"Gerüst für Betonschalungen bestehend aus Stützen mit einem Stützenkopf, der eine feststehende Kopfplatte und koaxial darunter eine höhenverstellbare Stützplatte mit nach oben abgewinkelten, randlichen Einhakstegen hat, wobei die Kopfplatte und die Stützplatte eine quadratische Grundform haben und zu demindest in der oberen Endlage der Stützplatte zueinander gleich ausgerichtet sind, und ferner bestehend aus Schalungsträgern mit senkrecht zu deren Längsachsen stehenden Stirnplatten, die eine frei nach unten vorstehende Unterkante als Einhakelement haben, mit dem die Träger hinter die Einhakstege greifend auf die Stützplatte auflegbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die vier Einhakstege (15, 16) der Stützplatte (14) tung nach oben außen geschrägt sind und die Stirnplatte (23) der Träger (22) längs ihrer Oberkante eine Anschlagfläche (26) bildet, die in Einbaulage der Träger (22) bei Anlage der Hakenstege (15, 16) der Stützplatte (14) und der Hakenelemente (24) der Träger (22) aneinander an den Seitenkanten (25) der Kopfplatte (21) anliegen." Dabei sollen zur Herstellung des Gerüsts die Träger von der Aufstellebene der Stützen aus im Bereich des oberen Endes aufgerichteter Stützen eingehakt und in ihre Einbaulage verschwenkt werden können. Dies ist - wie es auch der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung gewertet hat - ein deutlicher Hinweis darauf, daß die Lehre nach dem Streitpatent auf einer von der Aufstellebene der Stützen herstellbaren, an sich gelenkigen Verbindung der zu ihrer Herstellung verwendeten Stützen und Träger beruhen solle. als Aufgabe der Erfindung, ein Gerüst für Betonschalungen der gattungsgemäßen Art zu schaffen, bei dem die Verbindungsstellen zwischen den Schalungsträgern und den Stützen zu demindest dann schon eine für die Montage erwünschte Standfestigkeit bewirken, wenn zwei der Schalungsträger in gegenüberliegender Ausrichtung an einem Stützenkopf befestigt sind. Die Verwendung des Begriffs Standfestigkeit und die Erwähnung von lediglich drei Konstruktionsteilen könnte zu der Annahme führen, bei dem Streitpatent gehe es darum, daß bereits eine aus wenigen Teilen gebildete Montageeinheit (vgl. Maßgebliche Fachleute sind - wie der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen hierzu entnimmt - im vorliegenden Fall theoretisch und praktisch geschulte Mitarbeiter von Unternehmen, die Schalungssysteme hersteilen, wobei diese Mitarbeiter als Team an Neuerungen auf diesem Gebiet arbeiten und verschiedenen Ausbildungsstufen angehören können (Diplom-Ingenieure, Ingenieure, Techniker), das Team aber vorzugsweise von einem Diplom-Ingenieur geleitet wird, der praktische Erfahrungen im Bauwesen hat. Fachleute dieser Qualifikation erkennen, daß ein lediglich aus zwei Schalungsträgern und einer Stütze bestehendes Gebilde nicht allein auf der Aufstellebene der Stütze stehen kann. In Anbetracht der bereits wiedergegebenen Nachteilsangabe zu dem Ausgangsstand der Technik führen diese Erkenntnisse den Fachmann zu der Auffassung, daß die Lehre des Streitpatents der Fixierung von Stütze und Schalungsträgern aneinander gilt. Erstrebt ist also, daß sich eine weitgehende Festlegung von Träger und Stütze zueinander im Bereich des Kopfes der aufgerichteten Stütze einstellt, sobald die der Montage von der Aufstellebene der Stützen aus dienende Gelenkigkeit der Verbindung nicht mehr benötigt wird. vorhandene Reibung von Teilen der Kontaktflächen aneinander nicht ausreicht, die Stütze gegen ein Kippen zu sichern, das beispielsweise durch einen seitlichen Anstoß an ihren Fuß im Bereich der Aufstellebene droht. Sie ist aber Vorbild für die Merkmale I bis III, IV 1 a bis c, 2a bis c, 3, V 1, 2a und b sowie VI 2.Die Stützplatte (Bezugszeichen 15) der Stützen dieses Gerüsts weist auch vier randliche Stege auf (Merkmal 2 d Obersatz), die nach oben abgewinkelt sind (Merkmal 2 d aa). Eine Konstruktion mit den bei dem Vorschlag nach der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 schon vorhandenen Mitteln nach Maßgabe dieser Merkmale zu verbessern, lag zu dem Prioritätszeitpunkt für einen Fachmann jedoch nahe. 2. Um zu dieser Lösung zu gelangen, standen dem Fachmann nicht nur solche vorbekannten Systeme zur Verfügung, bei denen - wie bei dem Streitpatent oder der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 - das Vorhandensein einer auch Stützen und Träger vollständig abdeckenden Schalhaut aus Schalplatten oder ähnlichem vorausgesetzt wird. Der Fachmann suchte deshalb auch Erkenntnisse aus solchen Entwicklungen zu ziehen, bei denen beispielsweise nach oben weisende Flächen von Stützen und Trägern bestimmungsgemäß auch als Teil der Schalhaut Verwendung finden. 