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BGH · X ZR 129/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 129/94

dgl., mit einem Schließteil (12), der einen Vorreiber (32) zur mittigen Verriegelung und/oder vom Schließteil (12) nach oben bzw. unteren Verriegeln der Tür (16) aufweist, wobei der Schließteil (12) eine durch das Türblatt (16) nach außen führende Betätigungswelle (14) besitzt, an der eine Handhabe (38) in Form eines Griffhebels befestigt ist, der an seinem einen Ende an der Betätigungswelle (14) um eine zur Betätigungswellenachse senkrechte Achse schwenkbar angelenkt ist, und an seinem anderen Ende eine im verschlossenen Zustand in Richtung des Türblattes (16) weisenden, mit einer Aufnahme (52) für ein Schloß wie Zylinderschloß (54) o. - der plattenartige Aufsatz (46) mit dem Lagergehäuse (18) der Betätigungswelle (14) einstückig ausgebildet ist und - das Lagergehäuse (18) der Betätigungswelle (14) einen die Türblattebene nach innen durchstoßenden Teil auf-weist, der einen kreisförmigen, gewünschtenfalls mit Einschnürungen versehenen Außenquerschnitt und ein Außengewinde (26) besitzt, so daß der plattenartige Aufsatz an zwei Stellen mittels aufgeschraubten Befestigungsmuttern (27, 50) befestigbar ist." Die Klägerin hat mit ihrer Patentnichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie hat sich hierzu auf die Unterlagen der deutschen Gebrauchsmuster 76 21 270 und 70 14 950 sowie auf einen von der Firma P(HBi Die Streitpatentschrift bezeichnet Verschlüsse für Schaltschranktüren oder dergleichen als in vielen Varianten bekannt und verweist hierzu beispielsweise auf die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 76 21 270 (Sp. 1 Z. und an seinem anderen Ende einen im verschlossenen Zustand in Richtung des Türblattes weisenden mit einer Aufnahme für ein Zylinderschloß oder dergleichen versehenen Vorsprung vorzusehen, während am Türblatt ein Aufsatz vorgesehen ist, der eine den Vorsprung passend aufnehmende Einsenkung zu dem verschließbaren Aufnehmen des Vorsprungs besitzt. Die Streitpatentschrift schildert weiter, durch diese Anordnung könne der Verschluß mit Hilfe eines regulären Schlosses, wie Zylinderschlosses, gesichert werden, so daß der Verschluß den gleichen Sicherheitsgrad gegenüber unautorisiertem Öffnen besitze, wie andere mit Hilfe von Zylinderschlössern oder dergleichen abschließbare Türen (Sp. 1 Z. 1. Das mit der Erfindung zu lösende technische Problem besteht in den Worten der Streitpatentschrift darin, einen versenkbaren Verschluß für Schaltschranktüren oder dergleichen der geschilderten Art zur Verfügung zu stellen, der diese Nachteile vermeidet (Sp. 2 Z. 3. hat an seinem anderen Ende einen Vorsprung (44), mit einer Aufnahme (52) für ein Schloß wie Zylinderschloß (54) oder dergleichen. Als Kern der Lehre des Streitpatents ist die einteilige Platte (60 mit 46) mit zwei Ansätzen mit Außengewinde, die das Türblatt durchstoßen und mittels Muttern befestigt werden, anzusehen. Die Klägerin hat den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents dem hier einschlägigen Durchschnittsfachmann aufgrund des im Verfahren befindlichen Standes der Technik für sich oder in Verbindung mit dem ihm zuzurechnenden Fach- Es geht vor allem um solche Handgriffe, die gemeinsam mit dem die Tür ganz oder teilweise durchsetzenden und in den an der inneren Türseite angebrachten Türverschluß eingreifenden Dorn drehbar in einem Türschild gelagert und daran durch ein Schloß verriegelt werden (Beschreibung des Gbm. S. Der Senat sieht den Kern der Lehre zu dem technischen Handeln dieser Vorveröffentlichung darin, daß der Handgriff als herausklappbarer Hebel ausgebildet wird, wobei er am einen Ende das Klappscharnier und am anderen Ende einen Schließzylinder oder ähnliches trägt. Der Gegenstand des deutschen Gebrauchsmusters 70 14 950 weist gegenüber dem nach Patentanspruch 1 des Streitpatents im wesentlichen folgende Unterschiede auf: stellungsverfahren für Massenfertigung zu umständlich ist, weil die Türen erst nach dem Anschweißen der entsprechenden Elemente an das Innere des Türblattes gespritzt oder lak-kiert werden können. Eine Überwurfmutter (76) hält das Trägerblech in der Weise an der Tür fest, daß die Lochränder von Trägerblech und Türblech zwischen Überwurfmutter und den überstehenden Rändern des Schraubkopfes eingespannt werden. Diese Art der Befestigung stimmt mit derjenigen überein, die im Streitpatent insbesondere für das Lagergehäuse der Betätigungswelle im oberen Teil des Türblechs vorgeschlagen wird. Die Betätigungswelle ist nicht durch das Türblatt nach außen geführt. Zusammengefaßt belaufen sich die Gemeinsamkeiten zwischen dem deutschen Gebrauchsmuster 76 21 270 und dem Streitpatent im wesentlichen darauf, daß die Schließeinheit eines Schaltschrankverschlusses mittels einer durch das Türblatt gesteckten Hohlschraube mit einer Überwurfmutter auf der Innenseite befestigt und daß durch die Bohrung der Schraube hindurch die Betätigungswelle bewegt wird, wobei dieses Befestigungsprinzip in ähnlicher Form auch für die Stangenführung vorgeschlagen wird. Das Schloß wird in der Tür mit einer Mutter festgeschraubt, hat außen einen Drehgriff und innen einen drehbaren Riegel (Vorreiber) . Das Lagergehäuse wird durch eine entsprechende Öffnung in der Türwand hindurchgesteckt und mit einer Mutter (13) festgezogen. Als wesentliche Unterschiede zu dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ergeben sich, daß der Verschluß nach der Vorveröffentlichung nicht versenkt werden kann und der Griffhebel nicht an der Betätigungswelle schwenkbar angelenkt ist, sondern koaxial zu ihr liegt. Der Griffhebel weist am anderen Ende auch keinen Vorsprung auf.Es ist ferner keine Platte vorhanden und die Befestigung erfolgt nur an einer Stelle. Letztlich besteht Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Streitpatents