ 549 Abs.1, 562 ZPO zwar nicht der Rechtskontrolle durch das Revisionsgericht, weil der Regierungsbezirk Münster vollständig von dem (weit größeren) Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Hamm umschlossen wird. geber an abgeschlossene Tatbestände keine ihm nachteiligeren Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar war (echte Rückwirkung); demgemäß sind belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen, wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in aller Regel verfassungswidrig (vgl. Vertrauens der Beklagten im vorliegenden Fall ausnahmsweise durchbrochen werden durfte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, wird von keiner Seite geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist es verfassungsrechtlich unzulässig, die vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung vom 15. Januar 1990 bis zu dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten vom 15. Nach dieser Vorschrift bleiben die bei Inkrafttreten des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes im Jahr 1976 bestehenden Anfallbezirke als Einzugsbereiche bis zu dem Erlaß der in § 2 Abs. 1 LTierKBG NW vorgesehenen Rechtsverordnung bestehen. Schon aus tatsächlichen Gründen erscheint es ausgeschlossen, daß sich die Klägerin auf § 2 Abs. 2 LTierKBG NW stützen kann, denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Betrieb der Klägerin um "eine neu gegründete Tierkörperbeseitigungsanstalt" Im übrigen hat der Regierungspräsident in Münster nach dem Inkrafttreten des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes Nordrhein-Westfalen eine die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten festlegende Rechtsverordnung erlassen, die nach der gemäß §§ 549 Abs.1, 562 ZPO nicht revisiblen, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Münster mit Ablauf des 31. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Klägerin früher "als Erfüllungsgehilfin des Kreises Steinfurt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG" die Tierkörperbeseitigung durchgeführt hat, der gemäß § 1 Abs. 1 LTierKBG NW für die in seinem Gebiet anfallenden Tierkörper und Tierkörperteile beiseitigungs-pflichtig ist. Dezember 1989 außer Kraft getretenen Rechtsverordnung ist die Regelung des § 2 Abs. 2 LTierKBG NW für den Regierungsbezirk Münster obsolet geworden. Insoweit ist aber unstreitig, daß es sich ausschließlich um Konfiskate handelt, welche die Beklagte bei der Klägerin hat entsorgen lassen und wofür sie der Klägerin eine Vergütung schuldet, wie durch die teilweise Nichtannahme der Revision feststeht. Das Berufungsgericht unterstellt, daß es sich bei den von der Beklagten an die Firma S. GmbH gelieferten Schlachtabfällen um sogenannte Fakultativkonfiskate im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG handelt, was unter den Parteien hinsichtlich der sogenannten Darmpakete und der behaupteten Durchmischung der Konfiskate mit diesen streitig ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll sich die Beklagte nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG berufen können, weil es sich bei der Firma Januar 1990 bis zu dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten in Münster vom 15. März 1994 keinem ortsgebundenen Benutzungszwang unterlag, konnte sie alle in diesem Zeitraum bei ihr anfallenden Konfiskate in der staatlich genehmigten Tierkörperbeseitigungsanstalt der Firma S.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 142/95 URTEIL Verkündet am: 7. Juli 1998 Welte JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Scharen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 1995 insoweit teilweise aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage auch bezüglich der Konfis-kate (Schlachtabfälle) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, die nicht bei der Klägerin entsorgt worden sind (vgl. BU 22 ff. unter Ziff. 2). Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 1. Dezember 1993 zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, bleibt der Entscheidung im Höheverfahren Vorbehalten. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine Tierkörperbeseitigungsanstalt. Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Münster vom 8. Mai 1985 wurde ihr die Tierkörperbeseitigungspflicht für alle unter die Regelungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG) in ihrem Einzugsbereich anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse übertragen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die in Recke, Kreis Steinfurt, eine Putenschlachterei betreibt, eine Vergütung, die sie - entsprechend einer vom Regierungspräsidenten in Münster genehmigten Preisliste - nach der Zahl der bei der Beklagten geschlachteten Tiere berechnet. Die Beklagte ist der Auffassung, daß von ihr eine Vergütung überhaupt nicht, in keinem Fall aber für solche Tierkörperabfälle verlangt werden könne, die sie nicht in der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Klägerin entsorgt, sondern an eine andere Tierkörperbeseitigungsanstalt, die Firma S. GmbH in Heek, verkauft habe, von der sie - insbesondere zu Tierfutter - weiterverarbeitet worden seien. Die an diese Tierkörperbeiseitigungsanstalt gelieferten Schlachtrückstände seien nach § 6 Abs. 2 TierKBG von der Ablieferungspflicht ausgenommen. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, nach ihren behördlich genehmigten Tarifen sei die Höhe der geschuldeten Vergütung unabhängig von der abgelieferten Menge der bei ihr tatsächlich entsorgten Konfiskate; Grundlage der ihr genehmigten Tarife sei die Anzahl der in ihrem Ein- 4 zugsbereich geschlachteten Tiere, weil sie dieser Zahl entsprechende Entsorgungskapazitäten Vorhalten müsse. Im übrigen seien die von der Beklagten anderweitig entsorgten Schlachtabfälle mit solchen nach § 6 Abs. 1 TierKBG durchsetzt gewesen, so daß insoweit insgesamt eine Ablieferungspflicht bestanden habe. Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 119.020,78 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert, die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Ziel der Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Der Senat hat die Revision der Klägerin mit Beschluß vom 3. März 1998 nur insoweit angenommen, als das Berufungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Konfiskate (Schlachtabfälle) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, die nicht bei der Klägerin entsorgt, sondern von der Beklagten an eine andere Tierkörperbeseitigungsanstalt (Firma S. GmbH in Heek) verkauft und dort weiterverar- beitet worden sind. Im übrigen hat der Senat die Revision nicht angenommen. Die Beklagte beantragt die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit ihre Revision angenommen worden ist und inso- 5 weit die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision, soweit sie angenommen worden ist. Entscheidungsgründe; I. Im Umfang der Annahme ist die Revision der Beklagten begründet. Soweit die Beklagte die bei ihr angefallenen Schlachtabfälle in der staatlich genehmigten Tierkörperbeseitigungsanstalt der Firma S. GmbH in Heek hat entsor- gen lassen, war sie in dem hier in Rede stehenden Zeitraum dazu berechtigt. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, so daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts insoweit wiederherzustellen ist. Bezüglich des nicht angenommenen Teils wird das Landgericht nunmehr zur Höhe zu entscheiden haben. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, bezüglich der im Betrieb der Klägerin entsorgten sogenannten Pflichtkon-fiskate sei ein privatrechtlicher Entsorgungsvertrag zustande gekommen. Die Höhe des auf dieser Grundlage zu zahlenden Entgelts sei noch unklar. Diese Frage sei nicht vom Berufungsgericht, sondern vom Landgericht zu klären, weshalb der Rechtsstreit zur Höhe der Klageforderung an das Landgericht zurückverwiesen werde. In diesem Umfang hat der Senat die Revision nicht angenommen. Insoweit wird nunmehr über die Höhe der Forderung zu entscheiden sein. 6 2. a) Bezüglich der nicht bei der Klägerin entsorgten, sondern von der Beklagten an eine andere Tierkörperbeseitigungsanstalt (die Firma S. GmbH in Heek) gelieferten Schlachtabfälle hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, auch diese Konfiskate bei der Klägerin entsorgen zu lassen, da sie sich auf die Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG nicht berufen könne. Sie habe die Konfiskate zwar an eine staatlich genehmigte Tierkörperbeseitigungsanstalt veräußert, erforderlich sei insoweit jedoch zusätzlich, daß es sich um einen "Spezialbetrieb" handele. Nicht jede staatlich genehmigte Tierkörperbeseitigungsanstalt erfülle die Voraussetzungen eines "Spezialbetriebes" im Sinne des § 6 Abs. 2 TierKBG. Die Anlage der von der Beklagten belieferten Firma S. GmbH erfülle diese Anforderungen nicht, weil sie lediglich über eine Fertigungsstraße verfüge. Da die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG nicht eingreife, hätten die Schlachtabfälle der Beklagten bei der Klägerin entsorgt werden müssen, weil die Beklagte (auch) insoweit einem Kontrahierungszwang