3. Durch den genannten Stand der Technik war bekannt, Träger im Bereich des Kopfes einer bereits stehenden Stütze einseitig einzuhängen und aus dem sich dadurch zunächst einstellenden spitzen Winkel zwischen Stütze und Träger sodann in einen rechten Winkel zu überführen, indem man den eingehängten Träger durch Manipulation von der Aufstellebene aus durch Verschwenken in die Einbaulage bringt. Träger durch Einhängen und Verschwenken sozusagen vom Boden aus in die Einbaulage zu bringen, bot - für einen Fachmann ohne weiteres ersichtlich - gegenüber dem bloßen Einlegen der Träger von oben erhebliche Montagevorteile. Dies überzeugt ebenso wie der ergänzende Hinweis des Sachverständigen, daß ein Durchschnittsfachmann diesen Vorteil unter diesen Umständen auch im Hinblick auf den Vorschlag nach der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 für eine erstrebenswerte Verbesserung halten mußte. vier randlichen, nach oben abgewinkelten Stegen (Merkmal IV 2 d aa) an der Stützplatte der Merkmale IV 2 a bis c und das Vorhandensein von Stirnplatten der Merkmale V 1 und 2 an den benutzten Trägern ließ diese vorbekannte Konstruktion ebenfalls geeignet erscheinen, einen Träger mit einer frei nach unten vorstehenden Unterkante auch von der Aufstellebene aus hinter einen randlichen Steg der Stützplatte einzuhaken. Wie der gerichtliche Sachverständige bekundet hat, wird ein Fachmann dann, wenn eine Verschwenkung zu bewirken ist, zwar einem definierten Gelenk den Vorzug geben, wie es beispielsweise durch die durch einen Bolzen in einer Halbschale gekennzeichnete Lösung aus dem PERI- Der Sachverständige hat die jeweils am Stützenkopf befindliche Verbindungskonstruktion sowohl im Hinblick auf den PERI-Prospekt als auch im Hinblick auf das Klagepatent und die Lösung nach der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 als Tasche bezeichnet und ergänzend angegeben, daß ein Bolzen, der in einer entsprechenden Halbschale gelagert sei, nur eine besonders definierte Lagerung in einer Tasche bewirke. Selbst dem Fachmann, für den es naheliegend gewesen wäre, eine solche besondere Lagerung zu wählen, war damit aufgrund seines Fachwissens zu dem Prioritätszeitpunkt die Erkenntnis eröffnet, daß mittels Stütze mit einer Stützplatte der Merkmale der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 und einem Träger, wie man ihn nach dem Vorschlag dieser Auslegeschrift verwenden soll, eine Konstruktion zu verwirklichen sei, die auch ein Einhaken und Verschwenken der Träger von der Aufstellebene aus erlaube. Durch die Darstellung in Fig. 4 der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 war schließlich offenbart, daß in der Einbaulage die als Einhakelement frei nach unten vorstehende Unterkante der Stirnplatte zur Anlage an den randlichen Einhaksteg der Stützplatte gebracht werden kann; es war sogar ausdrücklich gezeigt, daß die Anlage zweier in Seiten- Stützplatte und Träger des Vorschlages nach der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 so aneinander anzupassen, daß die zu verbindenden Vorrichtungsteile in der Einbaulage auch oben am Rand der Kopfplatte aneinanderliegen, nämlich mit einer stirnseitigen Anschlagfläche der Träger an einer Seitenkante der Kopfplatte (Merkmal VI 1). 5. Die Ausgabe 4/80 des PERI-Prospekts zeigt ein Gerüst der Merkmale I, II und IV 1 a und c, das außerdem aus Trägern besteht, an denen Schaltafeln angebracht werden. Außerdem weist die Stütze am Kopf statt einer Stützplatte ein als Fallkopf be-zeichnetes höhenverstellbares Vorrichtungsteil auf.Hierbei handelt es sich um seitlich vorstehende Teile rechteckiger Grundform mit in Richtung der Träger weisenden rechteckigen Vorsprüngen, in denen sich jeweils eine in Querrichtung verlaufende, nach oben offene Aussparung befindet, die der Sachverständige - wie erwähnt - als Tasche bezeichnet hat. Außerdem hat ein Träger im Abstand darunter beidseitig den - ebenfalls bereits erwähnten - querverlaufenden Bolzen, der als Einhakelement dient und mit dem der Träger in die Tasche greifend auf den Fallkopf aufgelegt werden kann. Nachdem zwei Träger von der Aufstellebene aus diametral an einer Stütze eingehakt und in Einbaulage gebracht sind, bilden die Schmalseiten der Kopfplatte mit den Stirnseiten der oberen Wände der Träger und die Bolzen mit den nach innen weisenden (äußeren) Wänden der Tasche ebenfalls vier Anlageflächen, so daß infolge von Kontaktstoß und Zugbegrenzung in einem wesentlichen Maße weder die Verbindung noch die Stütze in Richtung der Träger bewegt werden können noch die Stütze selbst verdreht werden kann. Er hat Zweifel als unberechtigt bezeichnet, daß gerade eine spiegelbildlich vorhandene doppelte Anlage von in Längsrichtung weisenden Flächen der Kopf-/Stützplatte einerseits und zwei diametral eingehängten Trägern andererseits auch bei dem in dem PERI-Prospekt gezeigten Gerüst vorhanden sei. Die Konstruktion nach dem PERI-Prospekt, die ersichtlich ohne solche Hilfsmittel auskomme, sei deshalb in erster Linie als solche interessant gewesen, bei der neben der in der Ebene der Lagerung (des Gelenks) wirkenden Anlage (Zugbegrenzung) durch Druck-Kontaktstoß an der Kopfplatte für steife Rahmenecken und damit für Standsicherheit gesorgt sei. platte mit senkrechten Kontaktflächen nach Art des durch den PERI-Prospekt bekannten Gerüsts zu versehen und auf diese Weise der vorbekannten Vorrichtung nach der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 ebenfalls zu dem wechselseitig wirkenden, zu steifen Rahmenecken führenden definierten Verhältnissen zu verhelfen. Da die Konstruktion nach der deutschen Auslegeschrift als Einhakelement Stirnplatten an den Trägern vorsah, lag es dabei auch auf der Hand, die Verwirklichung mit Hilfe entsprechender Bemaßung von Kopfplatte und Stützplatte vorzunehmen, wie sie in Patentanspruch 1 durch Merkmal IV 2 d bb zu dem Ausdruck kommt. Diese Bemaßung ergibt sich gleichsam von selbst, wenn Stirnplatten bestimmter Stärke einerseits hinter einem Steg der Stützplatte anliegen müssen und andererseits der Träger bis zur Kopfplatte reichen muß, damit dort ein Kontaktstoß vorhanden sein kann. 7. Zur Übertragung des durch den PERI-Prospekt vermittelten Wissens auf die Vorrichtung nach der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 war auch nicht deshalb eine erfinderische Tätigkeit nötig, weil zu dem Erkennen der vollständigen Lehre des Streitpatents ein Verzicht auf eine die Kopfplatte untergreifende Gestaltung der Träger der Konstruktion nach PERI notwendig war. Im Hinblick auf die für die Montage erwünschte Standfestigkeit des Gerüsts bedurfte ein Gerüst nach Art der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 deshalb nicht des Schutzes, der bei dem System nach dem PERI-Pro-spekt die zu dem Kontaktstoß an der Kopfplatte hinzutretende, diese untergreifende Gestaltung der Enden der Träger (Hinterschneidung) haben mag. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, für den hier maßgeblichen Fachmann sei es ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die Hinterschneidung die Sicherung der Verbindung gegen in Längsrichtung wirkende oder die Stütze in ihrer Achse verdrehende Kräfte nicht berühre, sie aber andererseits verhindere, Träger von oben zwischen Stützen einzulegen. Hieraus kann mit dem Sachverständigen abgeleitet werden, daß der Fachmann sich in dem durch die deutsche Auslegeschrift 22 19 597 und durch die nach diesem Vorschlag bevorzugte Montage von oben vorgegebenen Zielkonflikt, ob er die Möglichkeit des Einlegens der Träger von oben zwischen die Stützen beibehalte, ohne weiteres auch für ein Entfallen der Hinterschneidung entscheiden konnte, um auch die bisherige Montage weiterhin nutzen zu können. Die Verbindungen von Stütze und Träger sind wie beim Vorschlag des Streitpatents durch aufgelegte Schalplatten o.ä. Ein Vorrichtungsteil, hinter das ein als Einhakelement dienendes anderes Teil gelegt werden soll (Merkmal V 2 a, b), ist sinnvollerweise nach oben außen geschrägt, damit sowohl ein Einhängen von unten als auch ein Einlegen von oben erleichtert wird, insbesondere ohne ein paßgenaues Heben des Vorrichtungsteils über den Ablageort und ohne ein paßgenaues Ablegen dort gelingen kann. Auch der gerichtliche Sachverständige hat nichts erkannt, wonach die vorgeschlagene Abschrägung der Einhakstege nach oben außen über diesen einem Fachmann geläufigen und deshalb bei Bedarf ohne weiteres einsetzbaren Nutzen hinausreichen könnte. Mit dem nach allem nicht patentfähigen Anspruch 1 in der verteidigten Fassung sind auch die direkt oder indirekt auf ihn rückbezogenen Unteransprüche für nichtig zu erklären.