darin, daß ein Türschloß durch einen passenden Durchbruch im Türblatt gesteckt und über ein Außengewinde und Mutter festgeschraubt wird. d) Die Klägerin hat von den behaupteten Vorbenutzungen zuletzt nur noch den Driescher-Verschluß geltend gemacht, der weitgehend dem deutschen Gebrauchsmuster 70 14 950 entspricht. hierzu vorstehend unter 1.) die Lehre von Patentanspruch 1 des Streit-patents aufgrund des erörterten Standes der Technik und der von der Klägerin noch entgegengehaltenen Vorbenutzung je für sich allein in Verbindung mit seinem Fachwissen oder aber aufgrund einer Zusammenschau in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt gewesen wäre. Der Durchschnittsfachmann wird für das durch die Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents gelöste technische Problem den Türverschluß nach dem deutschen Gebrauchsmuster 70 14 950 und den diesem in wesentlichen Punkten entsprechenden, in der Ausbildung einer Einsenkung weiterführenden Driescher-Verschluß zugrunde legen, weil diese Verschlüsse versenkt, abgeschlossen und leicht bedient werden können. 4 Abs.4 der Beschreibung) ist - wie auch der gerichtliche Sachverständige einleuchtend ausgeführt hat - zu allgemein gehalten, als daß er den Durchschnittsfachmann aus damaliger Sicht zu weiterführenden Gedanken in Richtung auf das Streitpatent hätte anregen können. Eine Anregung in Richtung der Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents erhält der Durchschnittsfachmann auch nicht, wenn er das deutsche Gebrauchsmuster 76 21 270 für diesen Bereich in seine Überlegungen mit einbezieht. Die Funktion des Schlüsselfangs bedingt einen gewissen radialen Abstand zu dem Umfang der Kupplung von Betätigungswelle und Griffelement; das ist mit dem Gedanken einer radialen Lagerung nach Lehre des Streitpatents nicht zu vereinbaren. Ein Fachmann, der gleichwohl eine Übertragung des Befestigungsprinzips nach dem Gebrauchsmuster 76 21 270 oder nach der britischen Patentschrift 2 029 889 auf den Drie-scher-Verschluß (Vorbenutzung und Gebrauchsmuster 70 14 950) bedacht haben mochte, mußte zugleich erkennen, daß die unterschiedliche Befestigung durch die unterschiedliche Art der Griffelemente zu erklären und (zu demindest teilweise) bedingt war. Die im Driescher-Verschluß realisierte Befestigung des Türschilds durch axiale Verspannung zwischen Schloßgehäuse und Klapphebel-Gelenk ließ sich bei einem nach Benutzung abzusichernden Griffelement naturgemäß nicht verwirklichen. Betrachtet der Durchschnittsfachmann den unteren Teil des Türverschlusses nach dem deutschen Gebrauchsmuster 70 14 950 und den bei dem Driescher-Verschluß vorgesehenen, erkennt er, daß dort der Griffhebel in der länglichen Öffnung für den Schließzylinder gut gehalten wird. Das Türblech wird mittels Schrauben und einem Gegenhalterblech auf der Innenseite des Türblatts gehalten. Der Durchschnittsfachmann erkennt, daß damit das Problem, den Griffhebel an diesem Ende, an dem sich das Zylinderschloß befindet, sicher zu halten, befriedigend gelöst ist. Der Auffassung der Klägerin, er erhalte eine Anregung in Richtung der Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents, weil der Zylinder bei einer Tür mit geringem Durchmesser, so vor allem bei Blechschranktüren nach innen überstehe, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß selbst ein qualifizierter Techniker in naheliegender Weise bei einer solchen Ausgangslage überlegen würde, auf die zwei Befestigungsschrauben zu verzichten und den in den Innenraum des Schaltschranks hineinragenden "Überstand" selbst durch entsprechende Umgestaltung als Schraube zu benutzen. Eine solche Umgestaltung war dem Fachmann auch schon deshalb nicht ohne weiteres nahegelegt, weil die zur Befestigung erforderliche Mutter wegen der erforderlichen Größe nicht handelsüblich und damit teuer ist. Mehrkosten, auch wenn an anderer Stelle möglicherweise etwas gespart werden kann, sind nach Überzeugung des gerichtlichen Sachverständigen, die sich der Senat zu eigen macht, immer eine zusätzliche "Bremse" für den Durchschnittsfachmann, ihm geläufige Pfade zu verlassen. Sie dient damit zweifellos der Befestigung eines anderen Teils, wird aber völlig anders eingesetzt als beim Streitpatent für die Aufnahme des Vorsprungs mit dem Schließzylinder. Sie von dem im deutschen Gebrauchsmuster 76 21 270 vorgesehenen Einsatzbereich zu entfernen und - gleichsam in einem höheren Grad von Abstraktion - als allgemein bevorzugtes Befestigungsmittel anzusehen und insbesondere für die Einsenkung zur Aufnahme des Zylinderteils des Griffhebels gemäß der Lehre des Streitpatents einzusetzen, war weder konkret angeregt noch für den hier maßgeblichen qualifizierten Techniker ohne weiteres naheliegend. Bei einer GesamtWürdigung der Frage, ob vorliegend der Durchschnittsfachmann erfinderische Schritte unternehmen mußte, um vom im Verfahren befindlichen Stand der Technik zur Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents zu gelangen, kann nicht außer Betracht bleiben, daß das Gebiet der mechanischen Türverschlüsse seit langem mit zahlreichen technischen Lösungen abgedeckt ist, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat. Schließlich konnte nicht außer Betracht bleiben, daß die beiden maßgeblichen entgegengehaltenen Druckschriften bereits im Erteilungsverfahren gewürdigt wurden und auch das mit sachverständigen technischen Mitgliedern besetzte Bundespatentgericht wie auch der gerichtliche Sachverständige den Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents für schutzwürdig gehalten haben. Mögen auch einzelne vom Stand der Technik zur Lehre des Streitpatents führende Schritte naheliegend gewesen sein, wie auch der gerichtliche Sachverständige anerkannt hat, so kann dies doch für die Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1 in ihrer Kombination nicht festgestellt werden.

