Ob der Beklagte bei dieser Gelegenheit selbst als Auftraggeber aufgetreten ist oder lediglich für eine GmbH "in Gründung" gehandelt hat, die nach seiner Darstellung seiner Ehefrau gehört hat und an der er selbst nicht beteiligt sei, ist zwischen den Parteien streitig. Diesen hat sie in der Folge vom Beklagten gefordert, den sie als Gründungsgesellschafter der GmbH und damit als einen ihrer Vertragspartner ansah. Der Beklagte hat sich dagegen in erster Linie damit verteidigt, Vertragspartner der Klägerin sei nicht er, sondern seine Ehefrau, der die GmbH in Gründung gehöre. 1. Das Berufungsgericht hat aus dem festgestellten Sachverhalt gefolgert, der Beklagte habe aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin den Vertrag mit dieser im eigenen Namen geschlossen und sei daher Vertragspartner geworden. a) Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, daß bei unternehmensbezogenen Geschäften im Zweifel davon auszugehen ist, daß nach dem Willen der Beteiligten der (tatsächliche) Betriebsinhaber Vertragspartner werden sollte (BGHZ 91, 148, 152; BGH, Urt. v. 15.1.1990 - II ZR 311/88, MDR 1990, 799 = NJW 1990, 2678), sondern erfordert darüber hinaus, daß die Beteiligten, insbesondere der Vertragspartner des Erklärenden, von einer Personenverschiedenheit zwischen dem Handelnden und dem tatsächlichen Betriebsinhaber ausgegangen sind oder der Erklärungsgegner des Handelnden hiervon zu demindest hätte ausgehen müssen. Tritt der Vertreter eines Unternehmensträgers gegenüber dem Geschäftspartner oder allgemein hingegen in der Weise auf, daß er den Eindruck erweckt, selbst oder gemeinsam mit anderen Träger des Unternehmens zu sein, muß er den so begründeten Schein gegen sich gelten lassen (BGH, Urt. v. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei wie ein Anteilsinhaber der beabsichtigten Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgetreten, wird durch seine, auf eine Reihe von tatsächlichen Umständen gestützten tatsächlichen Feststellungen getragen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zu Recht dem Umstand, daß das für die Abwicklung errichtete Bankkonto nur von diesen Beteiligten eröffnet wurde und nur sie ihre Unterschrift hinterlegt haben, erhebliche Bedeutung beigemessen. Vor diesem Hintergrund war es, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, Sache des Beklagten, seinerseits klarzustellen, daß Vertragspartner nicht er, sondern ein Dritter werden sollte. b) Ob die Umstände auch den Schluß rechtfertigen, daß neben dem Beklagten weitere Personen als Vertragspartner der Klägerin aufgetreten sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn das zu bejahen sein sollte, berührt das den Umfang der durch das Berufungsgericht angenommenen Haftung des Beklagten nicht. 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht unberücksichtigt gelassen, die Leistung der Klägerin sei mangelhaft gewesen und habe zu Gegenansprüchen geführt. Januar 1994 mit Rücksicht auf die durch den Beklagten erhobenen Beanstandungen und die darauf gestützten Gegenansprüche dahingehend geeinigt haben, daß die Klägerin ihre Restforderung Diese Vereinbarung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb gegenstandslos geworden, weil die Klägerin sich nach ihrem Schreiben vom 22. Ihrem Gegenstand nach bildet diese Vereinbarung einen Vergleich, von dem sich die Klägerin nicht durch eine schlichte einseitige Erklärung, sondern nur unter den Voraussetzungen der §§ 779, 326 BGB hätte lösen können. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Beklagten war die Erklärung der Klägerin zu demindest mehrdeutig und damit als Ablehnungsandrohung ungeeignet. Die Ankündigung, sich an die Vereinbarung nicht mehr gebunden zu fühlen, hat die Klägerin mit der weiteren Androhung verbunden, die im Vergleich festgesetzte Summe im Wege der Klage zu verfolgen und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich insoweit auch weiterhin an die Absprache halten wolle.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 123/95 vom 4. Juni 1996 in dem Rechtsstreit Wolfgang S K^^straße 8, Kl l, Beratende Ingenieure, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagter und Revisionskläger, MP und Rechtsanwälte Dr. Dr. gegen Firma SS_ schäftsführer Norbert Straße 4, U GmbH, vertreten durch die Ge-und Walter Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 33 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Scharen am 4. Juni 1996 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Revisionsverfahrens wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin vertreibt Sonnenschutzanlagen. 