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BGH · X ZR 138/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 138/94

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Die Klägerin hat im Auftrag der Beklagten ein Regel- und Überwachungssystem sowie einen Schaltschrank für die Kühlanlage in einem Kühlhaus in Unna hergestellt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 65.500,,— DM nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, die Position "Regel- und Überwachungssystem" der Abschlagsrechnung vom 15. Diese Erkenntnis stützt das Berufungsgericht auf die Erwägung, die Beklagte habe einen Mangel der Leistungen der Klägerin auch im Gewerk "Regel- und Überwachungssystem" nicht substantiiert vorgetragen. Das Berufungsgericht hat ein Recht der Beklagten auf Gesamtwandelung verneint. 1. Keinen Erfolg hat die Revision allerdings mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine einverständliche Wandelung des gesamten Vertrages verneint. Klägerin es nicht dazu kommen ließ, sondern den Schaltschrank mitsamt der Steuerung abholte, hat das Berufungsgericht deshalb zu Recht nicht als Einverständnis mit dem Wandelungsbegehren der Beklagten gewürdigt. 2. Zu Recht rügt aber die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht berechtigt, den Vertrag gemäß §§ 634 Abs.4, 469 BGB aufgrund der festgestellten Mängel an dem Schaltschrank insgesamt zu wandeln. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen zu Unrecht den Schaltschrank und die Steuerung als mehrere (selbständige) Sachen gewertet und deshalb das Wandelungsrecht der Beklagten nach § 469 BGB beurteilt. Sind mehrere Sachen als zusammengehörend verkauft worden, wird dieser Grundsatz nach § 469 Satz 2 BGB nur dann durchbrochen und ist eine Gesamtwandelung nur möglich, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil von den übrigen getrennt werden können. Dezember 1992 mündlich den Auftrag für die Herstellung des Schaltschranks nebst Regel- und Überwachungssystem erteilt hat. Es handelt sich hiernach um einen Gesamtauftrag, der die Schaltung und Steuerung einer Kühlanlage betraf, und nicht um einen Auftrag für einen Schaltschrank und des weiteren für ein Regel- und Überwachungssystem. Aus diesem Grunde greifen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht, die von dem Sachverständigen angefertigten Fotos der Anlage machten deutlich, daß die Steuerungselemente in die Schaltschränke eingesetzt worden seien und aus ihnen ohne Beschädigung eines der Teile oder der Gesamtanlage auch wieder ausgebaut werden könnten. Es trifft zwar zu, daß die Beklagte zunächst die Klägerin und ein weiteres Unternehmen wegen der Abgabe von Angeboten für verschiedene Teile angesprochen hatte. Auch der vom Berufungsgericht weiter genannte Gesichtspunkt, für getrennte Teile spreche die Art der Rechnungsstellung, denn für "Schaltschrank" sowie "Regel- und Überwachungssystem" seien getrennte Positionen berechnet worden, stützt seine Auffassung nicht. Diese Wertung unstreitigen ProzeßStoffs kann das Revisionsgericht selbst vornehmen, weil es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf.Hinzu kommt, daß die Beklagte auf den Hinweis des Berufungsgerichts, es könne zweifelhaft sein, ob die von der Beklagten erklärte Wandelung den gesamten Vertrag habe erfassen können, obwohl nach dem Sachund Streitstand Mängel nur im Bereich des Schaltschranks geltend gemacht würden, schriftsätzlich substantiiert vorgetragen hat. Sie hat unter Beweisantritt die Annahme, das Regel- und Überwachungssystem könne von dem Schaltschrank getrennt werden, als unzutreffend zurückgewiesen und im einzelnen dargelegt, daß sämtliche Elemente, die zur Dezember 1995, mit dem er die Revision der Klägerin nicht angenommen hat, rechtskräftig feststeht, daß im Leistungsteil "Schaltschrank" Mängel bestehen, die die Beklagte zur Wandelung des Vertrages berechtigt haben, und die Voraussetzungen des § 634 BGB gegeben sind.

Zitierte Normen: § 469 BGB § 138 ZPO § 634 BGB § 91 ZPO
SchaltschrankBGBBerufungsgerichtÜberwachungssystemBerufungsgerichtsKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3Z
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
X ZR 138/94
Verkündet am:
18. April 1996 Welte
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Friedrich von N^^	und	KQBP	GmbH,	gesetzlich	vertre-
ten durch ihren Geschäftsführer Friedrich von N4 Lfl^straße 7, M^
Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
C^pl Sgpfl^ GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer H.G. KMP, Zum SflMHHiMBI 36,
Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1996 durch die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß,
 Dr. Melullis und Dr. Greiner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 1994 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Insoweit wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat im Auftrag der Beklagten ein Regel- und Überwachungssystem sowie einen Schaltschrank für die Kühlanlage in einem Kühlhaus in Unna hergestellt. Sie begehrt Bezahlung ihrer Abschlagsrechnung vom 15. Februar 1993 in Höhe von 131.100,— DM.