Zitierte Normen: § 110 PatG
BetätigungswelleTürTürblattBefestigungSchraubeVerschlußDurchschnittsfachmannGebrauchsmusterStreitpatents

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 129/94
URTEIL
Verkündet am:
18. März 1997 Schanz
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 GmbH & Co. KG, I4BIHHHP Straße#®, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin	BflBBHBm®	Beteiligungsgesellschaft
 mbH, ebenda, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Friedhelm RflBB und Rainer	ebenda.
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Berufungsklägerin,
 gegen
Dieter R|
- Prozeßbevollmächtigte
-Straße	Sl
 Beklagter und Berufungsbeklagter,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Patentanwalt Dr.-Ing.
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Scharen
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 9. Juni 1994 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatent-gerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
I.	Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 3. Dezember 1981 unter Inanspruchnahme der Priorität der Patentanmeldung 30 46 150 in der Bundesrepublik Deutschland vom 6. Dezember 1980 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 054 225 (Streitpatents). Es betrifft einen versenkbaren Verschluß für Schaltschranktüren oder dergleichen. Das Streitpatent wird vom Deutschen Patentamt unter der Nr. 31 66 636 geführt. Es umfaßt 12 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut:
"Versenkbarer Verschluß (10) für Schaltschranktüren o. dgl., mit einem Schließteil (12), der einen Vorreiber (32) zur mittigen Verriegelung und/oder vom Schließteil (12) nach oben bzw. unten sich erstreckende Stangen (28, 30) zu dem oberen bzw. unteren Verriegeln der Tür (16) aufweist, wobei der Schließteil (12) eine durch das Türblatt (16) nach außen führende Betätigungswelle (14) besitzt, an der eine Handhabe (38) in Form eines Griffhebels befestigt ist, der an seinem einen Ende an der Betätigungswelle (14) um eine zur Betätigungswellenachse senkrechte Achse schwenkbar angelenkt ist, und an seinem anderen Ende eine im verschlossenen Zustand in Richtung des Türblattes (16) weisenden, mit einer Aufnahme (52) für ein Schloß wie Zylinderschloß (54) o. dgl. versehenen Vorsprung (44) aufweist, und wobei am Türblatt (16) ein plattenartiger Aufsatz (46) oder Platte vorgesehen ist, die eine den Vorsprung (44) passend aufnehmende
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Einsenkung (45) zu dem verschließbaren Aufnehmen des Vorsprungs (44) besitzt, die die Türblattebene nach innen durchstößt, dadurch gekennzeichnet, daß
-	die Einsenkung (45) des plattenartigen Aufsatzes (46) einen im wesentlichen kreisförmigen äußeren Querschnitt aufweist und ein Umfangsgewinde (48) besitzt;
-	der plattenartige Aufsatz (46) mit dem Lagergehäuse (18) der Betätigungswelle (14) einstückig ausgebildet ist und
-	das Lagergehäuse (18) der Betätigungswelle (14) einen die Türblattebene nach innen durchstoßenden Teil auf-weist, der einen kreisförmigen, gewünschtenfalls mit Einschnürungen versehenen Außenquerschnitt und ein Außengewinde (26) besitzt, so daß der plattenartige Aufsatz an zwei Stellen mittels aufgeschraubten Befestigungsmuttern (27, 50) befestigbar ist."
Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat mit ihrer Patentnichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie hat sich hierzu auf die Unterlagen der deutschen Gebrauchsmuster 76 21 270 und 70 14 950 sowie auf einen von der Firma P(HBi
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und TfHHIB GmbH vor dem Prioritätstag hergestellten und vertriebenen versenkbaren Verschluß und auf ein von ihr selbst vor dem Prioritätstag angebotenes und in den Verkehr gebrachtes KunststoffStangenschloß mit der Nr. 1077-00 berufen .
Die Klägerin hat beantragt,
 das europäische Patent 0 054 225 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Patentnichtigkeitsklage abgewiesen.
II.	Die Klägerin hat gegen das Urteil des Bundespatent-gerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag,
 das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und das Streitpatent vollen Umfanges für nichtig zu erklären.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und beantragt deren Zurückweisung.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Herr Prof. Dr.-Ing. W. Jorden ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
I.	Das Streitpatent betrifft einen versenkbaren Verschluß für Schaltschranktüren oder dergleichen. Vor allem in Industriebetrieben sind größere elektrische Schaltanlagen in Metallschränken untergebracht, die der Gefahr, die von den Schaltstellen ausgeht, Rechnung tragen. Einerseits sollen die Schränke Unbefugten den Eingriff verwehren und einen gewissen Schutz vor Brandgefahr bieten, andererseits soll die Schaltanlage einem Monteur gut zugänglich sein. Die Schranktüren sind in der Regel mit einem Verschlußgestänge versehen, das zusammen mit einem Drehriegel ("Vorreiber") die Tür seitlich, oben und unten verschließt.
