Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 3. April 1991 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg vom 13. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 137/93 VERSÄUMNIS-URTEIL Verkündet am: 28. März 1995 Meyer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dipl.-Ing. Erich GmbH & Co., die ZfBHB-Verfahrenstechnik GmbH ihren Geschäftsführer Jürgen W| RI diese vertreten durch , diese vertreten durch , MflHHBHBstraße V Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Prof. Dr. mitwirkend: gegen Hans ;traße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1995 durch die Richter Dr. Jestaedt, Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. April 1991 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg vom 13. September 1989 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Jestaedt Maltzahn Broß Melullis Greiner