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BGH · X ZR 134/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 134/00

a) Eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern ist nicht befugt, nationale Sortenschutzrechte für Sortenschutzinhaber gerichtlich geltend zu machen, die nicht unmittelbare oder mittelbare Mitglieder der Vereinigung sind.

LeitsatzNachschlagewerkVermehrungsmaterialnationalBraunschweigbetreibenNachbauVereinigung

Volltext der Entscheidung

berichtigter Leitsatz
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGHR:__________ja
 Auskunftsanspruch bei Nachbau
 SortenschutzG § 10a Abs. 6
a)	Eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern ist nicht befugt, nationale Sortenschutzrechte für Sortenschutzinhaber gerichtlich geltend zu machen, die nicht unmittelbare oder mittelbare Mitglieder der Vereinigung sind.
b)	Der Inhaber eines nationalen Sortenschutzrechts kann von einem Landwirt keine Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang er Erntegut durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen und dieses als Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb verwendet hat (Nachbau), solange nicht ersichtlich ist, daß er tatsächlich Nachbau betrieben hat.
BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig