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BGH · rens XZR 137/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: rens XZR 137/09

1 Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Einschränkung zu entsprechen. Juli 2010 versehentlich zur Akte gereichte Anlage K 34 enthält die vertrauliche Version eines Urteils des englischen High Court of Justice. Diese vertrauliche Fassung weist gegenüber dem Inhalt der vom englischen Gericht freigegebenen öffentlichen Version des betreffenden Urteils, die als An- läge K 34a von der Akteneinsicht umfasst ist, zusätzlich zwei als vertraulich gekennzeichnete Anhänge auf.Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, betreffen die beiden Anhänge betriebsinternes geheimes technisches Know-how. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann dem Interesse der Klägerin, die betreffende Anlage von der Akteneinsicht auszunehmen, die Berechtigung nicht abgesprochen werden (vgl. Darüber hinaus ist ein der Akteneinsicht in die Anlage K 34 entgegenstehendes schützwürdiges Interesse der Klägerin an der Wahrung des Vertraulichkeitscharakters dieser Unterlage anzuerkennen, der im parallelen englischen Nichtigkeitsverfahren begründet und durch die versehentliche Übersendung des Dokuments an den Senat nicht aufgehoben worden ist.

Zitierte Normen: § 99 PatG
AnlageAkteneinsichtXZRInteressevertraulichenglischPatentnichtigkeitsverfahrenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 137/09
vom 28. September 2010 in dem Patentnichtigkeitsverfahren
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann
 beschlossen:
Dem Patentanwalt Dr.-Ing. S. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens XZR 137/09 gewährt mit Ausnahme der Anlage K 34 des zu den Akten gereichten Schriftsatzes der Rechtsanwälte J.	vom	26.	Juli	2010.
Gründe:
1	Dem	Antrag	des	Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das
 vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Einschränkung zu entsprechen. Insoweit hat die der Patentinhaberin im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitsklägerin (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1971	-XZA1/69,	GRUR	1972,	441,	442
- Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG dargelegt. Die von der Klägerin mit ihrer Berufungserwiderung vom 26. Juli 2010 versehentlich zur Akte gereichte Anlage K 34 enthält die vertrauliche Version eines Urteils des englischen High Court of Justice. Diese vertrauliche Fassung weist gegenüber dem Inhalt der vom englischen Gericht freigegebenen öffentlichen Version des betreffenden Urteils, die als An-
läge K 34a von der Akteneinsicht umfasst ist, zusätzlich zwei als vertraulich gekennzeichnete Anhänge auf. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, betreffen die beiden Anhänge betriebsinternes geheimes technisches Know-how. Beiden Urteilsanhängen und den darin enthaltenen Produktinformationen kommt ausweislich der hierauf nicht Bezug nehmenden Berufungserwiderung der Klägerin auch keine Bedeutung für das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren zu. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann dem Interesse der Klägerin, die betreffende Anlage von der Akteneinsicht auszunehmen, die Berechtigung nicht abgesprochen werden (vgl. auch Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., §99
Rn. 18a). Darüber hinaus ist ein der Akteneinsicht in die Anlage K 34 entgegenstehendes schützwürdiges Interesse der Klägerin an der Wahrung des Vertraulichkeitscharakters dieser Unterlage anzuerkennen, der im parallelen englischen Nichtigkeitsverfahren begründet und durch die versehentliche Übersendung des Dokuments an den Senat nicht aufgehoben worden ist.
Meier-Beck
 Gröning
Berger
 Grabinski
Hoffmann
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.10.2009 - 5 Ni 72/09 -