BGH · X ZR 133/05 vom 10.10.2006
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Patentrecherchen, wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens XZR 133/05 gewährt mit Ausnahme der zu den Akten des Bundespatentgerichts gereichten Kopie des Urteils des Landgerichts Düsseldorf im parallelen Verletzungsprozess (NiA Hülle Bl. 52). 1 Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Einschränkung zu entsprechen. Der Gewährung von Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsberufungsverfahrens steht daher nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen Auftraggeber nicht benannt hat. sicht "für jedermann" stehe mit Rücksicht auf ein laufendes Ausschreibungsverfahren eines namhaften Automobilherstellers ihr berechtigtes Interesse entgegen, Wettbewerbern Inhalt und Ausgang des parallelen Verletzungsprozesses nicht bekannt werden zu lassen, damit diese die Kenntnisse aus diesem Verfahren nicht benutzen können, um sich in dem Ausschreibungsverfahren einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, steht der Umstand, dass ein Verletzungsverfahren geführt wird, der Gewährung von Akteneinsicht nicht schlechthin entgegen. Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht. Angesichts der von der Klägerin dargelegten Umstände kann ihrem Interesse, die Kopie des zu den Akten gereichten Urteils im parallelen Verletzungsprozess von der Akteneinsicht auszunehmen, um dessen Verwendung seitens ihrer Wettbewerber nicht ausgesetzt zu sein, die Berechtigung nicht abgesprochen werden.