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. März 1998 Schanz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache URTEIL X ZR 118/95 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Scharen für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Juni 1995 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts abgeändert. Das deutsche Patent 31 47 081 wird für nichtig erklärt . Der Beklagte und die Nebenintervenientin tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 31 47 081 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 27. November 1981 beruht, mit der eine innere Priorität vom 30. Mai 1981 in Anspruch genommen wurde. Das am 15. Januar 1987 veröffentlichte Streitpatent umfaßt vier Patentansprüche, von denen Anspruch 1 in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verteidigten Fassung wie folgt lautet, wobei die Änderung gegenüber der erteilten Fassung in fetter kursiver Schrift wiedergegeben ist: "Gerüst für Betonschalungen bestehend aus Stützen mit einem Stützenkopf, der eine feststehende Kopfplatte und koaxial darunter eine höhenverstellbare Stützplatte mit nach oben abgewinkelten, randlichen Einhakstegen hat, wobei die Kopfplatte und die Stützplatte eine quadratische Grundform haben und zu demindest in der oberen Endlage der Stützplatte zueinander gleich ausgerichtet sind, und ferner bestehend aus Schalungsträgern mit senkrecht zu deren Längsachsen stehenden Stirnplatten, die eine frei nach unten vorstehende Unterkante als Einhakelement haben, mit dem die Träger hinter die Einhakstege greifend auf die Stützplatte auflegbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die vier Einhakstege (15, 16) der Stützplatte (14) um die Dicke der Stirnplatte (23) der Träger (22) - parallel zur Achse des Stützenkopfes (5) gesehen -gegenüber den Seitenkanten (25) der Kopfplatte (21) nach außen versetzt sowie gegenüber der Vertikalrich- 4 tung nach oben außen geschrägt sind und die Stirnplatte (23) der Träger (22) längs ihrer Oberkante eine Anschlagfläche (26) bildet, die in Einbaulage der Träger (22) bei Anlage der Hakenstege (15, 16) der Stützplatte (14) und der Hakenelemente (24) der Träger (22) aneinander an den Seitenkanten (25) der Kopfplatte (21) anliegen." Wegen der weiteren Ansprüche, die ebenfalls nach Maßgabe des verteidigten Anspruchs 1 verteidigt werden, wird auf den Inhalt der Patentschrift Bezug genommen. Die Klägerin macht im Wege der Nichtigkeitsklage geltend, der Gegenstand des Streitpatents beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen . Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Streitpatent für nichtig zu erklären. Der Beklagte und dessen Nebenintervenientin, die eine ausschließliche Lizenz am Streitpatent hat und aus diesem in einem Verletzungsrechtsstreit gegen die Klägerin vorgeht, verteidigen das Streitpatent mit der bereits wiedergegebenen Fassung des Anspruchs 1 und bitten im übrigen um Zurückweisung des Rechtsmittels. 5 Leitender Baudirektor bei der Forschungs- und Materialprüfungsanstalt Baden-Württemberg Dr.-Ing. G. E. Völkel hat im Auftrag des Senats ein schriftliches Sachverständigengutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Soweit das Streitpatent nicht mehr verteidigt wird, kann ihm ein Patentschutz nicht mehr zugebilligt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 01.12.1961 - I ZR 131/56, GRUR 1962, 294, 296 - Hafendrehkran; Sen.Urt. v. 12.11.1996 - X ZR 103/94). Im übrigen ist das Streitpatent für nichtig zu erklären, weil der in § 21 Abs. 1 PatG aufgeführte Grund vorliegt (§ 22 Abs. 1 PatG). Der Senat ist überzeugt, daß die Lehre des Streitpatents in der verteidigten Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. II. 1. Das Streitpatent betrifft ein Gerüst, das aus Stützen und Trägern hergestellt sowie bestimmt und geeignet ist, eine Betonschalung zu tragen, auf der Beton gegossen werden kann. Dabei sollen zur Herstellung des Gerüsts die Träger von der Aufstellebene der Stützen aus im Bereich des oberen Endes aufgerichteter Stützen eingehakt und in ihre Einbaulage verschwenkt werden können. Dieses Ziel ist in der Streitpatentschrift zwar nicht ausdrücklich angesprochen, wird bei ihrer Lektüre jedoch ohne weiteres offenbar. In Sp. 3 Z. 47 ff. wird erwähnt, daß bei der patentgemäßen Gerüstkonstruktion jeder Träger zur Stütze lediglich einen 6 spitzen oder maximal einen rechten Winkel annehmen könne. Dies ist - wie es auch der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung gewertet hat - ein deutlicher Hinweis darauf, daß die Lehre nach dem Streitpatent auf einer von der Aufstellebene der Stützen herstellbaren, an sich gelenkigen Verbindung der zu ihrer Herstellung verwendeten Stützen und Träger beruhen solle. Es kommt hinzu, daß in Sp. 2 Z. 5 ff. angegeben ist, ein behinderungsfreies Einlegen der Träger in die Stützenköpfe von oben solle beibehalten werden. Dies spricht dafür, daß patentgemäß daneben noch eine andere Art des Einlegens von Trägern in die Köpfe der Stützen möglich sein soll. Angesichts der Ausdrucksweise des Patentanspruchs 1 kann es sich dabei nur um ein von unten von der Aufstellebene her zu bewerkstelligendes Einhaken handeln, dem sich ein bis zur Einbaulage mögliches Verschwenken der Träger anschließt. Das Streitpatent geht aus von der in der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 vorbeschriebenen Tragkonstruktion für Deckenschalungen, weil der Vorschlag dieser Schrift sowohl einen kreuzweisen Anschluß von Trägern an eine Stütze ermöglicht (Sp. 1 Z. 63 ff.), als auch ein behinderungsfreies Einlegen der Schalungsträger von oben in die Köpfe der Stützen erlaubt (Sp. 2 Z. 5 ff.). Diese Möglichkeiten sollen bei der vorgeschlagenen Neuerung ebenfalls vorhanden sein (Sp. 2 Z. 12 ff. bzw. Sp. 2 Z. 5). Bemängelt wird an dem vorbekannten Schalungsgerüst in der Form der deutschen Auslegeschrift, daß ohne weitere Hilfsmittel beim Aufbau eine ausreichende Standfestigkeit nicht vorhanden sei (Sp. 1 Z. 53 ff.). Als Grund hierfür 7 wird angegeben, daß die Schalungsträger in Einbaulage nicht eindeutig am Stützenkopf fixiert seien und es an einer wechselseitigen Abstützung zwischen Stützenkopf und Schalungsträger fehle (Sp. 1 Z. 50 ff.). Hiervon ausgehend bezeichnet es die Beschreibung in Sp. 1 Z. 66 ff. als Aufgabe der Erfindung, ein Gerüst für Betonschalungen der gattungsgemäßen Art zu schaffen, bei dem die Verbindungsstellen zwischen den Schalungsträgern und den Stützen zu demindest dann schon eine für die Montage erwünschte Standfestigkeit bewirken, wenn zwei der Schalungsträger in gegenüberliegender Ausrichtung an einem Stützenkopf befestigt sind. 2. Die Verwendung des Begriffs Standfestigkeit und die Erwähnung von lediglich drei Konstruktionsteilen könnte zu der Annahme führen, bei dem Streitpatent gehe es darum, daß bereits eine aus wenigen Teilen gebildete Montageeinheit (vgl. Sp. 2 Z. 23) für sich auf der Ebene stehe, auf die das Gerüst aufgestellt wird. Ein solches Verständnis entspricht jedoch nicht fachmännischer Sicht. Maßgebliche Fachleute sind - wie der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen hierzu entnimmt - im vorliegenden Fall theoretisch und praktisch geschulte Mitarbeiter von Unternehmen, die Schalungssysteme hersteilen, wobei diese Mitarbeiter als Team an Neuerungen auf diesem Gebiet arbeiten und verschiedenen Ausbildungsstufen angehören können (Diplom-Ingenieure, Ingenieure, Techniker), das Team aber vorzugsweise von einem Diplom-Ingenieur geleitet wird, der praktische Erfahrungen im Bauwesen hat. Fachleute dieser Qualifikation erkennen, daß ein lediglich aus zwei Schalungsträgern und einer Stütze bestehendes Gebilde nicht allein auf der Aufstellebene der Stütze stehen kann. Um we- 8 nigstens ein Umfallen in Richtung der Erstreckung von diametral angebrachten Schalungsträgern (Längsrichtung) zu vermeiden, müßten zu dem Gebilde zwei weitere Stützen gehören. Auf eine solche Montageeinheit stellt die einleitende Beschreibung des Streitpatents jedoch nicht ab. In Anbetracht der bereits wiedergegebenen Nachteilsangabe zu dem Ausgangsstand der Technik führen diese Erkenntnisse den Fachmann zu der Auffassung, daß die Lehre des Streitpatents der Fixierung von Stütze und Schalungsträgern aneinander gilt. Zwei Schalungsträger an der aufgerichteten Stütze in gegenüberliegender Ausrichtung in die - vorzugsweise horizontale (Sp. 3 Z. 50 f., 56) - Einbaulage gebracht, sollen im Verhältnis Stütze/Träger eine definierte und weitgehend gesicherte Lage bewirken; auf diese Weise soll bei entsprechender Gegenlagerung der Träger (Sp. 3 Z. 55 f.) die aufgerichtete Stütze und mit ihr das Gerüst standfest sein. Erstrebt ist also, daß sich eine weitgehende Festlegung von Träger und Stütze zueinander im Bereich des Kopfes der aufgerichteten Stütze einstellt, sobald die der Montage von der Aufstellebene der Stützen aus dienende Gelenkigkeit der Verbindung nicht mehr benötigt wird. Der gerichtliche Sachverständige spricht davon, daß sich in der Einbaulage eine steife Rahmenecke einstellt. 3. Um die Gefahren weitgehend (Sp. 2 Z. 24 f.) zu vermeiden, die der Standfestigkeit eines Gerüsts drohen, bei dem Schalungsträger um jeweils 90° zueinander versetzt an einer Stütze durch Einhaken angeordnet (Sp. 2 Z. 12 ff.) und dabei auch frei von oben her eingelegt werden können 9 (Sp. 2 Z. 28 f.), schlägt Anspruch 1 folgende Lösungsmittel vor: I. Gerüst für Betonschalungen bestehend aus II. Stützen mit einem Stützenkopf und III. Schalungsträgern mit Stirnplatten. IV. Der Stützenkopf einer Stütze hat 1. eine Kopfplatte, die a) feststehend ist, b) quadratische Grundform hat und c) Seitenkanten besitzt, 2. eine Stützplatte, die a) höhenverstellbar ist, b) koaxial unter der Kopfplatte liegt, c) quadratische Grundform hat und d) vier randliche Einhakstege aufweist, die aa) nach oben abgewinkelt, bb) (parallel zur Achse des Stützenkopfes gesehen) um die Dicke der Stirnplatte der Schalungsträger gegenüber den Seitenkanten der Kopfplatte nach außen versetzt, cc) gegenüber der Vertikalrichtung nach oben außen geschrägt sind. 3. Kopfplatte und Stützplatte sind zu demindest in der oberen Endlage der Stützplatte zueinander gleich ausgerichtet. V. Eine Stirnplatte eines Schalungsträgers 1. steht senkrecht zu seiner Längsachse, 2. hat eine frei nach unten vorstehende Unterkante, die a) als Einhakelement dient, b) mit dem der Schalungsträger hinter den Einhaksteg der Stützplatte greifend auf die Stützplatte auflegbar ist, 3. bildet längs ihrer Oberkante eine Anschlagfläche. 11 VI. In Einbaulage liegen 1. die Anschlagfläche der Stirnplatte an einer Seitenkante der Kopfplatte an und 2. der Einhaksteg der Stützplatte und das Einhakelement des Schalungsträgers in Anlage aneinander . Die Merkmale IV 2 d bb, V 3 und VI 1 haben zusammen mit den Merkmalen V 2 b und VI 2 die Funktion, Stütze und in gegenüberliegender Ausrichtung in Einbaulage gebrachte Träger gegeneinander weitgehend unverrückbar festzulegen. Ganz gleich, ob die Träger von unten oder von oben eingelegt worden sind, wird gewährleistet, daß neben der Auflage eines jeden Trägers auf der Stützplatte eine doppelte - gegenläufige - Anlage im Abstand voneinander vorhanden ist. Sie bzw. die betreffenden, aus seitlicher Sicht auf die horizontalen Träger senkrecht stehenden Kontaktflächen schaffen dann, wenn die Anlage spiegelbildlich auf der anderen Seite der Stütze hergestellt ist, eine Verbindung, die infolge von Kontaktstoß und Zugbegrenzung es nicht erlaubt, durch Zug oder Druck in Richtung diametral angebrachter Träger oder durch Drehen der Stütze um ihre Achse die Verbindung selbst oder den Stand der Stütze gegenüber den Trägern wesentlich zu verändern. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kraft in der Schalungsebene oder in einer anderen Ebene, etwa im Bereich der Aufstellebene, angreift. Bei kreuzweise angebrachten Trägern ergibt sich auf diese Weise die 12 Unverrückbarkeit der Verbindungen und der Stütze im Verhältnis zu den Trägern in jeder Hinsicht. Eine Kraft kann dann aus jeder Richtung angreifen, ohne daß unerwünschte Folgen zu befürchten wären. Nur solange lediglich zwei Träger diametral angebracht sind, besteht noch die Gefahr von in Querrichtung hierzu wirkenden Kräften. Nach den auf entsprechende Nachfrage gemachten Angaben des Sachverständigen verlangt die patentgemäße Konstruktion zwar nicht, planmäßig ein Spiel zwischen den vorgeschlagenen, aus seitlicher Hinsicht vorzugsweise senkrechten Kontaktflächen vorzusehen. Wegen unvermeidlicher Verschmutzungen oder Beschädigungen ist im praktischen Gebrauch aber damit zu rechnen, daß sich ein gewisses Spiel einstellt bzw. vorhandene Reibung von Teilen der Kontaktflächen aneinander nicht ausreicht, die Stütze gegen ein Kippen zu sichern, das beispielsweise durch einen seitlichen Anstoß an ihren Fuß im Bereich der Aufstellebene droht. III. 1. Den nächstkommenden, aus Stützen und Trägern bestehenden Stand der Technik bei Tragkonstruktionen für Betonschalungen