Die Streitpatentschrift bezeichnet Verschlüsse für Schaltschranktüren oder dergleichen als in vielen Varianten bekannt und verweist hierzu beispielsweise auf die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 76 21 270 (Sp. 1 Z. 23 ff.). Hiernach sind derartige Verschlüsse meist mit einem Knebelgriff versehen, der auch abgenommen werden kann, um ein unautorisiertes Öffnen des Schaltschranks zu verhindern (Sp. 1 Z. 27-30) . Die Streitpatentschrift bezeichnet es bei einer solchen Türsicherung als nachteilig, daß Ersatzgriffe verhältnismäßig leicht beschafft und dann der Schrank doch von einer nicht dazu berechtigten Person geöffnet werden kann, so daß der beabsichtigte Sicherungszweck verfehlt wird. Im Hinblick darauf sei vorgeschlagen worden, den Griffhebel an seinem einen Ende an der Betätigungswelle um eine zur Wellenachse senkrechte Achse schwenkbar anzulenken
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und an seinem anderen Ende einen im verschlossenen Zustand in Richtung des Türblattes weisenden mit einer Aufnahme für ein Zylinderschloß oder dergleichen versehenen Vorsprung vorzusehen, während am Türblatt ein Aufsatz vorgesehen ist, der eine den Vorsprung passend aufnehmende Einsenkung zu dem verschließbaren Aufnehmen des Vorsprungs besitzt. Hierzu verweist die Streitpatentschrift auf die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 70 14 950 (Sp. 1 Z. 31-52) .
Die Streitpatentschrift schildert weiter, durch diese Anordnung könne der Verschluß mit Hilfe eines regulären Schlosses, wie Zylinderschlosses, gesichert werden, so daß der Verschluß den gleichen Sicherheitsgrad gegenüber unautorisiertem Öffnen besitze, wie andere mit Hilfe von Zylinderschlössern oder dergleichen abschließbare Türen (Sp. 1 Z. 53-59). Die Streitpatentschrift weist ferner darauf hin (Sp. 1 Z. 60 ff. - Sp. 2 Z. 11), daß es bereits Knebelverschlüsse gebe, die aber den Nachteil aufwiesen, daß man an Vorsprüngen der Knebelverschlüsse mit Kleidungsstücken oder dergleichen hängenbleiben könne, was im Gefahrenfall von großem Nachteil sein könne. Wenn diese in der geschilderten Weise mit der versenkbaren Handhabe verbessert würden, zeigten sich keine derartigen gefährlichen Vorsprünge, es entstünden aber andere Nachteile, so etwa die umständliche Montage mit Hilfe von mehreren Schraubbolzen, für die im Türblatt zudem mehrere Durchbrüche vorgesehen werden müßten.
Das habe mangelnde Dichtigkeit zur Folge und die Schraubbolzen ergäben einen Spannungsverschleppungsweg von innen nach außen. Das sei bei Schaltschränken für elektrische Anlagen untragbar (Sp. 2 Z. 12-27).
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II.	1. Das mit der Erfindung zu lösende technische Problem besteht in den Worten der Streitpatentschrift darin, einen versenkbaren Verschluß für Schaltschranktüren oder dergleichen der geschilderten Art zur Verfügung zu stellen, der diese Nachteile vermeidet (Sp. 2 Z. 28-31).
2.	Die Lösung besteht nach Patentanspruch 1 des Streit-patents in
I.	einem versenkbaren Verschluß (10) für Schaltschranktüren mit folgenden weiteren Merkmalen:
II.	Der Schließteil (12) hat
1.	a) einen Vorreiber (32) zur mittigen Verriege-
lung
 und/oder
b) vom Schließteil (12) nach oben bzw. unten
 sich erstreckende Stangen (28, 30) zu dem oberen bzw. unteren Verriegeln der Tür (16)
und
2.	eine Betätigungswelle (14), die durch das Türblatt (16) nach außen führt.
III.	Ein Griffhebel (38)
1. dient als Handhabe für die Betätigungswelle,
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2.	ist an seinem einen Ende
a)	an der Betätigungswelle (14) angelenkt
b)	schwenkbar um eine Achse senkrecht zur Betätigungswellenachse ,
3.	hat an seinem anderen Ende einen Vorsprung (44), mit einer Aufnahme (52) für ein Schloß wie Zylinderschloß (54) oder dergleichen.
IV.	Ein plattenartiger Aufsatz (46) oder Platte
1.	ist am Türblatt (16) vorgesehen und
2.	umfaßt einstückig
a)	ein Lagergehäuse (18) der Betätigungswelle (14) und
b)	eine Einsenkung (45), die den Vorsprung (44) passend und verschließbar aufnimmt.
V.	Das Lagergehäuse (18) der Betätigungswelle (14) weist einen Teil auf, der
1.	die Türblattebene nach innen durchstößt,
2.	einen kreisförmigen - gewünschtenfalls mit Einschnürungen versehenen - Außenquerschnitt und
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3.	ein Außengewinde (26) besitzt.
VI.	Die Einsenkung (45) hat
1.	einen im wesentlichen kreisförmigen äußeren Querschnitt und
2.	ein Umfangsgewinde (48) .
