April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Der Tatbestand des am 12.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Der Tatbestand des am 12. Dezember 2001 verkündeten Urteils wird dahingehend berichtigt, daß es auf Seite 3 in der drittletzten Zeile statt "die Parteien" richtig "die Beklagten" heißt. Gründe: Es handelt sich um eine nach § 319 ZPO zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit bei der Wiedergabe des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Parteivorbringens, die im übrigen, soweit sie - in gekürzter Form - im Revisionsurteil erfolgt, grundsätzlich keine eigene urkundliche Beweiskraft besitzt und deshalb der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO grundsätzlich nicht unterliegt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796). Eine mündliche Verhandlung war gemäß §§ 319, 128 Abs. 4 ZPO a.F. entbehrlich. Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf