März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats des Stadtgerichts Berlin vom 24. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Weißensee hat dies verneint, die Beklagte jedoch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (§ 92 Abs. 2 DDR-ZGB) antragsgemäß zur Zahlung von 628,85 M verurteilt. Das Stadtgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Beklagte 305,72 DM, 1:2 umgerechnet also 611,46 M zu zahlen hatte. Die Revision der Beklagten war als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO). Das bedeutet, daß eine Revision, die nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig war, auch weiterhin unzulässig bleibt (BGH, Beschl. Denn weder hat das Berufungsgericht die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage für zulässig erklärt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 DDR-ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29.
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 131/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit F0B FaSHBi/Mfli GmbH, Gfli^Bstraße 16, Falkenberg/Mark, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer N. KaQHB, ebenda. Beklagte und Revisionsklägerin, gegen 1. Jörg TÄBBstraße S, B 2. Ulrich VB0, KarflHHB 4V, Bfli für die Musikgruppe "HflB und H|B" Kläger und Revisionsbeklagte 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Melullis beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats des Stadtgerichts Berlin vom 24. August 1990 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe : I. Die Kläger sind Mitglieder einer Musikgruppe. Sie machen für diese das Honorar für einen Auftritt geltend, der am 22. April 1989 im Betrieb der Beklagten hätte stattfinden sollen. Zwischen den Parteien besteht insbesondere Streit darüber, ob die seinerzeitigen Verhandlungen bereits zu einem wirksamen Vertrag geführt hatten. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Weißensee hat dies verneint, die Beklagte jedoch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (§ 92 Abs. 2 DDR-ZGB) antragsgemäß zur Zahlung von 628,85 M verurteilt. Das Stadtgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Beklagte 305,72 DM, 1:2 umgerechnet also 611,46 M zu zahlen hatte. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. 3 II. Die Revision der Beklagten war als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO). Nach Anlage I Teil B Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 y (2) Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - EinigVtr - (BGBl. 1990 II 927) gingen die Revisionsverfahren, die beim Obersten Gericht der DDR im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 (vgl. Art. 8 i.V.m. Art. 1 EinigVtr = BGBl. aaO 892 u. 890) anhängig waren, in der Lage, in der sie sich befanden, auf den zuständigen obersten Gerichtshof des Bundes über. Das bedeutet, daß eine Revision, die nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig war, auch weiterhin unzulässig bleibt (BGH, Beschl. v. 18.12.1990 - VI ZR 319/90 = WM 1991, 115, 116). Entsprechend liegt der Streitfall. Denn weder hat das Berufungsgericht die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage für zulässig erklärt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 DDR-ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 = GBl. DDR I S. 547), noch überstieg der Wert der Beschwerde 10.000,— DM (Nr. 2 der genannten Vorschrift). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bruchhausen Rogge Maltzahn Broß Melullis