VII.	Der plattenartige Aufsatz kann derart an zwei Stellen mittels aufgeschraubten Befestigungsmuttern (27, 50) befestigt werden.
Als Kern der Lehre des Streitpatents ist die einteilige Platte (60 mit 46) mit zwei Ansätzen mit Außengewinde, die das Türblatt durchstoßen und mittels Muttern befestigt werden, anzusehen.
III.	1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streit-patents ist gegenüber den im Verfahren befindlichen Vorveröffentlichungen und der behaupteten Vorbenutzung neu. Keine der Entgegenhaltungen zeigt einen Verschluß für Schalt-Schranktüren mit sämtlichen in Patentanspruch 1 des Streit-patents angegebenen Merkmalen. Insoweit besteht zwischen den Parteien im Ergebnis auch kein Streit.
Die Klägerin hat den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents dem hier einschlägigen Durchschnittsfachmann aufgrund des im Verfahren befindlichen Standes der Technik für sich oder in Verbindung mit dem ihm zuzurechnenden Fach-
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wissen nahegelegt gewesen wäre. Der insoweit maßgebliche Fachmann ist aus der Sicht des Senats ein qualifizierter Techniker mit einer maschinentechnischen Ausbildung und entsprechenden Kentnissen unter anderem in Maschinenelementen und Konstruktionslehre mit mehrjähriger Erfahrung im Bau und in der Anwendung von Beschlagteilen, d.h. von Verschlüssen und Verriegelungen für Türen und Fenster sowie ähnlichen Gegenständen (vgl. hierzu auch das zwischen den gleichen Parteien ergangene und das gleiche technische Gebiet betreffende Senatsurteil v. 10.12.1996 - X ZR 9/94 - Umdr. S. 10 oben).
2. a) Das deutsche Gebrauchsmuster 70 14 950 hat einen Betätigungsgriff für Türverschlüsse zu dem Gegenstand. Es betrifft das gleiche Anwendungsgebiet wie das Streitpatent; denn es geht um Handgriffe für die einseitige Betätigung von Türverschlüssen an Hoch- und Niederspannungsschränken. Es geht vor allem um solche Handgriffe, die gemeinsam mit dem die Tür ganz oder teilweise durchsetzenden und in den an der inneren Türseite angebrachten Türverschluß eingreifenden Dorn drehbar in einem Türschild gelagert und daran durch ein Schloß verriegelt werden (Beschreibung des Gbm. S. 1).
Es ist das Anliegen dieser Vorveröffentlichung, einen Handgriff zu schaffen, der sich auch bei starker Verschmutzung, Korrosion oder Eisbildung an den gegeneinander beweglichen Teilen ohne Gewaltanwendung und ohne Verursachung von Schäden aus seiner Schließlage herausbewegen läßt und überdies die Betätigung eines schwergängigen Türverschlusses mit geringstmöglichem Kraftaufwand gestattet. Die Lösung sieht das deutsche Gebrauchsmuster in einem Handgriff, der als
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einarmiger Hebel ausgebildet und mit einem Ende am axial unbeweglich gelagerten Dorn um eine zu dessen Drehachse senkrechte Achse schwenkbar befestigt ist. Das der Verriegelung des Handgriffs dienende Schloß ist vorteilhaft an oder nahe dem freien Ende des Handgriffs so angebracht, daß sein Riegel verdeckt in oder hinter das Türschild oder auch hinter die Rückseite der Tür einschließbar ist (Beschreibung des Gbm S. 2, 4 . Abs.).
Das Problem der Spannungsverschleppung ist auf S. 3 kurz dergestalt angesprochen, daß die Ausbildung des Türgriffs in Kunststoff unter anderem den Vorzug hat, daß Gefährdungen des den Türverschluß Betätigenden durch Unterschiede des elektrischen Potentials zwischen Tür und Erde unmöglich sind.
Der Senat sieht den Kern der Lehre zu dem technischen Handeln dieser Vorveröffentlichung darin, daß der Handgriff als herausklappbarer Hebel ausgebildet wird, wobei er am einen Ende das Klappscharnier und am anderen Ende einen Schließzylinder oder ähnliches trägt.
Der Gegenstand des deutschen Gebrauchsmusters 70 14 950 weist gegenüber dem nach Patentanspruch 1 des Streitpatents im wesentlichen folgende Unterschiede auf:
- das Türschild ist um das Zylinderschloß herum als flach aufliegende Platte ohne Einsenkung oder ähnliches ausgebildet (anders Merkmal IV. 2. b) des Streitpatents) ;
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-	damit entfällt auch Merkmal VI., weil die Einsenkung gemäß Merkmal IV. 2. b) des Streitpatents fehlt;
-	beim Gegenstand des deutschen Gebrauchsmusters
70 14 950 hat der das angelenkte Ende des Klapphebels aufnehmende obere Teil des Türschilds im Gegensatz zu dem Gehäuse (18) des Streitpatents (Merkmal IV. 2. a)) keine wesentliche, sondern nur unterstützende Lagerfunktion für die Betätigungswelle (14);
-	Merkmal V. ist nicht gegeben. Die kalottenförmige Einsenkung des Türschilds (3), in der das Griffhebelende liegt, ist kein Lagergehäuse im Sinne des Streitpatents (s.o.). Sie hat zwar einen kreisförmigen Querschnitt, sie durchstößt aber nicht das Türblatt nach innen und hat kein Außengewinde;
-	Merkmal VII. ist ebenfalls nicht gegeben, weil über eine Befestigung des Türschilds (3) und deren Gestaltung in der Gebrauchsmusterunterlage nichts gesagt ist.
b)	Das deutsche Gebrauchsmuster 76 21 270 betrifft einen Stangenverschluß für Blechschranktüren, vor allem für Schaltschranktüren. Es geht um die Befestigung der Führungen für die Schließstangen und für das Schließteil an der Türwand. Es ist das Anliegen des deutschen Gebrauchsmusters 76 21 270, das Verschweißen des Schließteils und der Stangenführung mit der Blechtür zu vermeiden, weil diese Befestigungsart zwar sicher ist und auch kein nachteiliges Sichtbild nach Fertigstellung der Tür ergibt, aber als Her-
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stellungsverfahren für Massenfertigung zu umständlich ist, weil die Türen erst nach dem Anschweißen der entsprechenden Elemente an das Innere des Türblattes gespritzt oder lak-kiert werden können. Hinzukommt die Gefahr des Verziehens beim Verschweißen.
Gelöst wird das technische Problem dadurch, daß die Stangenführung von einer durch ein Loch im Türblatt gesteckten und mit einer Mutter befestigten Schraube gebildet wird, die nahe ihrem Schaftende eine die Führungsstange aufnehmende radiale Durchbrechung bildet.
Das Gebrauchsmuster bezieht auch die Befestigung des Schließteils (10) ein. Am Schließteil wird ein Trägerblech (74) angebracht. Die Tür bekommt eine gleiche Bohrung wie für die Stangenführungen. Durch diese Bohrung und das Trägerblech wird eine Schraube (78) gesteckt. Eine Überwurfmutter (76) hält das Trägerblech in der Weise an der Tür fest, daß die Lochränder von Trägerblech und Türblech zwischen Überwurfmutter und den überstehenden Rändern des Schraubkopfes eingespannt werden. Die Schraube (78) ist hohl und dient gleichzeitig als "Schlüsselfang". Durch ihre Bohrung wird ein Vierkantschlüssel oder ähnliches geschoben, durch den der Vierkant (20) oder ähnliches an der Betätigungswelle der Schließeinheit gedreht werden kann. Diese Art der Befestigung stimmt mit derjenigen überein, die im Streitpatent insbesondere für das Lagergehäuse der Betätigungswelle im oberen Teil des Türblechs vorgeschlagen wird.
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An Unterschieden ergibt sich zwischen dem Gegenstand des deutschen Gebrauchsmusters und dem von Patentanspruch 1 des Streitpatents:
-	Merkmal I., daß der Verschluß versenkbar ist, ist nicht gegeben. Der Vierkant (20) ist als solcher versenkt, aber nicht versenkbar.
-	Merkmale II. 2. und III. 2. a) sind nicht gegeben. Die Betätigungswelle ist nicht durch das Türblatt nach außen geführt. Es ist auch kein Griffhebel daran befestigt .
-	Die Merkmale III. 1., 2. und 3. sind ebenfalls nicht gegeben, weil kein Griffhebel vorliegt.
-	Es entfallen auch die Merkmale IV. und VII., weil keine Platte oder kein plattenartiger Aufsatz vorhanden sind.
Zusammengefaßt belaufen sich die Gemeinsamkeiten zwischen dem deutschen Gebrauchsmuster 76 21 270 und dem Streitpatent im wesentlichen darauf, daß die Schließeinheit eines Schaltschrankverschlusses mittels einer durch das Türblatt gesteckten Hohlschraube mit einer Überwurfmutter auf der Innenseite befestigt und daß durch die Bohrung der Schraube hindurch die Betätigungswelle bewegt wird, wobei dieses Befestigungsprinzip in ähnlicher Form auch für die Stangenführung vorgeschlagen wird.
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c)	Das britische Patent 20 29 889 beschreibt ein in seiner Grundfunktion recht einfaches Schloß, das insbesondere auch für Schaltschranktüren verwendet werden soll. Das Schloß wird in der Tür mit einer Mutter festgeschraubt, hat außen einen Drehgriff und innen einen drehbaren Riegel (Vorreiber) . Der Sinn der Erfindung liegt darin, in einer Art Baukastensystem mit möglichst wenigen unterschiedlichen Bauelementen Schlösser mit unterschiedlichen Schließfunktionen bauen zu können.
Das Schloß besteht nach Fig. 1 aus einem Lagergehäuse (2). Dieses hat die Form einer Büchse mit einem Kragen (5) und einem Außengewinde (12). Das Lagergehäuse wird durch eine entsprechende Öffnung in der Türwand hindurchgesteckt und mit einer Mutter (13) festgezogen. In das Lagergehäuse wird je nach Bauform eine unterschiedliche Betätigungswelle (29) eingesetzt. Diese trägt außen den Drehknopf (14) und innen den Vorreiber (34).
Als wesentliche Unterschiede zu dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ergeben sich, daß der Verschluß nach der Vorveröffentlichung nicht versenkt werden kann und der Griffhebel nicht an der Betätigungswelle schwenkbar angelenkt ist, sondern koaxial zu ihr liegt. Der Griffhebel weist am anderen Ende auch keinen Vorsprung auf. Es ist ferner keine Platte vorhanden und die Befestigung erfolgt nur an einer Stelle. Letztlich besteht Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Streitpatents darin, daß ein Türschloß durch einen passenden Durchbruch im Türblatt gesteckt und
 über ein Außengewinde und Mutter festgeschraubt wird. Die Halteschraube ist gleichzeitig das Lagergehäuse für die Betätigungswelle.
d)	Die Klägerin hat von den behaupteten Vorbenutzungen zuletzt nur noch den Driescher-Verschluß geltend gemacht, der weitgehend dem deutschen Gebrauchsmuster 70 14 950 entspricht. Im Unterschied zu diesem weist er zusätzlich eine Einsenkung zur verschließbaren Aufnahme des HebeIvorsprungs für ein Zylinderschloß auf (entsprechend Merkmal IV. 2. b)) . Insoweit steht dieser Verschluß dem Streitpatent näher; die Einsenkung dringt allerdings nur in die Türblattebene ein, ohne sie nach innen zu durchstoßen. Letzteres ist nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auszuschließen, weil sonst ein fester Sitz (ohne Spiel) nicht erzielt werden könnte.