Die Beklagte hatte ihrerseits den Auftrag erhalten, die gesamte Kühlanlage für das Kühlhaus zu errichten. Einen Teil des Gewerkes wollte sie anderweitig vergeben. Aus diesem Grunde hatte die Beklagte zunächst neben der Klägerin ein weiteres Unternehmen angesprochen und um ein gemeinsames Angebot gebeten. Dessen Ergebnis war der Beklagten zu hoch. Darauf gaben die Klägerin und jenes Unternehmen getrennte Komplettangebote ab. Das Angebot der Klägerin war günstiger, und die Beklagte erteilte ihr daraufhin am 6. Dezember 1992 mündlich den Auftrag.
Anfang 1993 lieferte die Klägerin den Schaltschrank nebst Regel- und Überwachungssystem. Die Beklagte erklärte, diesen nicht als vertragsgemäße Leistung akzeptieren zu können, und beantragte im Mai 1993 die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (1 OH 7/93 LG Kleve). In diesem hat die Beklagte die Wandelung des Vertrages erklärt. Der in jenem Verfahren tätige Sachverständige kam zu dem Ergebnis, der Schaltschrank weise schwerwiegende Mängel auf, die unter anderem zu einer Gefährdung des Bedienungspersonals führen könnten.
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Hiergegen hat sich die Klägerin verwahrt und im Klagewege Zahlung von 131.100,— DM begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 65.500,,— DM nebst Zinsen verurteilt.
Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien unter Verfolgung ihres ursprünglichen Begehrens Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision der Klägerin durch Beschluß vom 12. Dezember 1995 nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet.
I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, die Position "Regel- und Überwachungssystem" der Abschlagsrechnung vom 15. Februar 1993 zu begleichen. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestünden nicht, weil die Beklagte wegen Mängeln der Leistungen der Klägerin im Leistungsteil "Schaltschrank" den Vertrag der Parteien insoweit wirksam gewandelt habe. Diese Erkenntnis stützt das Berufungsgericht auf die Erwägung, die Beklagte habe einen Mangel der Leistungen der Klägerin auch im Gewerk "Regel- und Überwachungssystem" nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerin sei nicht in die Lage versetzt, konkret auf den Vortrag der Beklagten zu erwidern.
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Das Berufungsgericht hat ein Recht der Beklagten auf Gesamtwandelung verneint. Die von dem Sachverständigen angefertigten Fotos machten deutlich, daß die Steuerungselemente in die Schaltschränke eingesetzt worden seien und aus ihnen ohne Beschädigung eines der Teile oder der Gesamtanlage auch wieder ausgebaut werden könnten. Es möge zwar wirtschaftlich sinnvoll sein, Schaltschrank sowie Regel- und Überwachungssystem zusammen?uhalten. Dieser Umstand zwinge jedoch nicht zu der Annahme, eine Trennung der Teile voneinander sei ohne Nachteil für den Besteller nicht möglich.
Die Parteien hätten den Vertrag auch nicht insgesamt einverständlich gewandelt. Die Klägerin habe die Geräte abgeholt, nachdem die Beklagte angedroht habe, sie anderenfalls "auf die Straße zu stellen". Bei einem solchen - lebensnahen - Sachverhalt könne von einem einverständlichen Wandelungsvertrag nicht die Rede sein.
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1. Keinen Erfolg hat die Revision allerdings mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine einverständliche Wandelung des gesamten Vertrages verneint. Die auf die Erläuterung des Geschäftsführers der Klägerin gestützte und mit Verfahrensrügen gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO nicht angegriffene tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts begegnet keinen Bedenken. Die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Beklagte der Klägerin angedroht hat, die Geräte "auf die Straße zu stellen", wenn sie diese nicht abhole.
Ein solches Vorgehen ist unter Kaufleuten unüblich. Daß die
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Klägerin es nicht dazu kommen ließ, sondern den Schaltschrank mitsamt der Steuerung abholte, hat das Berufungsgericht deshalb zu Recht nicht als Einverständnis mit dem Wandelungsbegehren der Beklagten gewürdigt.
2. Zu Recht rügt aber die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht berechtigt, den Vertrag gemäß §§ 634 Abs. 4, 469 BGB aufgrund der festgestellten Mängel an dem Schaltschrank insgesamt zu wandeln. Die Revision macht hierzu zu Recht geltend, das Berufungsgericht habe die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Gesamtwandelungsrechts verkannt.
Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen zu Unrecht den Schaltschrank und die Steuerung als mehrere (selbständige) Sachen gewertet und deshalb das Wandelungsrecht der Beklagten nach § 469 BGB beurteilt. Diese Vorschrift, die gemäß § 634 Abs. 4 BGB auf die Wandelung im Werkvertragsrecht entsprechende Anwendung findet, setzt den Verkauf mehrerer Sachen voraus. Ist dies der Fall, gilt selbst dann der Grundsatz der Einzelwandelung, wenn bei dem Verkauf ein Gesamtpreis für alle Sachen festgesetzt worden ist. Sind mehrere Sachen als zusammengehörend verkauft worden, wird dieser Grundsatz nach § 469 Satz 2 BGB nur dann durchbrochen und ist eine Gesamtwandelung nur möglich, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil von den übrigen getrennt werden können. Wird hingegen ein einheitliches Werk hergestellt, so erstreckt sich die Wandelung des Bestellers wegen eines mangelhaften Bestandteils auf das gesamte Werk, ohne daß § 469 BGB Anwendung findet (vgl. BGHZ 102, 135, 148 f. m.w.N.).
 
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin am 6. Dezember 1992 mündlich den Auftrag für die Herstellung des Schaltschranks nebst Regel- und Überwachungssystem erteilt hat. Es handelt sich hiernach um einen Gesamtauftrag, der die Schaltung und Steuerung einer Kühlanlage betraf, und nicht um einen Auftrag für einen Schaltschrank und des weiteren für ein Regel- und Überwachungssystem. Der Auftrag der Beklagten war auf die Herstellung eines Werks gerichtet und nicht, wie es § 469 Satz 1 BGB voraussetzt, auf die Herstellung mehrerer Sachen. Aus diesem Grunde greifen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht, die von dem Sachverständigen angefertigten Fotos der Anlage machten deutlich, daß die Steuerungselemente in die Schaltschränke eingesetzt worden seien und aus ihnen ohne Beschädigung eines der Teile oder der Gesamtanlage auch wieder ausgebaut werden könnten. Der Umstand, daß die einzelnen Bauelemente der Schaltung und Steuerung, die in einem Schaltschrank integriert sind, nachträglich ausgebaut und ersetzt werden können, spricht nicht gegen die sich aus dem Werkvertrag ergebende Annahme einer einheitlichen Schalt-und Steueranlage.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht die Vorgeschichte der Auftragsvergabe nicht gegen, sondern für einen Gesamtauftrag für die Herstellung einer Sache. Es trifft zwar zu, daß die Beklagte zunächst die Klägerin und ein weiteres Unternehmen wegen der Abgabe von Angeboten für verschiedene Teile angesprochen hatte. Gleichwohl sollten beide Unternehmen nach den Feststellungen des Berufungsge-
 
richts ein gemeinsames Angebot abgeben. Die Beklagte legte ersichtlich auf ein Gesamtangebot Wert, weil sie nur einen Gesamtauftrag erteilen wollte.
Auch der vom Berufungsgericht weiter genannte Gesichtspunkt, für getrennte Teile spreche die Art der Rechnungsstellung, denn für "Schaltschrank" sowie "Regel- und Überwachungssystem" seien getrennte Positionen berechnet worden, stützt seine Auffassung nicht. Das Berufungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang, daß die Art der Rechnungsstellung keinen Rückschluß darauf zuläßt, es sei kein Gesamtauftrag für eine Sache erteilt worden; denn getrennte Rechnungspositionen beruhen erfahrungsgemäß auf der unterschiedlichen Art der Kalkulation für die einzelnen Positionen. Sie sind erforderlich, damit eine effektive Rechnungsprüfung anhand des Angebots stattfinden kann. Das gilt auch beim Angebot für eine Sache, die aus zahlreichen Bestandteilen zusammengefügt wird.
Diese Wertung unstreitigen ProzeßStoffs kann das Revisionsgericht selbst vornehmen, weil es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf. Hinzu kommt, daß die Beklagte auf den Hinweis des Berufungsgerichts, es könne zweifelhaft sein, ob die von der Beklagten erklärte Wandelung den gesamten Vertrag habe erfassen können, obwohl nach dem Sachund Streitstand Mängel nur im Bereich des Schaltschranks geltend gemacht würden, schriftsätzlich substantiiert vorgetragen hat. Sie hat unter Beweisantritt die Annahme, das Regel- und Überwachungssystem könne von dem Schaltschrank getrennt werden, als unzutreffend zurückgewiesen und im einzelnen dargelegt, daß sämtliche Elemente, die zur
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Steuerung gehören, im Schaltschrank montiert und verdrahtet sind, daß Schaltung und Steuerung aufeinander abgestimmt sind und ein einheitliches Gewerk bilden. Die Klägerin ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Nach allem hat die Beklagte zu Recht die Wandelung des Vertrages erklärt, weil aufgrund des Beschlusses des Senats vom 12. Dezember 1995, mit dem er die Revision der Klägerin nicht angenommen hat, rechtskräftig feststeht, daß im Leistungsteil "Schaltschrank" Mängel bestehen, die die Beklagte zur Wandelung des Vertrages berechtigt haben, und die Voraussetzungen des § 634 BGB gegeben sind. Auf die Revision der Beklagten war deshalb das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es sie beschwert, und der Klage insgesamt der Erfolg zu versagen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO.
Jestaedt
 Melullis
Maltzahn
 Greiner
Broß