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BGH · X ZR 137/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 137/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 3. April 1991 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg vom 13. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

ProzeßbevollmächtigteDipl-Ing28GmbHRechtHamburgKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 137/93
VERSÄUMNIS-URTEIL
Verkündet am:
28. März 1995 Meyer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Dipl.-Ing. Erich	GmbH	&	Co.,
die ZfBHB-Verfahrenstechnik GmbH ihren Geschäftsführer Jürgen W|
RI
diese vertreten durch , diese vertreten durch , MflHHBHBstraße V
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
mitwirkend:
gegen
 Hans
;traße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.	-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1995 durch die Richter Dr. Jestaedt, Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn,
 Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. April 1991 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg vom 13. September 1989 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Jestaedt
Maltzahn
 Broß
Melullis
 Greiner