Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 132/04
vom 26. April 2005 in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 25. Juni 2004 zugelassen, soweit die Widerklageforderungen in Höhe von
28.059,19 € (Aufwendungen zur Erbringung der statischen Nachweise für Rohrhalterungen) und
189.725,08 € (Schadensersatz für Überarbeitung bzw. Neuerstellung von Fertigungszeichnungen aufgrund fehlerhafter Konzeption der Rohrunterstützungen durch die Klägerin)
abgewiesen worden sind.
Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Mühlens
Meier-Beck
Melullis
Scharen
Ambrosius