1991 bestellte der Beklagte gemeinsam mit zwei anderen Personen unter Verwendung der Firmenbezeichnung "S^B GmbH, Beratende Ingenieure", eine Wärme- und Sonnenschutzanlage zu dem Preis von 290.000,— DM, die an einen Abnehmer in Österreich geliefert werden sollte. Ob der Beklagte bei dieser Gelegenheit selbst als Auftraggeber aufgetreten ist oder lediglich für eine GmbH "in Gründung" gehandelt hat, die nach seiner Darstellung seiner Ehefrau gehört hat und an der er selbst nicht beteiligt sei, ist zwischen den Parteien streitig. Bei der Bestellung war die GmbH ins Handelsregister nicht eingetragen; zu einer Eintragung ist es auch in der Folge nicht gekommen. 3 Bei der Abwicklung des Auftrags kam es infolge von Mängelrügen des österreichischen Auftraggebers zu Unstimmigkeiten, die nach Darstellung der Klägerin im Wege einer gütlichen Einigung dahin beigelegt wurden, daß sie ihre Gesamtforderung ermäßigte, so daß unter Berücksichtigung von Anzahlungen ein offener Restbetrag von 120.000,— DM verblieb. Diesen hat sie in der Folge vom Beklagten gefordert, den sie als Gründungsgesellschafter der GmbH und damit als einen ihrer Vertragspartner ansah. Nach mehreren vergeblichen Aufforderungen hat sie ihm eine Zahlungsfrist bis zu dem 28. Februar 1994 mit der Ankündigung gesetzt, nach diesem Termin gerichtliche Schritte einzuleiten. Zugleich hat sie darauf hingewiesen, daß sie sich nach diesem Termin an die Absprachen vom 24. Januar 1994, bei denen die Unstimmigkeiten im Vergleichswege nach ihrer Darstellung beseitigt worden waren, nicht mehr gebunden fühle. Da auch die zuletzt gesetzte Frist ergebnislos verstrich, hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 120.000,— DM erhoben. Der Beklagte hat sich dagegen in erster Linie damit verteidigt, Vertragspartner der Klägerin sei nicht er, sondern seine Ehefrau, der die GmbH in Gründung gehöre. Hilfsweise hat er geltend gemacht, daß die Leistungen der Klägerin mangelhaft gewesen seien, weshalb seiner Ehefrau Minderungs- und Ersatzansprüche zustünden, die ihm für die Verteidigung im anhängigen Verfahren abgetreten worden seien. Die von ihr behauptete Gültigkeit der Vereinbarung vom 26. Januar 1994 habe die Klägerin mit ihrem anschließenden Schreiben vom 22. Februar 1994 selbst in Frage gestellt. Aus ihr sei zu ihren Gunsten nichts herzuleiten. Im übrigen sei die Vereinbarung nicht zustande ge- w JL kommen; der aufgrund der behaupteten Vereinbarung erteilten Schlußrechnung habe er für seine Ehefrau im übrigen sofort widersprochen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Frage, ob der Beklagte Vertragspartner der Klägerin geworden ist, antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, zu deren Durchführung er um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bittet. II. Dem Beklagten kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat aus dem festgestellten Sachverhalt gefolgert, der Beklagte habe aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin den Vertrag mit dieser im eigenen Namen geschlossen und sei daher Vertragspartner geworden. a) Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, daß bei unternehmensbezogenen Geschäften im Zweifel davon auszugehen ist, daß nach dem Willen der Beteiligten der (tatsächliche) Betriebsinhaber Vertragspartner werden sollte (BGHZ 91, 148, 152; BGH, Urt. v. 13.10.1994 - IX ZR 25/94, MDR 1995, 347 = NJW 1995, 43, 44; Urt. v. 6.4.1995 - III ZR 52/94, NJW-RR 1995, 991). Bei diesem Grundsatz handelt es sich lediglich um eine Auslegungsregel für den Zweifelsfall. Seine Anwendung setzt nicht nur voraus, daß der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich gemacht hat (BGH, Urt. v. 15.1.1990 - II ZR 311/88, MDR 1990, 799 = NJW 1990, 2678), sondern erfordert darüber hinaus, daß die Beteiligten, insbesondere der Vertragspartner des Erklärenden, von einer Personenverschiedenheit zwischen dem Handelnden und dem tatsächlichen Betriebsinhaber ausgegangen sind oder der Erklärungsgegner des Handelnden hiervon zu demindest hätte ausgehen müssen. Tritt der Vertreter eines Unternehmensträgers gegenüber dem Geschäftspartner oder allgemein hingegen in der Weise auf, daß er den Eindruck erweckt, selbst oder gemeinsam mit anderen Träger des Unternehmens zu sein, muß er den so begründeten Schein gegen sich gelten lassen (BGH, Urt. v. 15.1.1990 aaO.). Von einem solchen Sachverhalt ist das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei ausgegangen. Als dem Tatrichter vorbehaltene Aufgabe sind Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz nur begrenzt darauf zu überprüfen, ob dem Tatrichter insoweit Rechtsfehler unterlaufen sind, indem er etwa wesentliches Vorbringen oder wesentliche Feststellungen unberücksichtigt gelassen oder bei seiner Würdigung gegen die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Grundsätze verstoßen hat. Für derartige Fehler ist hier nichts ersichtlich. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei wie ein Anteilsinhaber der beabsichtigten Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgetreten, wird durch seine, auf eine Reihe von tatsächlichen Umständen gestützten tatsächlichen Feststellungen getragen. Der Zeuge hat bekun- det, der Beklagte und die anderen auf seiner Seite Beteiligten seien gegenüber der Klägerin "als Firma S^i^ 33 r aufgetreten, die Vertragspartner habe werden sollen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zu Recht dem Umstand, daß das für die Abwicklung errichtete Bankkonto nur von diesen Beteiligten eröffnet wurde und nur sie ihre Unterschrift hinterlegt haben, erhebliche Bedeutung beigemessen. Dem konnte die Klägerin, die von diesen Vorgängen wußte, nur entnehmen, daß eben diese Personen auch Beteiligte der Gesellschaft waren. Zwar ist nicht ungewöhnlich, daß bei der Bank auch die Unterschrift von Bevollmächtigten hinterlegt wird. Die fehlende Beteiligung des Inhabers des Unternehmens oder des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft bei einem dessen Unternehmen betreffenden und der Abwicklung eines Geschäfts mit nicht unerheblichem Volumen dienenden Kontos wird im geschäftlichen Verkehr demgegenüber eine krasse Ausnahme sein. Hinzu kommt weiter, daß alle Verhandlungen unter Beteiligung des Beklagten stattgefunden haben, der dabei aus der Sicht der Klägerin mit der Erteilung des Auftrags aus eigener Kompetenz weitreichende Entscheidungen getroffen hat. All das rechtfertigte aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin den Schluß, daß der Beklagte selbst Inhaber des den Auftrag erteilenden Unternehmens war. Vor diesem Hintergrund war es, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, Sache des Beklagten, seinerseits klarzustellen, daß Vertragspartner nicht er, sondern ein Dritter werden sollte. Dem hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht genügt. Die Briefköpfe, unter denen er, nicht seine Ehefrau, die Korrespondenz geführt hat, enthalten eine ausreichende Klarstellung in dieser Hinsicht schon deshalb 7 nicht, weil der Auftrag durch eine GmbH (in Gründung) erteilt wurde, also Vertragspartner gerade keine Einzelfirma werden sollte. Aus dem gleichen Grunde ist auch die - im übrigen kleine und neben dem Stempel der Gesellschaft auf einigen Schecks wenig auffällige - Angabe über den Aussteller wenig aussagekräftig, zu demal nicht ausgeschlossen ist, daß Rechnungen der Gesellschaft von Dritten bezahlt wurden. b) Ob die Umstände auch den Schluß rechtfertigen, daß neben dem Beklagten weitere Personen als Vertragspartner der Klägerin aufgetreten sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn das zu bejahen sein sollte, berührt das den Umfang der durch das Berufungsgericht angenommenen Haftung des Beklagten nicht. Für Verbindlichkeiten aus Handlungen für eine GmbH vor deren Eintragung haftet jeder der Handelnden persönlich und solidarisch auf den gesamten Betrag (§ 11 Abs. 2 GmbHG). 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht unberücksichtigt gelassen, die Leistung der Klägerin sei mangelhaft gewesen und habe zu Gegenansprüchen geführt. Das Berufungsgericht ist auf dieses Vorbringen eingegangen, hat es aber im Ergebnis für unerheblich gehalten (BU S. 10 2. Abs.). Auch das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beweisaufnahme ergeben, daß sich die Vertragsparteien am 26. Januar 1994 mit Rücksicht auf die durch den Beklagten erhobenen Beanstandungen und die darauf gestützten Gegenansprüche dahingehend geeinigt haben, daß die Klägerin ihre Restforderung 53 v auf 120.000,— DM ermäßigt und dieser Betrag durch die Auftraggeber bezahlt werden sollte. Bei der dem zugrundeliegenden Beweiswürdigung sind dem Berufungsgericht Rechtsfehler nicht unterlaufen. Seine Würdigung folgt der Bekundung der gehörten Zeugen. Diese Vereinbarung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb gegenstandslos geworden, weil die Klägerin sich nach ihrem Schreiben vom 22. Februar 1994 daran nicht mehr gebunden fühlen wollte, wenn der Beklagte die geforderte Zahlung nicht bis zu dem Ablauf der ihm gesetzten Frist leistete. Ihrem Gegenstand nach bildet diese Vereinbarung einen Vergleich, von dem sich die Klägerin nicht durch eine schlichte einseitige Erklärung, sondern nur unter den Voraussetzungen der §§ 779, 326 BGB hätte lösen können. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in diesem Sinne enthält ihr Schreiben vom 22. Februar 1994 indessen nicht. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Beklagten war die Erklärung der Klägerin zu demindest mehrdeutig und damit als Ablehnungsandrohung ungeeignet. Die Ankündigung, sich an die Vereinbarung nicht mehr gebunden zu fühlen, hat die Klägerin mit der weiteren Androhung verbunden, die im Vergleich festgesetzte Summe im Wege der Klage zu verfolgen und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich insoweit auch weiterhin an die Absprache halten wolle. 9 3. Sonstige Gründe, die zur Aufhebung des Berufungsurteils führen könnten, sind nicht ersichtlich. Damit sind hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht zu erkennen, so daß Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Rogge Maltzahn Broß Melullis Scharen