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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 6. April 2002 Beschwerde eingelegt, die der Senat auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen hat. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofes hat daraufhin gegen den Antragsteller Kosten in Höhe von 680,- € angesetzt. 1. Da sich der Antragsteller nicht gegen die Kostenberechnung, sondern gegen seine Kostentragungspflicht als solche wendet, ist sein Antrag nicht als Erinnerung nach §5 GKG zu verstehen (vgl.

Zitierte Normen: § 5 GKG
KostenMelullisBundesgerichtshofesMühlensKostenberechnungGeldforderungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 130/02
vom 12. November 2002 in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, "die Geldforderung zurückzuziehen", wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.	Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2002 Beschwerde eingelegt, die der Senat auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen hat. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofes hat daraufhin gegen den Antragsteller Kosten in Höhe von 680,- € angesetzt. Der Antragsteller bittet, die "Geldforderung zurückzunehmen".
II.	Der Antrag muß erfolglos bleiben. Für eine Aufhebung der Kostenrechnung oder eine Niederschlagung der Kosten besteht keine Grundlage.
1. Da sich der Antragsteller nicht gegen die Kostenberechnung, sondern gegen seine Kostentragungspflicht als solche wendet, ist sein Antrag nicht als Erinnerung nach §5 GKG zu verstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.1992 - VZR 112/90, NJW 1992, 1458 = BGHR §5 GKG Erinnerung 1). Gegen die
 Kostengrundentscheidung, auf der die Kostenberechnung beruht, ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.
2. Für eine unrichtige Sachbehandlung, die eine Nichterhebung von Kosten rechtfertigen könnte (§ 8 GKG), liegt kein Anhaltspunkt vor. Für eine Niederschlagung der Kosten besteht im übrigen keine Rechtsgrundlage.
Melullis	Jestaedt	Scharen
 Mühlens
Asendorf