Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Sen.Urt. v. 13.1.1987 -XZR 29/96, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 -XZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung I; Sen.Beschl. Solche Umstände können sich unter anderem daraus ergeben, dass der Sachverständige in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht (Sen.Beschl. 3 Der Sachverständige ist Miterfinder des Gegenstands eines deutschen Patentes, das von den Miterfindern auf die G.GmbH, ein der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen, übertragen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XZR 124/06 vom 11. Juni 2008 in der Patentnichtigkeitssache -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning beschlossen: Das Gesuch der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. habil. S. H. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für begründet erklärt. Gründe: 1 Das zulässige Ablehnungsgesuch der Klägerin ist begründet. 2 Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Sen.Urt. v. 15.5.1975 -XZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v. -3- 13.1.1987 -XZR 29/96, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 -XZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung I; Sen.Beschl. v. 28.10.2003 -XZR 274/02, Mitt. 2004, 234; BGH, Beschl. v. 15.3.2005 -VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869). Solche Umstände können sich unter anderem daraus ergeben, dass der Sachverständige in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht (Sen.Beschl. v. 23.10.2007 -XZR 100/05, GRUR 2008, 191 Tz. 5 - Sachverständigenablehnung II). 3 Der Sachverständige ist Miterfinder des Gegenstands eines deutschen Patentes, das von den Miterfindern auf die G. GmbH, ein der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen, übertragen worden ist. Unter Beanspruchung der Priorität der betreffenden Patentanmeldung hat die Gesellschaft auch ein europäisches Patent angemeldet. Sie vermarktet die Erfindung und zahlt dem Sachverständigen, wie dieser in seiner Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch angegeben hat, hierfür eine Vergütung. Der Sachverständige hat ferner auf von der G. GmbH veranstalteten Workshops vorgetragen, in einer von der Gesellschaft herausgegebenen Zeitschrift publiziert und ist von ihr beim Druck seiner Dissertation unterstützt worden. Aus diesen Umständen ergibt sich ein über übliche berufliche Kontakte hinausgehendes Näheverhältnis des Sachverständigen zu einer der Beklagten verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Klägerin Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen wecken kann. Melullis Keukenschrijver Asendorf Gröning Meier-Beck Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.07.2006 - 2 Ni 10/05 (EU) -