unterlegen habe. Dieser Benutzungszwang finde seine Grundlage in § 2 LTierKBG NW, mit dem das Land Nordrhein-Westfalen von der ihm in § 15 Abs. 1 TierKBG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht habe. Die Übertragung der Tierkörperbeseitigung auf einen privaten Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt begründe die Verpflichtung aller im zugewiesenen Einzugsbereich liegenden Schlachtbetriebe, unter das Tierkörperbeseitigungsgesetz fallende Schlachtabfälle dort beseitigen zu lassen und dafür ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Zwar habe das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Rechtsstreit der 7 Beklagten gegen den Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt entschieden, daß es an einer wirksamen Zuweisung eines Einzugsbereichs in der Rechtsverordnung vom 17. Februar 1994 (ABI. für den Regierungsbezirk Münster S. 53) fehle und deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 1989 mangels einer wirksamen Zuweisung eines Einzugsbereichs der Klägerin kein ortsgebundener Benutzungszwang mehr bestanden habe. Der Regierungspräsident in Münster habe diesen Mangel jedoch durch Verordnung vom 15. März 1994 (ABI. für den Regierungsbezirk Münster S. 83) beseitigt und der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 1990 als Einzugsbereich den Kreis Steinfurt mit Ausnahme der Gemeinden Horstmar, Laer, Mete-len, Ochtrup, Steinfurt und Wettringen zugewiesen. Kraft des danach bestehenden örtlichen Benutzungszwanges habe die Beklagte die beseitigungspflichtigen Tierkörper und Tierkörperteile bei der Klägerin entsorgen lassen müssen. Gegen diese Verpflichtung habe sie verstoßen, indem sie die in Rede stehenden Schlachtabfälle an die Firma S. GmbH verkauft habe. Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt, denn sie habe keine Umstände dargelegt, die den Schluß rechtfertigten, daß es sich bei der Firma S. GmbH in Heek um einen "Spezialbetrieb" im Sinne von § 6 Abs. 2 TierKBG handele. Daraus folge, daß die Beklagte die Klägerin so zu stellen habe, als wären die nicht abgelieferten Schlachtabfälle der Beklagten von der Klägerin verarbeitet worden. Bei der Berechnung des Schadens müsse sich die Klägerin allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, insbesondere die Kosten, die wegen der unterbliebenen Ablieferung und Verarbeitung dieser Konfiskate bei ihr nicht angefallen seien. Zur Feststellung der Schadenshöhe sei der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. 8 b) Die Revision rügt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zu dem Erlaß der Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten vom 15. März 1994 verpflichtet war, die bei ihr anfallenden Schlachtabfälle bei der Klägerin entsorgen zu lassen. In Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Münster gehe das Berufungsgericht davon aus, daß die Festlegung des Einzugsbereichs der Klägerin in der Rechtsverordnung vom 17. Februar 1994 fehlerhaft war und die Beklagte mithin mit Ablauf des 31. Dezember 1989 keinem ortsgebundenen Benutzungszwang unterlag. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könne die am 15. März 1994 in Kraft gesetzte Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten in Münster nicht dazu führen, daß die Beklagte rückwirkend einem Benutzungszwang unterlegen habe. Auch das Oberverwaltungsgericht Münster sei von einer solchen Rückwirkung nicht ausgegangen, sondern habe nur festgestellt, daß nach Erlaß der Rechtsverordnung das Rechtsschutzinteresse für die in jenem Verfahren begehrte Feststellung entfallen sei, weil diese angesichts der nunmehrigen wirksamen Festlegung des Einzugsbereichs der Klägerin in der Rechtsverordnung "nutzlos" geworden sei. Die Rüge ist begründet. Die Beklagte war berechtigt, die bei ihr nach dem 31. Dezember 1989 angefallenen Konfis-kate bis zu dem Inkrafttreten der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten für den Regierungsbezirk Münster vom 15. März 1994 (ABI. für den Regierungsbezirk Münster 1994 S. 83) in der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Firma S. GmbH in Heek entsorgen zu lassen. § 11 Abs. 1 Satz 1 TierKBG vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, berichtigt S. 2610) verpflichtet den Besitzer von Tierkörperteilen (Konfiskaten), diese an die vom Beseitigungspflichtigen bestimmte Tierkörperbeseitigungsanstalt oder eine von diesem eingerichtete Sammelstelle unverzüglich abzuliefern, soweit eine Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 10 des Gesetzes nicht besteht. Die Ablieferungspflicht