Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» März 1996 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr» Greiner für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger, der sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Zubehörteilen für die Automobilindustrie befaßt, war von der D. Februar 1984 mündlich den Auftrag zur Lieferung einer Beschneide- und Umbugmaschine, von 40 Auflagebiechen und zwei Rollenwagen sowie einer Zehnfach-Kaschierform als Zubehör für die beim Kläger bereits vorhandene Kaschiermaschine. Ob bei der Auftragsvergabe die Geltung der "Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte" des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau eV (VDMA) vereinbart wurde, ist zwischen den Parteien streitig. November 1984 zunächst auf eine vom Beklagten angebotene Vorverlegung des Liefertermins auf Ende Januar 1985 verständigt hatten, der Beklagte hiervon jedoch kurze Zeit später wieder abgerückt war, weil der von ihm eingeschaltete Modellbauer für die Werkzeugstationen fehlerhafte Modelle angefertigt habe, verhandelten die Parteien am 15. Dezember 1984 sei die Leistungszeit zwar im Sinne von § 284 Abs. 2 BGB nach dem Kalender bestimmt gewesen, so daß der Beklagte ohne Mahnung allein infolge nicht rechtzeitiger Leistung habe in Verzug geraten können. In Anbetracht dessen reiche die aufgrund der Beweisaufnahme zu treffende Feststellung aus, daß die von dem Beklagten hergestellte Maschine bei einem Probelauf in der Zeit vom 26. a) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VDMA nicht Inhalt des von den Parteien vereinbarten Vertragswerks geworden sind. Die Berechtigung des Klagebegehrens beurteilt sich demgemäß nach der Vorschrift des § 326 Abs. 1 BGB, die das Berufungsgericht zutreffend als maßgebliche Anspruchsgrundlage herangezogen hat. aa) Als ihr günstig nimmt die Revision den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hin, für die Vertragsieistung des Beklagten sei eine Zeit nach dem Kalender vereinbart gewesen, weshalb der Beklagte ohne vorherige Mahnung allein infolge nicht fristgerechter Leistung habe in Verzug kommen können. Februar 1985 ist der Kläger hiervon nicht abgerückt; seine Aufforderung an den Beklagten, bis spätestens 20. bb) Den festgelegten Termin hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht eingehalten, weil die in Auftrag gegebene Maschine bis zu dem 20. Soweit demgegenüber das Berufungsgericht der Vereinbarung der Parteien im Wege der Auslegung entnommen hat, zur fristgerechten Leistung genüge die abnahmefähige Herstellung der Maschine, hält dies den Angriffen der Revision nicht stand. - hier der von den Parteien abgesprochenen Leistungszeitbe-stimmung - ist zwar grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüft werden. Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, weil sich das von ihm zugrunde gelegte Auslegungsergebnis, nicht mit dem Wortlaut der Erklärung vom 15. Dezember 1984 vereinbaren läßt und das Berufungsgericht keine Begründung dafür gegeben hat, weshalb der Beklagte seiner Leistungspflicht schon mit der abnahmefähigen Herstellung der Maschine nachgekommen sein soll. Februar 1985 von dem Beklagten nicht nur herzustellen, sondern darüber hinaus am Geschäftssitz des Klägers anzuliefern ist. 3. Nach dem derzeitigen Sachund Streitstand stellt sich die (einen Verzug des Beklagten verneinende) Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aus einem anderen rechtli- Gemäß § 285 BGB wäre der Beklagte trotz Versäumung des vereinbarten Fälligkeitstermins nur dann nicht in Verzug geraten, wenn feststünde, daß die Lieferung der Maschine infolge eines Umstandes unterblieben ist, den er nicht zu vertreten hat. Dem Berufungsurteil lassen sich auch keine hinreichenden Feststellungen dafür entnehmen, daß der Kläger eine Abnahme der Maschine grundlos verweigert hat. AG den Beklagten allerdings nur dann und nur insoweit entlasten, als er ihnen nach den getroffenen Vereinbarungen nicht schon bei der Konstruktion