3. Der Senat konnte sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, der schriftlichen und mündlichen Darlegungen der Parteien und nach eingehender Beratung durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht davon überzeugen, daß dem hier einschlägigen Durchschnittsfachmann (vgl. hierzu vorstehend unter 1.) die Lehre von Patentanspruch 1 des Streit-patents aufgrund des erörterten Standes der Technik und der von der Klägerin noch entgegengehaltenen Vorbenutzung je für sich allein in Verbindung mit seinem Fachwissen oder aber aufgrund einer Zusammenschau in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt gewesen wäre.
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Der Durchschnittsfachmann wird für das durch die Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents gelöste technische Problem den Türverschluß nach dem deutschen Gebrauchsmuster 70 14 950 und den diesem in wesentlichen Punkten entsprechenden, in der Ausbildung einer Einsenkung weiterführenden Driescher-Verschluß zugrunde legen, weil diese Verschlüsse versenkt, abgeschlossen und leicht bedient werden können.
Bei der Betrachtung des oberen Teils des Verschlusses erkennt der Durchschnittsfachmann, daß die in einem besonderen Gehäuse (5) an der Innenseite der Schranktür untergebrachte Lagerung der Betätigungswelle in Verbindung mit der zusätzlichen axialen Abstützung im Türblech so gestaltet ist, daß sie die Kräfte, die bei der Betätigung des Griffhebels auf-treten, vollständig aufzunehmen vermag. Er hat sonach für die Lagerung des Griffhebels im Türblatt eine ihn voll befriedigende Lösung. Der Senat vermag deshalb nicht zu erkennen, was den Durchschnittsfachmann veranlassen sollte, diese befriedigende technische Lösung zu ändern. Der abstrakte Hinweis auf die Möglichkeit einer Halterung der Betätigungswelle in einem Lager des Türschildes (S. 4 Abs. 4 der Beschreibung) ist - wie auch der gerichtliche Sachverständige einleuchtend ausgeführt hat - zu allgemein gehalten, als daß er den Durchschnittsfachmann aus damaliger Sicht zu weiterführenden Gedanken in Richtung auf das Streitpatent hätte anregen können.
Eine Anregung in Richtung der Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents erhält der Durchschnittsfachmann auch nicht, wenn er das deutsche Gebrauchsmuster 76 21 270 für diesen Bereich in seine Überlegungen mit einbezieht. Für den Senat ist es schon zweifelhaft, ob der Durchschnittsfachmann
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überhaupt auf den Gedanken kommt, eine Kombination der beiden Gebrauchsmuster in Erwägung zu ziehen. Der gerichtliche Sachverständige hat das verneint. In der Gebrauchsmusterschrift 76 21 270 wird zuvor (S. 7 Abs. 1) gesagt, es könnten auch andere Verschlußelemente vorgesehen werden, insbesondere auch abschließbare Verschlußelemente. Diese anderen Möglichkeiten sind nicht weiter beschrieben. Nach dem Zusammenhang der Textstelle ist jedoch in jedem Falle nur an solche Ausführungen gedacht, bei denen das einem Vierkantschlüssel vergleichbare Griffelement erst im Benutzungsfall auf das zurückgesetzt im Türblatt liegende Ende der Betätigungswelle aufgesteckt wird. Je nach Griffelement sollen verschiedenartige Schlüsselfänge vorgesehen sein. Die Funktion des Schlüsselfangs bedingt einen gewissen radialen Abstand zu dem Umfang der Kupplung von Betätigungswelle und Griffelement; das ist mit dem Gedanken einer radialen Lagerung nach Lehre des Streitpatents nicht zu vereinbaren.
Ein Fachmann, der gleichwohl eine Übertragung des Befestigungsprinzips nach dem Gebrauchsmuster 76 21 270 oder nach der britischen Patentschrift 2 029 889 auf den Drie-scher-Verschluß (Vorbenutzung und Gebrauchsmuster 70 14 950) bedacht haben mochte, mußte zugleich erkennen, daß die unterschiedliche Befestigung durch die unterschiedliche Art der Griffelemente zu erklären und (zu demindest teilweise) bedingt war. Die im Driescher-Verschluß realisierte Befestigung des Türschilds durch axiale Verspannung zwischen Schloßgehäuse und Klapphebel-Gelenk ließ sich bei einem nach Benutzung abzusichernden Griffelement naturgemäß nicht verwirklichen. Bei solcher Erkenntnis der Zusammenhänge lag es nicht ohne weiteres nahe, die Befestigung nach dem späteren
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Gebrauchsmuster auf den älteren Driescher-Verschluß zu übertragen, bei dem das Befestigungsproblem bereits zufriedenstellend gelöst war.
