* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bei der Niederschrift des Tenors des Senatsurteils sind die Worte "soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist" und "im Umfang der Aufhebung" durch ein offenbares Schreibversehen ausgelassen worden, so dass der Tenor des Senatsurteils gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen ist.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
MelullisRechtsstreitKirchhoffNachteilTenorverkündenTraunsteinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
16. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Das am 4. April 2006 verkündete Senatsurteil wird dahin berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:
Auf die Revision des Klägers wird das am 29. Juli 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
1
Bei der Niederschrift des Tenors des Senatsurteils sind die Worte "soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist" und "im Umfang der Aufhebung" durch
 ein offenbares Schreibversehen ausgelassen worden, so dass der Tenor des Senatsurteils gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen ist.
Melullis
 Scharen
Keukenschrijver
 Asendorf
Kirchhoff
 Vorinstanzen:
AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 15.04.2004 - 2 C 1190/03 -LG Traunstein, Entscheidung vom 29.07.2005 - 5 S 2896/04 -