BGH · X ZR 130/03 vom 27.03.2007
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zwei Schienen (10), die einen Schienenkopf (11), einen Schienensteg (12) und einen Schienenfuß (13) unter Bildung von Schienenkammern (14) aufweisen und mittels Schienenfuß-Befestigungseinrichtungen (20), welche einen Klemmkopf (21) und eine Verankerung (25) aufweisen, in vorgesehenem Abstand voneinander an der Gleisunterkonstruktion (2) befestigt sind, und Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen, die stangenartige Füllkörper (32) enthalten und eine Breite aufweisen, mit der sie bis zu den Schienenfuß-Befestigungseinrichtungen (20) reichen, und eine Höhe besitzen, die wenigstens bis unter die Schienenköpfe (11) reicht, wobei die Füllkörper (32) an ihrer der Kammer (14) abgewandten Seite jeweils eine oder mehrere nach unten offene Aussparungen (31, 31a) besitzen, die Hohlräume für die Aufnahme der Köpfe (21) der betreffenden Befes- tigungseinrichtungen (20) bilden, und die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen mit Abdeckhauben (33) ausgebildet sind, die mit jeweils einem zugehörigen Füllkörper (32) verbunden sind und jeweils einen Stützfuß (37) zur Abstützung an der Gleisunterkonstruktion (2) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen von in Schienenlängsrichtung ausgerichteten, balkenartigen Formteilen (30) gebildet werden, die an jeweils einer Seite gemäß der Kontur der Schiene (10) angepasst sind, um die jeweilige Schienenkammer (10) auszufüllen, und die im Wesentlichen aus zerkleinertem Altgummi mit Polyurethanbindung bestehen und von sich aus neben den Schienen (10) eine fortlaufende Bahn zu dem Befahren durch ein bereiftes Straßenfahrzeug mit genügender Tragfähigkeit bilden, wobei die offene Bauweise oder eine solche mit fester Fahrbahn bzw. zwei Schienen (10), die einen Schienenkopf (11), einen Schienensteg (12) und einen Schienenfuß (13) unter Bildung von Schienenkammern (14) aufweisen und mittels Schienenfuß-Befestigungseinrichtungen (20), welche einen Klemmkopf (21) und eine Verankerung (25) aufweisen, in vorgesehenem Abstand voneinander an der Gleisunterkonstruktion (2) befestigt sind, und Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen, die stangenartige Füllkörper (32) enthalten und eine Breite aufweisen, mit der sie bis zu den Schienenfuß-Befestigungseinrichtungen (20) reichen, und eine Höhe besitzen, die wenigstens bis unterhalb der Schienenköpfe (11) reicht, und die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen mit Abdeckhauben (33) ausgebildet sind, die mit jeweils einem zugehörigen Füllkörper (32) verbunden sind und jeweils einen Stützfuß (37) zur Abstützung an der Gleisunterkonstruktion (2) aufweisen, wobei die Schienenkam-mer-Ausfülleinrichtungen von in Schienenlängsrichtung ausgerichteten, balkenartigen Formteilen (30) gebildet werden, die an jeweils einer Seite gemäß der Kontur der Schiene (10) angepasst sind, um die jeweilige Schienenkammer (14) auszufüllen, wobei im Bereich des Klemmkopfes (21) die balkenartigen Formteile (30) an ihrer Unterseite einschließlich der Füllkörper (32) an deren der Kammer (14) abgewandten Seite nach unten offen ausgespart sind, um Hohlräume (31, 31a) zur Aufnahme der jeweiligen Klemmköpfe (21) zu bilden, und die balkenartigen Formteile (30) im Wesentlichen aus zerkleinertem Altgummi mit Polyurethanbindung bestehen und von sich aus neben den Schienen (10) eine fortlaufende Bahn zu dem Befahren durch ein bereiftes Straßenfahrzeug mit genügender Tragfähigkeit bilden, wobei ermöglicht ist, die offene Bauweise und eine solche mit fester Fahrbahn mit einer Wachstumsschicht (7, 9) zwischen sich gegenüberstehenden balkenartigen Formteilen (30) bei dem Schienengleis einzudecken, und wobei die balkenartigen Formteile (30) integral ausgebildet sind; zwei Schienen (10), die einen Schienenkopf (11), einen Schienensteg (12) und einen Schienenfuß (13) unter Bildung von Schienenkammern (14) aufweisen und mittels Schienenfuß-Befestigungseinrichtungen (20), welche einen Klemmkopf (21) und eine Verankerung (25) aufweisen, in vorgesehenem Abstand voneinander an der Gleisunterkonstruktion (2) befestigt sind, und Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen, die stangenartige Füllkörper (32) enthalten, die eine Breite aufweisen, mit der sie bis zu den Schienenfuß-Befestigungseinrichtungen (20) reichen, und die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen mit Abdeckhauben (33) ausgebildet sind, die mit jeweils einem zugehörigen Füllkörper (32) verbunden sind und jeweils einen Stützfuß (37) zur Abstützung an der Gleisunterkonstruktion (2) aufweisen, wobei die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen von in Schienenlängsrichtung ausgerichteten, balkenartigen Formteilen (30) gebildet werden, die an jeweils einer Seite gemäß der Kontur der Schiene (10) angepasst sind, um die jeweilige Schienenkammer (14) auszufüllen, und die eine Breite aufweisen, mit der sie bis über die Schienenfuß-Klemmeinrichtungen (20) hinwegreichen und eine Höhe besitzen, die wenigstens bis unterhalb der Schienenköpfe (11) reicht, wobei an der Unterseite der balkenartigen Formteile (30) im Bereich des Klemmkopfes (21) ein Hohlraum (31) zu dessen Aufnahme ausgespart ist, wobei die Hohlräume unter anderem durch eine oder mehrere unten offene Aussparungen (31, 31a) gebildet werden, welche an der der Kammer abgewandten Seite der Füllkörper (32) angeordnet sind, und die balkenartigen Formteile (30) im Wesentlichen aus zerkleinertem Altgummi mit Polyurethanbindung bestehen und von sich aus neben den Schienen (10) eine fortlaufende Bahn zu dem Befahren durch ein bereiftes Straßenfahrzeug mit genügender Tragfähigkeit bilden, wobei ermöglicht ist, die offene Bauweise und eine solche mit fester Fahrbahn mit einer Wachstumsschicht (7, 9) zwischen sich gegenüberstehenden balkenartigen Formteilen (30) bei dem Schienengleis einzudecken, und wobei die balkenartigen Formteile (30) integral ausgebildet sind; zwei Schienen (10), die einen Schienenkopf (11), einen Schienensteg (12) und einen Schienenfuß (13) unter Bildung von Schienenkammern (14) aufweisen und mittels Schienenfuß-Klemmeinrichtungen (20), welche einen Klemmkopf (21) und eine Klemmverankerung (25) aufweisen, in vorgesehenem Abstand voneinander an der Gleisunterkonstruktion (2) befestigt sind; und Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen, dadurch gekennzeichnet, dass die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen mit in Schienenlängsrichtung ausgerichteten balkenartigen Formteilen (30) gebildet sind, die vornehmlich aus zerkleinertem Altgummi mit Polyurethanbindung bestehen, dass die balkenartigen Formteile (30) eine Breite aufweisen, mit der sie bis über die Schienfuß-Klemmeinrichtungen (20) hinwegreichen, und eine Höhe besitzen, die wenigstens bis unterhalb des Schienenkopfes (11) reicht, um die jeweilige Schienenkammer (14) klemmend auszufüllen und sich an der Gleisunterkonstruktion abzustützen, wobei die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen stangenartige Schenkel (32) und Schenkel (33, 34) enthalten, wobei der Schenkel (33) einen Stützfuß (37) zur Abstützung an der Gleisunterkonstruktion (2) aufweist, und dass an der Unterseite der balkenartigen Formteile (30) im Bereich der Schienenklemmeinrichtungen (20) je ein Hohlraum (32) an ihrer der Kammer (14) abgewandten Seite jeweils eine oder mehrere unten offene Aussparungen besitzen, und wobei die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen an jeweils einer Seite gemäß der Kontur der Schiene (10) angepasst sind, um die jeweilige Schienenkammer (14) auszufüllen, und im Wesentlichen aus zerkleinertem Altgummi mit Polyurethanbindung bestehen und von sich aus neben den Schienen (10) eine fortlaufende Bahn zu dem Befahren durch ein bereiftes Straßenfahrzeug mit genügender Tragfähigkeit bilden, wobei ermöglicht ist, die offene Bauweise und eine solche mit fester Fahrbahn mit einer Wachstumsschicht (7, 9) zwischen sich gegenüberstehenden balkenartigen Formteilen (30) bei einem Schienengleis einzudecken; Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 85 20 560 sei ein Schienengleis bekannt, bei dem ein Spurrillendichtprofil aus Gummi oder gummiähnlichem Kunststoff vorgesehen sei, das in den Fugen zwischen der Schiene und Straßenbelägen unter Vorspannung eingeklemmt werde. Um die Dichtfunktion zu gewährleisten, sei das Gummi weich und könne sich ohne Stützung durch den Straßenbelag nicht an der Schiene halten. 13 Das Streitpatent gibt weiter an, an den bisherigen Versuchen, den Raum zwischen den Gleisen mit Gras bewachsen zu lassen, sei nachteilig, dass der intensive Kontakt mit der Gleiskonstruktion zu unerwünschten Streuströmen führe, die den korrosiven Angriff auf metallische Teile am Schienengleis selbst und auch in der Umgebung verstärke. 