der Maschine von vornherein Rechnung zu tragen hatte. In seine Würdigung wird das Berufungsgericht auch einzubeziehen haben, daß der Beklagte verbindliche Leistungster-mine für die Herstellung und Lieferung der Maschine zugesagt hat, obwohl sich die Spiegelabdeckung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch in der Entwicklungsphase befunden hat und ständigen Änderungen durch die D. Sollte das Berufungsgericht nicht bereits aufgrund der genannten Umstände zu dem Ergebnis kommen, daß die erfolgten Änderungen der Spiegelabdeckung in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen, wird es der mit Schriftsatz vom 31. Ergibt die erneute Verhandlung, daß der Beklagte sich nicht zu entlasten vermag, wäre das Klagebegehren, da Nachfristsetzung und Abiehnungsanürohung unzweifelhaft sind, dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hätte sodann zur Anspruchshöhe noch zu klären, welcher Betrag für die unstreitig gelieferten Vorrichtungen (Kaschierform, Auflagebleche, Rollenwagen) - gegebenenfalls auch nur für einen Teil von ihnen - auf die Abschlagszahlungen des Klägers mindernd anzurechnen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X 7,R 133/93 , Verkündet am: 26. März 19S6 Karst Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» März 1996 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr» Greiner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27» Oktober 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger, der sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Zubehörteilen für die Automobilindustrie befaßt, war von der D. AG beauftragt worden, anderweitig hergestellte Spiegelabdeckungen mit einer Kunststoffolie zu beschichten. Um die Fertigung, die bis dahin - abgesehen von einer Kaschiermaschine - weitgehend im Handbetrieb erfolgte, weiter zu automatisieren, erteilte der Kläger dem Beklagten am 29. Februar 1984 mündlich den Auftrag zur Lieferung einer Beschneide- und Umbugmaschine, von 40 Auflagebiechen und zwei Rollenwagen sowie einer Zehnfach-Kaschierform als Zubehör für die beim Kläger bereits vorhandene Kaschiermaschine. Ob bei der Auftragsvergabe die Geltung der "Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte" des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau eV (VDMA) vereinbart wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Nach einer von beiden Seiten Unterzeichneten Protokollnotiz vom 28. September 1984 sollte ein erster Probelauf mit der Beschneide- und Umbugmaschine am 20. Januar 1985 im Betrieb des Beklagten stattfinden und die Maschine am 20. Februar 1985 an den Kläger ausgeliefert werden. Nachdem sich die Parteien nach dem 28. November 1984 zunächst auf eine vom Beklagten angebotene Vorverlegung des Liefertermins auf Ende Januar 1985 verständigt hatten, der Beklagte hiervon jedoch kurze Zeit später wieder abgerückt war, weil der von ihm eingeschaltete Modellbauer für die Werkzeugstationen fehlerhafte Modelle angefertigt habe, verhandelten die Parteien am 15. Dezember 1984 erneut über die zeitliche Abwick- 4 lung des Auftrages. Im Zuge der Besprechung Unterzeichnete der Beklagte eine handschriftliche Erklärung, in der es unter anderem heißt: "21. Januar 85 Maschinenanlauf in A.. Anlieferung der Maschine in U. bei M. 20. Februar 85. Produktionsanlauf Ende Februar 85." Am 20. November 1984 lieferte der Beklagte die Kaschierform, am 15. Mai 1985 außerdem 35 Auflagebleche und einen Rollenwagen. Die Beschneide- und Umbugmaschine wurde am 26. Februar 1985 in einem im einzelnen zwischen den Parteien streitigen Umfang einem Mitarbeiter des Klägers vorgeführt, der bei dieser Gelegenheit verschiedene Beanstandungen erhob. Eine Auslieferung der Maschine erfolgte weder zu diesem Zeitpunkt noch in der Folge. Der Kläger vergab den Auftrag insoweit später anderweitig. Mit seiner Klage verlangt er im Wege des Schadenersatzes gemäß § 326 BGB Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 402.350,— DM abzüglich des von ihm mit 50.000,— DM angegebenen