Betrachtet der Durchschnittsfachmann den unteren Teil des Türverschlusses nach dem deutschen Gebrauchsmuster 70 14 950 und den bei dem Driescher-Verschluß vorgesehenen, erkennt er, daß dort der Griffhebel in der länglichen Öffnung für den Schließzylinder gut gehalten wird. Das Türblech wird mittels Schrauben und einem Gegenhalterblech auf der Innenseite des Türblatts gehalten. Der Durchschnittsfachmann erkennt, daß damit das Problem, den Griffhebel an diesem Ende, an dem sich das Zylinderschloß befindet, sicher zu halten, befriedigend gelöst ist. Diese Erkenntnis wird dem Durchschnittsfachmann zu demal bei einem Türblatt von stärkerem Durchmesser, als es bei Blechschranktüren üblich ist, vermittelt. Der Auffassung der Klägerin, er erhalte eine Anregung in Richtung der Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents, weil der Zylinder bei einer Tür mit geringem Durchmesser, so vor allem bei Blechschranktüren nach innen überstehe, vermag der Senat nicht zu folgen. Ein möglicher "Überstand" des Schließzylinders nach innen ändert an dem vorgesehenen zufriedenstellenden Befestigungsmechanismus über zwei Schrauben noch nichts. Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß selbst ein qualifizierter Techniker in naheliegender Weise bei einer solchen Ausgangslage überlegen würde, auf die zwei Befestigungsschrauben zu verzichten und den in den Innenraum des Schaltschranks hineinragenden "Überstand" selbst durch entsprechende Umgestaltung als Schraube zu benutzen. Abgesehen davon, daß es sich hierbei
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um eine typisch rückschauende Betrachtungsweise in Kenntnis der Lehre des Streitpatents handelt, würde der Durchschnittsfachmann hier das gelehrte "System", Befestigung des Türschilds über zwei Schrauben, verlassen und ein neues Befestigungssystem entwickeln.
Hinzu kommt, worauf der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, daß die Ausbildung der üblicherweise länglichen Öffnung für den Schließzylinder zu demindest teilweise eine kreisrunde Außenkontur mit Gewinde erhalten mußte. Eine solche Umgestaltung war dem Fachmann auch schon deshalb nicht ohne weiteres nahegelegt, weil die zur Befestigung erforderliche Mutter wegen der erforderlichen Größe nicht handelsüblich und damit teuer ist. Mehrkosten, auch wenn an anderer Stelle möglicherweise etwas gespart werden kann, sind nach Überzeugung des gerichtlichen Sachverständigen, die sich der Senat zu eigen macht, immer eine zusätzliche "Bremse" für den Durchschnittsfachmann, ihm geläufige Pfade zu verlassen. Das gilt hier vor allem, weil die vorbekannten Befestigungsschrauben handelsübliche Ware sind.
An dieser Beurteilung ändert auch nichts die Einbeziehung des Gebrauchsmusters 76 21 270 in seinem unteren Teil, nämlich der Schraube (44). Diese ist nach der Vorveröffentlichung als Befestigungsmittel für die Stangen der Verschlußeinrichtung eingesetzt. Sie dient damit zweifellos der Befestigung eines anderen Teils, wird aber völlig anders eingesetzt als beim Streitpatent für die Aufnahme des Vorsprungs mit dem Schließzylinder. Die nähere Ausgestaltung dieser Schraube, wie sie der Durchschnittsfachmann vor allem
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den weiteren Figuren entnehmen kann (Fig. 3 a bis 3 c, 4,
 7 a bis 7 c) vermittelt ihm lediglich die Erkenntnis, daß er diese Schraube in praktischer Weise für verschiedenartige Stangenführungen oder auch für die Befestigung eines Schlüsselfangs einsetzen kann. Sie von dem im deutschen Gebrauchsmuster 76 21 270 vorgesehenen Einsatzbereich zu entfernen und - gleichsam in einem höheren Grad von Abstraktion - als allgemein bevorzugtes Befestigungsmittel anzusehen und insbesondere für die Einsenkung zur Aufnahme des Zylinderteils des Griffhebels gemäß der Lehre des Streitpatents einzusetzen, war weder konkret angeregt noch für den hier maßgeblichen qualifizierten Techniker ohne weiteres naheliegend.
Der Senat kann schließlich nicht erkennen, daß die britische Patentschrift 2 029 889 gegenüber diesem Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann andere weiterführende Anregungen vermitteln könnte.
Bei einer GesamtWürdigung der Frage, ob vorliegend der Durchschnittsfachmann erfinderische Schritte unternehmen mußte, um vom im Verfahren befindlichen Stand der Technik zur Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents zu gelangen, kann nicht außer Betracht bleiben, daß das Gebiet der mechanischen Türverschlüsse seit langem mit zahlreichen technischen Lösungen abgedeckt ist, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat. Große, gleichsam bahnbrechende Neuerungen können auf einem so bearbeiteten Gebiet kaum erwartet werden. Hinzu kommt, daß von einem qualifizierten Techniker, der hier aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung als einschlägiger Durchschnittsfachmann anzusehen ist, keine abstrakten
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übergreifenden Gedankengänge erwartet werden können. Er arbeitet gegenständlich an dem orientiert, was er vorfindet, ohne große Verbindungslinien zu entwickeln, die sich nicht gleichsam von selbst aufdrängen. Schließlich konnte nicht außer Betracht bleiben, daß die beiden maßgeblichen entgegengehaltenen Druckschriften bereits im Erteilungsverfahren gewürdigt wurden und auch das mit sachverständigen technischen Mitgliedern besetzte Bundespatentgericht wie auch der gerichtliche Sachverständige den Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents für schutzwürdig gehalten haben.
Mögen auch einzelne vom Stand der Technik zur Lehre des Streitpatents führende Schritte naheliegend gewesen sein, wie auch der gerichtliche Sachverständige anerkannt hat, so kann dies doch für die Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1 in ihrer Kombination nicht festgestellt werden.
4. Mit Patentanspruch 1 des Streitpatents haben die von ihm abhängigen Patentansprüche 2 bis 12 Bestand.
Nach allem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
IV. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 110 Abs. 3 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge	Maltzahn	Broß
 Melullis
Scharen