beschreibt die deutsche Auslegeschrift 22 19 597. Hiervon gehen auch die Parteien aus. Diese Schrift weist nicht auf die Möglichkeit hin, zur Konstruktion nötige Montageschritte von der Aufstellebene aus vorzunehmen. Sie ist aber Vorbild für die Merkmale I bis III, IV 1 a bis c, 2a bis c, 3, V 1, 2a und b sowie VI 2. Die Stützplatte (Bezugszeichen 15) der Stützen dieses Gerüsts weist auch vier randliche Stege auf (Merkmal 2 d Obersatz), die nach oben abgewinkelt sind (Merkmal 2 d aa). Hinweise auf Merkmal 2 d cc finden sich nicht. Vor allem aber fehlen Anweisungen für eine Gestaltung, wie sie durch die Merkma- 13 le IV 2 d bb, V 3 und VI 1 zu verwirklichen ist, die - wie ausgeführt - für die erstrebte Standsicherung im Verhältnis Träger und Stützen zueinander sorgen. Eine Konstruktion mit den bei dem Vorschlag nach der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 schon vorhandenen Mitteln nach Maßgabe dieser Merkmale zu verbessern, lag zu dem Prioritätszeitpunkt für einen Fachmann jedoch nahe. 2. Um zu dieser Lösung zu gelangen, standen dem Fachmann nicht nur solche vorbekannten Systeme zur Verfügung, bei denen - wie bei dem Streitpatent oder der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 - das Vorhandensein einer auch Stützen und Träger vollständig abdeckenden Schalhaut aus Schalplatten oder ähnlichem vorausgesetzt wird. Für den Fachmann, der sich mit der Entwicklung von Neuerungen auf dem hier maßgeblichen Gebiet der Technik befaßt, waren vielmehr alle Gerüstteile verwendenden Gestaltungsformen von Interesse, über denen Betondecken auf einer Baustelle gegossen werden können. Der Fachmann suchte deshalb auch Erkenntnisse aus solchen Entwicklungen zu ziehen, bei denen beispielsweise nach oben weisende Flächen von Stützen und Trägern bestimmungsgemäß auch als Teil der Schalhaut Verwendung finden. Auch der gerichtliche Sachverständige hat hieran bei seiner Anhörung keinen Zweifel gelassen und für die am Markt befindlichen unterschiedlichen Gestaltungsformen, für die sich Entwickler naturgemäß interessierten, nicht einmal die Bezeichnung "unterschiedliche Systeme" gelten lassen wollen. 14 Es ist deshalb anzunehmen, daß der Fachmann zu dem Prioritätszeitpunkt auch aus dem Inhalt des vorveröffentlichten Prospekts über PERI-Schalungstechnik (im folgenden PERI-Prospekt) und aus dem ebenfalls vorbenutzten und dem PERI-System ähnlichen Gerüst nach Metriform Erkenntnisse für eine Verbesserung des aus der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 bekannten Gerüsts zu ziehen suchte. 3. Durch den genannten Stand der Technik war bekannt, Träger im Bereich des Kopfes einer bereits stehenden Stütze einseitig einzuhängen und aus dem sich dadurch zunächst einstellenden spitzen Winkel zwischen Stütze und Träger sodann in einen rechten Winkel zu überführen, indem man den eingehängten Träger durch Manipulation von der Aufstellebene aus durch Verschwenken in die Einbaulage bringt. Träger durch Einhängen und Verschwenken sozusagen vom Boden aus in die Einbaulage zu bringen, bot - für einen Fachmann ohne weiteres ersichtlich - gegenüber dem bloßen Einlegen der Träger von oben erhebliche Montagevorteile. Der gerichtliche Sachverständige hat hieraus gefolgert, daß es deshalb für einen Fachmann zu dem PrioritätsZeitpunkt "normal" gewesen sei, sich diesen Vorteil zunutze zu machen. Dies überzeugt ebenso wie der ergänzende Hinweis des Sachverständigen, daß ein Durchschnittsfachmann diesen Vorteil unter diesen Umständen auch im Hinblick auf den Vorschlag nach der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 für eine erstrebenswerte Verbesserung halten mußte. 4. Die Konstruktion nach der deutschen Auslegeschrift bot auch ohne weiteres die Möglichkeit, den somit naheliegenden Wunsch in die Tat umzusetzen. Das Vorhandensein von 15 vier randlichen, nach oben abgewinkelten Stegen (Merkmal IV 2 d aa) an der Stützplatte der Merkmale IV 2 a bis c und das Vorhandensein von Stirnplatten der Merkmale V 1 und 2 an den benutzten Trägern ließ diese vorbekannte Konstruktion ebenfalls geeignet erscheinen, einen Träger mit einer frei nach unten vorstehenden Unterkante auch von der Aufstellebene aus hinter einen randlichen Steg der Stützplatte einzuhaken. Eine hierbei hinderliche Auslegerplatte mit dem Bezugszeichen 19 ist in der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 nur als fakultative