Wertes für die Kaschierform, die der Kläger behalten will. Zur Begründung verweist er auf seine Schreiben vom 18. April 1985 und 17. Mai 1985, mit denen er den Beklagten unter Fristsetzung bis zu dem 31. Mai 1985 mit der Androhung, anderenfalls vom Vertrag Abstand zu nehmen und Schadenersatz geltend zu machen, zur Vertragserfüllung aufgefordert hat. 5 Der Beklagte macht geltend, die zeitlichen Verzögerungen hei der Fertigstellung der Maschine habe allein der Kläger zu verantworten. Das Landgericht hat der Klage - unter Anrechnung eines Betrages von 72.500,— DM für die gelieferte Kaschierform -in Höhe von 329.750,— DM [rechnerisch richtig: 329.850,"" DM3 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidunqsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Oberlandesgericht hat offengelassen, ob die '‘Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte" des VDMA Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Liefervertrages geworden sind. Mit seinem Klagebegehren könne der Kläger - unabhängig davon, ob als Anspruchsgrundlage die Vorschrift des § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB oder die Regelung in Ziffer IX. 2. der Geschäftsbedingungen des VDMA herangezogen werde - jedenfalls deshalb nicht durchdringen, weil sich der Beklagte mit seiner vertraglichen Leistung nicht in Verzug befunden habe. Nach dem 6 Inhalt der Protokollnotiz vom 28. September 1984 und der handschriftlichen Erklärung des Beklagten vom 15. Dezember 1984 sei die Leistungszeit zwar im Sinne von § 284 Abs. 2 BGB nach dem Kalender bestimmt gewesen, so daß der Beklagte ohne Mahnung allein infolge nicht rechtzeitiger Leistung habe in Verzug geraten können. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, daß er seiner auf die abnahmefähige Herstellung der Maschine gerichteten Leistungspflicht fristgerecht genügt habe. In Auslegung der Vertragsvereinbarungen sei hierzu erforderlich, aber auch ausreichend gewesen, daß die geschuldete Maschine zu dem vorgesehenen Termin grundsätzlich geeignet sei, kaschierte Spiegelabdeckungen automatisch und mit einer der bisherigen Handarbeit entsprechenden Qualität zu beschneiden und umzubugen. Da sich die Abdeckungen seinerzeit selbst noch in der Entwicklungsphase befunden und unter dem Vorbehalt konstruktiver Änderungen durch die D. AG gestanden hätten, sei eine etwaige Anpassung der Maschine und Optimierung des Arbeitsablaufs dagegen nicht gleichfalls fristgebunden gewesen. In Anbetracht dessen reiche die aufgrund der Beweisaufnahme zu treffende Feststellung aus, daß die von dem Beklagten hergestellte Maschine bei einem Probelauf in der Zeit vom 26. bis 28. Februar 1985 vollautomatisch gearbeitet und Spiegelabdeckungen mit einer der bisherigen Handfertigung vergleichbaren Qualität hervorgebracht habe. Da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß dieser Standard erst zwischen dem 20. und 26. Februar 1985 erreicht worden sei, könne davon ausgegangen werden, daß sich die Maschine am 20. Februar 1985, dem maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt, bereits in demselben, abnahmefähigen Zustand befunden habe. 7 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann ein Verzug des Beklagten nicht verneint werden. a) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VDMA nicht Inhalt des von den Parteien vereinbarten Vertragswerks geworden sind. Die Berechtigung des Klagebegehrens beurteilt sich demgemäß nach der Vorschrift des § 326 Abs. 1 BGB, die das Berufungsgericht zutreffend als maßgebliche Anspruchsgrundlage herangezogen hat. b) Seine Auffassung, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen seien hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil es an einem Leistungsverzug des Beklagten fehle, beruht jedoch auf Rechtsfehlern. aa) Als ihr günstig nimmt die Revision den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hin, für die Vertragsieistung des Beklagten sei eine Zeit nach dem Kalender vereinbart gewesen, weshalb der Beklagte ohne vorherige Mahnung allein infolge nicht fristgerechter Leistung habe in Verzug kommen können. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Die handschriftliche Erklärung des Beklagten vom 15. Dezember 1984, mit der die Parteien die zeitlichen Absprachen gemäß ihrer Protokollnotiz vom 28. September 1984 erneut aufgegriffen haben, sieht vor, daß ein Probelauf der Maschine am 21. Januar 1985 und deren Lieferung am 20. Februar 1985 zu erfolgen hat. Damit war die Leistungszeit für die genannten Vertragspflichten im Sinne von § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB kalen- 8 dermäßig bestimmt. Mit seinem Schreiben vom 14. Februar 1985 ist der Kläger hiervon nicht abgerückt; seine Aufforderung an den Beklagten, bis spätestens 20. März 1985 zu liefern, betrifft nicht die vertragliche Leistungszeitvereinbarung, sondern enthält (lediglich) eine Nachfrist zur Bewirkung der geschuldeten Leistung. bb) Den festgelegten Termin hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht eingehalten, weil die in Auftrag gegebene Maschine bis zu dem 20. Februar 1985 unstreitig nicht an den Kläger ausgeliefert worden ist. Soweit demgegenüber das Berufungsgericht der Vereinbarung der Parteien im Wege der Auslegung entnommen hat, zur fristgerechten Leistung genüge die abnahmefähige Herstellung der Maschine, hält dies den Angriffen der Revision nicht stand. Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen - hier der von den Parteien abgesprochenen Leistungszeitbe-stimmung - ist zwar grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüft werden. Sie bindet das Revisionsgericht jedoch dann nicht, wenn die Auslegung unter Verstoß gegen die Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften oder unter Verletzung gesetzlicher Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sowie der zu ihnen entwickelten, allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist (Sen.ürt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Zu diesen Grundsätzen gehört insbesondere, daß der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägungen hierzu im Urteil nachvollziehbar darlegt (BGH, Urt. v. 21.10,1992 - VIII 2R 99/91, NJW-RR 1993, 562). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, weil sich das von ihm zugrunde gelegte Auslegungsergebnis, nicht mit dem Wortlaut der Erklärung vom 15. Dezember 1984 vereinbaren läßt und das Berufungsgericht keine Begründung dafür gegeben hat, weshalb der Beklagte seiner Leistungspflicht schon mit der abnahmefähigen Herstellung der Maschine nachgekommen sein soll. Dieser Rechtsfehler erlaubt es dem erkennenden Senat - da alle für die Auslegung relevanten Umstände feststehen und weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind -die vertragliche Leistungszeitbestimmung selbst auszulegen (BGH, aaO S. 563 m.w.N.). Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Wortlaut der Erklärung vom 15. Dezember 1984 zu, der - in Übereinstimmung mit der Protokollnotiz vom 28. September 1984 - ausdrücklich vorsieht, daß die Maschine bis zu dem 20. Februar 1985 von dem Beklagten nicht nur herzustellen, sondern darüber hinaus am Geschäftssitz des Klägers anzuliefern ist. Die gewählte Formulierung stellt - wie die Revision mit Recht geltend macht - unmißverständlich klar, daß die Lieferung des Vertragsgegenstandes zu den dem Beklagten obliegenden Pflichten gehört. Das entspricht auch der Interessenlage der Vertragsparteien, die sich daraus ergibt, daß typischerweise der Werkunternehmer - und nicht der Besteller - die für einen sachgerechten Aufbau der Anlage erforderliche Fachkenntnis besitzt. Das gilt erst recht, wenn dieser - wie hier der Beklagte - außer der Herstellung auch die Konstruktion der Maschine übernommen hat. 3. Nach dem derzeitigen Sachund Streitstand stellt sich die (einen Verzug des Beklagten verneinende) Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aus einem anderen rechtli- 10 chen Grund als richtig dar (§ 563 ZPO). Gemäß § 285 BGB wäre der Beklagte trotz Versäumung des vereinbarten Fälligkeitstermins nur dann nicht in Verzug geraten, wenn feststünde, daß die Lieferung der Maschine infolge eines Umstandes unterblieben ist, den er nicht zu vertreten hat. Darauf hatte sich der Beklagte im Rechtsstreit umfangreich berufen. Tatsächliche Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Dem Berufungsurteil lassen sich auch keine hinreichenden Feststellungen dafür entnehmen, daß der Kläger eine Abnahme der Maschine grundlos verweigert hat. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung, die im Revisionsverfahren nicht erfolgen kann. Ebensowenig lassen die bisher getroffenen Feststellungen sonst eine abschließende Sachentscheidung zu. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht den Gründen für die eingetretene Leistungsverzögerung nachzugehen haben. Dabei können konstruktive Änderungen der Spiegelabdeckung durch die D. AG den Beklagten allerdings nur dann und nur insoweit entlasten, als er ihnen nach den getroffenen Vereinbarungen nicht schon bei der Konstruktion der Maschine von vornherein Rechnung zu tragen hatte. Ob das Berufungsgericht die Vereinbarung der Parteien in diesem Sinne versteht, lassen seine bisherigen Ausführungen (II. 2. der Entscheidungsgründe) nicht eindeutig erkennen. Es wird daher den Vertrag nochmals auszulegen und sich insbesondere mit dem - durch den gerichtlichen Sachverständigen in erster Instanz bestätigten - Sachvortrag des Klä- gers auseinanderzusetzen haben, bei Zulieferteilen für die Automobilindustrie seien konstruktive Änderungen der in Rede stehenden Art weithin üblich. War dem Beklagten dies bekannt, kann der Schluß naheliegen, die Maschine sei vertragsgemäß so herzurichten gewesen, daß auf etwaige Änderungen der Spiegelabdeckung mit einer allenfalls kurzfristigen Ein- oder Umstellung der Maschine reagiert werden kann. In seine Würdigung wird das Berufungsgericht auch einzubeziehen haben, daß der Beklagte verbindliche Leistungster-mine für die Herstellung und Lieferung der Maschine zugesagt hat, obwohl sich die Spiegelabdeckung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch in der Entwicklungsphase befunden hat und ständigen Änderungen durch die D. AG unterworfen war. Wenn aus Sicht der Parteien ungewiß war, ob die Entwicklungsarbeiten rechtzeitig vor den vereinbarten Fälligkeitsterminen abgeschlossen sein würden, so daß die Konstruktion der Maschine nicht auf eine ganz bestimmte (endgültige) Form der Spiegelabdeckung zugeschnitten werden konnte, kann auch dies dafür sprechen, daß der Beklagte bei der Konstruktion Vorsorge für etwaige Änderungen treffen und die Maschine in geeigneter Weise variabel ausgestalten mußte . Sollte das Berufungsgericht nicht bereits aufgrund der genannten Umstände zu dem Ergebnis kommen, daß die erfolgten Änderungen der Spiegelabdeckung in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen, wird es der mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1989 unter Beweis gestellten und im Berufungsverfahren pauschal in Bezug genommenen Behauptung des Klägers nachzugehen haben (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1986 12 - IVb ZR 37/85, FamRZ 1986, 1085, 1086; Urt. v. 13,3.1981 - I SR 65/79, NJW 1982, 581, 582 = MDR 1982, 29), bei den Vertragsverhandlungen sei wiederholt auf mögliche Änderungen der Spiegelabdeckung durch die D. AG hingewiesen und im Hinblick darauf (unter anderem) vereinbart worden, daß die Maschine variabel konstruiert und eingerichtet sein müsse. Ergibt die erneute Verhandlung, daß der Beklagte sich nicht zu entlasten vermag, wäre das Klagebegehren, da Nachfristsetzung und Abiehnungsanürohung unzweifelhaft sind, dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hätte sodann zur Anspruchshöhe noch zu klären, welcher Betrag für die unstreitig gelieferten Vorrichtungen (Kaschierform, Auflagebleche, Rollenwagen) - gegebenenfalls auch nur für einen Teil von ihnen - auf die Abschlagszahlungen des Klägers mindernd anzurechnen ist. Melullis Greiner Rogge Jestaedt Broß