nach § 11 Abs. 1 TierKBG besteht gegenüber derjenigen Tierkörperbeseitigungsanstalt, in deren Einzugsbereich die Konfiskate anfallen. Nach § 15 Abs. 1 TierKBG bestimmen die Länder die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten und regeln hierzu das Nähere. Gemäß § 2 Abs. 1 LTierKBG NW vom 15. Juli 1976 (GVBl. NW 267 m. späteren Ander.) erfolgt die Festlegung der Einzugsbereiche in Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung des zuständigen Regierungspräsidenten. Die Übergangsvorschrift des § 2 Abs. 2 LTierKBG NW bestimmt, daß bis zu dem Erlaß der Rechtsverordnung die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Anfallbezirke als Einzugsbereiche gelten. Im Streitfall geht es darum, ob die Beklagte verpflichtet war, die streitgegenständlichen Konfiskate in der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Klägerin entsorgen zu lassen. Dies setzt voraus, daß für die Klägerin in einer Rechtsverordnung des zuständigen Regierungspräsidenten in Münster ein Einzugsbereich festgelegt worden ist und der Betrieb der Beklagten in diesem Einzugsbereich liegt (vgl. 10 zur Festlegung des Einzugsbereichs BayVGH BayVBl. 1989, 733 ff.). Bezüglich der Rechtslage ab dem 1. Januar 1990 kann dem Berufungsurteil durch ausdrückliche Verweisung auf das bei den Gerichtsakten befindliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 1. März 1994 (Az. 13 A 3217/92) entnommen werden, daß es sich die Feststellungen und Ausführungen dieses Urteils zu eigen machen will. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat festgestellt, daß die vom Regierungspräsidenten in Münster am 17. Februar 1994 erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperseitigungsanstalten für den Regierungsbezirk Münster vom 17. Februar 1994 (ABI. für den Regierungsbezirk Münster 1994 S. 53) nichtig ist, da sie etwas rechtlich Unmögliches verordne. Mit dieser Verordnung solle die mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft getretene Ordnungsbehördliche Verordung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten für den Regierungsbezirk Münster vom 19. Januar 1984 (ABI. für den Regierungsbezirk Münster 1984 S. 23) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 1987 (ABI. für den Regierungsbezirk Münster 1987 S. 363) rückwirkend geändert werden. Eine außer Kraft getretene Rechtsverordnung existiere jedoch nicht mehr und könne demgemäß auch nicht mehr "geändert" werden. Diese Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts Münster, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, läßt einen revisiblen Rechtsfehler nicht erkennen. 11 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 1. März 1994 vor dem Oberverwaltungsgericht Münster vom Regierungspräsidenten in Münster am 15. März 1994 erlassene neue Ordnungsbehördliche Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten für den Regierungsbezirk Münster (ABI. für den Regierungsbezirk Münster 1994 S. 83) habe dazu geführt, daß die Beklagte nach dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung rückwirkend ab 1. Januar 1990 einem ortsgebundenen Benutzungszwang unterlegen habe. Denn in § 2 Satz 2 dieser Rechtsverordnung sei bestimmt, daß sie rückwirkend ab 1. Januar 1990 gelten solle. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts greift die Revision mit Recht als rechtsfehlerhaft an. Das Berufungsgericht kann sich insoweit insbesondere nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 1. März 1994 stützen, denn zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten in Münster vom 15. März 1994 noch nicht erlassen, so daß sie vom Oberverwaltungsgericht Münster nicht beurteilt werden konnte. Im übrigen findet die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster auch keine Stütze. Das Oberverwaltungsgericht hat im Gegenteil ausgeführt, der ortsgebundene Benutzungszwang einer bestimmten Tierkörperbeseitigungsanstalt setze voraus, daß dieser ein räumlich abgegrenzter Einzugsbereich (durch Rechtsverordnung gemäß § 2 Abs. 1 LTierKBG NW) zugewiesen sei, weil erst mit dieser Festlegung erkennbar sei, wer im Verhältnis zu welcher Tierkörperbeseitigungsanstalt dem Be- 12 nutzungszwang unterliege. "Ab Wegfall der Festsetzung des Beseitigungsgebiets" bestehe "auch kein ortsgebundener Benutzungszwang mehr", was dazu führe, daß "der Besitzer von beseitigungspflichtigen Tierkörpern und Tierkörperteilen" diese "zwar noch in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt beseitigen lassen" müsse, er sei aber "in der Wahl frei, welche Tierkörperbeseitigungsanstalt