14 Die Streitpatentschrift bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Aufgabe der Erfindung, ein bekanntes Schienengleis so auszubilden, dass der Bahnkörper weitgehend von Rasen oder anderen Bewachsungen bedeckt sein kann und dem Korrosionsschutz Rechnung getragen wird. cl) welche einen Klemmkopf (21) c2) und eine Verankerung (25) aufweisen, c3) mit denen die Schienen in vorgesehenem Abstand voneinander an der Gleisunterkonstruktion (2) befestigt sind; d) Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen, dl) die stangenartige Füllkörper (32) enthalten d2) und eine Breite aufweisen, mit der sie bis zu den Schienenfuß-Befestigungseinrichtungen (20) reichen, d3) und eine Höhe besitzen, die wenigstens bis unterhalb der Schienenköpfe (11) reicht, d4) wobei die Füllkörper (32) an ihrer der Kammer (14) abgewandten Seite jeweils eine oder mehrere nach unten offene Aussparungen (31, 31a) besitzen, d5) die Hohlräume zur Aufnahme der Köpfe (21) der betreffenden Befestigungseinrichtungen (20) bilden, d6) und die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen mit Abdeckhauben (33) ausgebildet sind, d6.1) die mit jeweils einem zugehörigen Füllkörper (32) verbunden sind d6.2) und jeweils einen Stützfuß (37) zur Abstützung an der Gleisunterkonstruktion (2) aufweisen; e2) im Wesentlichen aus zerkleinertem Altgummi mit Polyurethananbindung bestehen e3) und von sich aus neben den Schienen (10) eine fortlaufende Bahn mit genügender Tragfähigkeit zu dem Befahren durch ein bereiftes Straßenfahrzeug bilden, Die aus Metall bestehenden Befestigungsteile seien von isolierendem Kunststoff umgeben, so dass der elektrische Widerstand gegen Streuströme, die eine erhöhte Korrosion an den Schienen und anderen Metallteilen zur Folge hätten, verbessert werde. dass sich bei Verwendung von zerkleinertem Altgummi mit Polyurethanbindung eine gute Passform des Formteils für die Schienenkammer erreichen lasse und dass Füllkörper und Abdeckhaube hinreichend stabil seien, um von Straßenfahrzeugen mit Gummibereifung befahren zu werden. Hierzu gibt die Streitpatentschrift bei der Beschreibung der Fig. 5 an, dass die Schienen von balkenartigen Formteilen flankiert werden, die sich über zwei benachbarte Betonschwellen erstrecken und jeweils stumpf aneinander stoßen, so dass neben den Schienen eine fortlaufende Bahn zu dem Befahren durch ein bereiftes Straßenfahrzeug gebildet werde (Sp. 4 Z. 18 Das auf den zuletzt genannten Vorteil abzielende Merkmal e3) ist dabei dahin zu verstehen, dass die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen zu dem Befahren durch Straßenfahrzeuge geeignet sind. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten die unterschiedlichen Spurbreiten und Aufstandsbreiten der bei Rettungsfahrzeugen relevanten Fahrzeugklassen auf einem regelspurigen Rasengleis mit Schienenkammer-Ausfüll-einrichtungen maßstäblich dargestellt; daraus ist ersichtlich, dass die Schienen-kammer-Ausfülleinrichtungen für die Fahrzeugklassen Klein-LKW/Transporter und LKW infolge der größeren Spurbreite nur einseitig als Behelfsfahrbahn genutzt werden können, wenn das Gleis eine Regelspur aufweist. Daraus folgt, dass es bei dem Merkmal e3) des Streitpatents um die grundsätzliche Befahrbarkeit der Gleisanlage geht und nicht um eine durchgängige Spur, die für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge nicht einheitlich sein kann. 21 Ein so qualifizierter fachkundiger Leser entnahm - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - den als Anlagen NK21 bis 23 vorgelegten Zeitungsartikeln, dass die auf dem Foto in NK21 erkennbaren Schienenanschlussstücke an die Schienenform angepasst sind und andererseits einen Abstand zwischen Schiene und Bewuchs gewährleisten und so Korrosion und Streuströme verringern. Daraus folgt auch, dass es sich bei den Schienenanschlussstücken um massive feste Körper und nicht um Hohlkörper handelt, da bei letzteren eine Durchbiegung durch das Eigengewicht, wie auf den Fotos erkennbar, nicht zu erwarten ist. Aus den dort erkennbaren Verformungen ist für einen fachkundigen Betrachter ersichtlich, dass die Schienenanschlussstücke für ein Befahren mit Straßenfahrzeugen nicht geeignet sind. Der Senat ist überzeugt, dass die Schwierigkeit, das geeignete Material zu finden, einen Fachmann nicht davon abgehalten hätte, die Lösung durch eine Veränderung des verwendeten Materials zu erreichen. Diese Ausgestaltung der Formteile liegt, soweit sie nicht ohnehin durch die Vorbenutzung vorweggenommen ist, im Bereich handwerklichen Könnens und erfordert weder für sich genommen noch in Kombination mit den weiteren Merkmalen eine erfinderische Tätigkeit. Mit der Fassung des Hilfsantrags III hat die Beklagte die Fassung des deutschen Gebrauchsmusters 94 20 124 übernommen, um die Priorität dieses Gebrauchsmusters in Anspruch nehmen zu können.