er mit der Beseitigung betraue". Die der Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten in Münster vom 15. März 1994 in § 2 Satz 2 beigelegte Rückwirkung verstößt gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rückwirkungsverbot. Die Auslegung der auf den Geltungsbereich des Regierungsbezirks Münster beschränkten Rechtsverordnung vom 15. März 1994 unterliegt gemäß §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO zwar nicht der Rechtskontrolle durch das Revisionsgericht, weil der Regierungsbezirk Münster vollständig von dem (weit größeren) Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Hamm umschlossen wird. Revisionsrechtlich zu prüfen ist aber, ob die rückwirkende Festlegung der Einzugsbereiche zu dem 1. Januar 1990 in der Rechtsverordnung vom 15. März 1994 höherrangigem revisiblen Recht widerspricht, insbesondere mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Walchshöfer in MünchKomm. z. ZPO, § 549 Rdn. 10 m.w.N.). Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips gehört die Rechtssicherheit. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Er soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, daß der Gesetz- 13 geber an abgeschlossene Tatbestände keine ihm nachteiligeren Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar war (echte Rückwirkung); demgemäß sind belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen, wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in aller Regel verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 11, 139, 145 ff.; 13, 261, 271; 22, 241, 248; 30, 392, 401; 39, 128, 143; 43, 242, 286; st. Rspr. u. h.A.), sofern nicht ausnahmsweise das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 13, 261, 271 ff.; 15, 313, 324 ff.; 18, 429, 439). Vor dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes bedarf es stets einer besonderen Rechtfertigung, wenn die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend geändert werden soll. Denn es würde den einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten im nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zu dem Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272, 285; 72, 200, 257 ff.). Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (BVerfGE 72, 200, 241). Der von einem Gesetz Betroffene muß grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, daß er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird. Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - Vorhände- 14 nen schutzbedürftigen Vertrauens des einzelnen durchbrochen werden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (vgl. BVerfGE NJW 1998, 1547, 1548; BVerfGE 72, 200, 258 ff.). Zu den Gesetzen im materiellen Sinn gehören alle Rechtsnormen, insbesondere auch Rechtsverordnungen (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 20 Abs. 3 Rdn. 61 m.N.). Wie das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 1. März 1994 festgestellt hat, unterlag die Beklagte ab dem 1. Januar 1990 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster am 1. März 1994 keinem ortsgebundenen Benutzungszwang, denn die frühere, die Einzugsbereiche regelnde Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten in Münster war mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft getreten und die Rechtsverordnung vom 17. Februar 1994 war nichtig; die Beklagte war deshalb berechtigt, beseitigungspflichtige Tierkörper und Tierkörperteile in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt ihrer Wahl beseitigen zu lassen, was sie hinsichtlich der vom Berufungsgericht als Fakultativ-konfiskate bezeichneten Schlachtabfälle in der staatlich genehmigten Tierkörperbeseitigungsanstalt der Firma S. GmbH in Heek getan hat. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es ausschließlich um Sachverhalte aus den Jahren 1989 bis 1993, also um bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung vom 15. März 1994 bereits abgeschlossene Tatbestände der Vergangenheit. Daß das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen 15 Vertrauens der Beklagten im vorliegenden Fall ausnahmsweise durchbrochen werden durfte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, wird von keiner Seite geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist es verfassungsrechtlich unzulässig, die vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung vom 15. März 1994 abgeschlossenen Sachverhalte der Vergangenheit nachträglich anders zu regeln. Die Klägerin kann für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zu dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten vom 15. März 1994 auch aus § 2 Abs. 2 LTierKBG NW keinen ortsgebundenen Benutzungszwang für sich herleiten. Nach dieser Vorschrift bleiben die bei Inkrafttreten des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes im Jahr 1976 bestehenden Anfallbezirke als Einzugsbereiche bis zu dem Erlaß der in § 2 Abs. 1 LTierKBG NW vorgesehenen Rechtsverordnung bestehen. Schon aus tatsächlichen Gründen erscheint es ausgeschlossen, daß sich die Klägerin auf § 2 Abs. 2 LTierKBG NW stützen kann, denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Betrieb der Klägerin um "eine neu gegründete Tierkörperbeseitigungsanstalt" (BU 21), so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des LTierKBG NW im Jahr 1976 schon bestand. Im übrigen hat der Regierungspräsident in Münster nach dem Inkrafttreten des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes Nordrhein-Westfalen eine die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten festlegende Rechtsverordnung erlassen, die nach der gemäß §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO nicht revisiblen, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Münster mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft getre- 16 ten ist. Damit ist für die Anwendung von § 2 Abs. 2 LTierKBG NW kein Raum mehr. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Klägerin früher "als Erfüllungsgehilfin des Kreises Steinfurt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG" die Tierkörperbeseitigung durchgeführt hat, der gemäß § 1 Abs. 1 LTierKBG NW für die in seinem Gebiet anfallenden Tierkörper und Tierkörperteile beiseitigungs-pflichtig ist. Denn durch den Erlaß der am 31. Dezember 1989 außer Kraft getretenen Rechtsverordnung ist die Regelung des § 2 Abs. 2 LTierKBG NW für den Regierungsbezirk Münster obsolet geworden. 3. Der Klageantrag umfaßt zwar auch Forderungen aus dem Jahr 1989, d.h. aus einem Zeitraum vor dem Außerkrafttreten der den Einzugsbereich regelnden alten Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten in Münster. Insoweit ist aber unstreitig, daß es sich ausschließlich um Konfiskate handelt, welche die Beklagte bei der Klägerin hat entsorgen lassen und wofür sie der Klägerin eine Vergütung schuldet, wie durch die teilweise Nichtannahme der Revision feststeht. 4. Das Berufungsgericht unterstellt, daß es sich bei den von der Beklagten an die Firma S. GmbH gelieferten Schlachtabfällen um sogenannte Fakultativkonfiskate im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG handelt, was unter den Parteien hinsichtlich der sogenannten Darmpakete und der behaupteten Durchmischung der Konfiskate mit diesen streitig ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll sich die Beklagte nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG berufen können, weil es sich bei der Firma 17 S. GmbH zwar um eine staatlich genehmigte Tierkörperbe- seitigungsanstalt, nicht aber um einen "Spezialbetrieb" handele, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG entspreche, denn der Betrieb verfüge nur über eine Herstellungsstraße. Es kann unentschieden bleiben, ob die dagegen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gerichtete Rüge der Revision begründet ist (vgl. insoweit BVerwGE 69, 215, 220 ff.; 94, 368; Grünewald, Handbuch des Tierkörperbeseitigungsrechts, 1994, Seite 109, 110), denn darauf kommt es nicht an. Wenn die Beklagte ab dem 1. Januar 1990 bis zu dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten in Münster vom 15. März 1994 keinem ortsgebundenen Benutzungszwang unterlag, konnte sie alle in diesem Zeitraum bei ihr anfallenden Konfiskate in der staatlich genehmigten Tierkörperbeseitigungsanstalt der Firma S. GmbH in Heek entsorgen lassen. Ob die Firma S. GmbH über Verarbei- tungseinrichtungen verfügt, die den hygienischen Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG genügen, und ob sie berechtigt war, aus den Schlachtabfällen der Beklagten Tierfutter und Tierfett herzustellen, ist unerheblich. Die Beklagte hätte dafür nicht einzustehen. Sie durfte ihre Konfiskate mangels eines ortsgebundenen Benutzungszwanges bei jeder staatlich genehmigten Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgen lassen. Die Firma S. GmbH in Heek betreibt nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts eine solche Anstalt. II. Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Höheverfahren vorzubehalten, da noch nicht beurteilt werden kann, in welcher Höhe die Klage im Ergebnis Erfolg haben wird. Rogge Broß Jestaedt Scharen Maltzahn