Möglichkeit geschildert. In der Beschreibung (deutsche Auslegeschrift Sp. 5 Z. 10 ff.) ist ausdrücklich erwähnt, daß dieses Teil auch weggelassen werden könne. Gefordert war deshalb allenfalls eine Anpassung der einzuhängenden und benachbarten Bereiche, was deren Bemaßung anbelangt, damit der einzuhakende Träger zunächst auch einen gegenüber der Stütze bzw. dem Stützenkopf spitzen Winkel einnehmen könne. Das gehörte zu dem rein handwerklichen Bereich, dessen Bewältigung dem hier maßgeblichen Fachmann erfinderische Leistung nicht abverlangt. Auch im Hinblick auf die nach Erledigung des Einhakens nötige Schwenkbewegung gab es bei der Konstruktion nach Art der deutschen Auslegeschrift Hindernisse nicht zu überwinden. Durch die Möglichkeit der Auflage auf der Stützplatte und die randlichen Stege war eine ausreichende Festlegung des Drehpunktes der zu verschwenkenden Träger erkennbar bereits vorgegeben. Wie der gerichtliche Sachverständige bekundet hat, wird ein Fachmann dann, wenn eine Verschwenkung zu bewirken ist, zwar einem definierten Gelenk den Vorzug geben, wie es beispielsweise durch die durch einen Bolzen in einer Halbschale gekennzeichnete Lösung aus dem PERI- 16 Prospekt auch für von der Aufstellebene zu montierende Gerüste bereits bekannt war. Aufgrund seiner erörterten Ausbildung und Erfahrung weiß ein Fachmann des hier maßgeblichen Gebiets aber, daß zur gelenkigen Verbindung von Vorrichtungsteilen, von denen das eine zunächst an das andere eingehakt werden soll, eine Art Tasche an dem ersten ausreicht. Auch dies kann den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zuverlässig entnommen werden. Der Sachverständige hat die jeweils am Stützenkopf befindliche Verbindungskonstruktion sowohl im Hinblick auf den PERI-Prospekt als auch im Hinblick auf das Klagepatent und die Lösung nach der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 als Tasche bezeichnet und ergänzend angegeben, daß ein Bolzen, der in einer entsprechenden Halbschale gelagert sei, nur eine besonders definierte Lagerung in einer Tasche bewirke. Selbst dem Fachmann, für den es naheliegend gewesen wäre, eine solche besondere Lagerung zu wählen, war damit aufgrund seines Fachwissens zu dem Prioritätszeitpunkt die Erkenntnis eröffnet, daß mittels Stütze mit einer Stützplatte der Merkmale der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 und einem Träger, wie man ihn nach dem Vorschlag dieser Auslegeschrift verwenden soll, eine Konstruktion zu verwirklichen sei, die auch ein Einhaken und Verschwenken der Träger von der Aufstellebene aus erlaube. Durch die Darstellung in Fig. 4 der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 war schließlich offenbart, daß in der Einbaulage die als Einhakelement frei nach unten vorstehende Unterkante der Stirnplatte zur Anlage an den randlichen Einhaksteg der Stützplatte gebracht werden kann; es war sogar ausdrücklich gezeigt, daß die Anlage zweier in Seiten- 17 ansicht vorzugsweise senkrechter Flächen am Rand der Stützplatte bestimmungsgemäß die Einbaulage darstellt. Bei diesen Gegebenheiten bot der PERI-Prospekt die naheliegende Anregung, Kopf- bzw. Stützplatte und Träger des Vorschlages nach der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 so aneinander anzupassen, daß die zu verbindenden Vorrichtungsteile in der Einbaulage auch oben am Rand der Kopfplatte aneinanderliegen, nämlich mit einer stirnseitigen Anschlagfläche der Träger an einer Seitenkante der Kopfplatte (Merkmal VI 1). 5. Die Ausgabe 4/80 des PERI-Prospekts zeigt ein Gerüst der Merkmale I, II und IV 1 a und c, das außerdem aus Trägern besteht, an denen Schaltafeln angebracht werden. Eine Platte, die den Kopf einer Stütze abschließt, hat rechteckige Grundform, wobei der lange Schenkel in Richtung der Träger weist, die nur in einer Richtung diametral an der Stütze angebracht werden können. Außerdem weist die Stütze am Kopf statt einer Stützplatte ein als Fallkopf be-zeichnetes höhenverstellbares Vorrichtungsteil auf. Hierbei handelt es sich um seitlich vorstehende Teile rechteckiger Grundform mit in Richtung der Träger weisenden rechteckigen Vorsprüngen, in denen sich jeweils eine in Querrichtung verlaufende, nach oben offene Aussparung befindet, die der Sachverständige - wie erwähnt - als Tasche bezeichnet hat. Diese Tasche wird - von oben gesehen - teilweise von der Kontur der Kopfplatte überdeckt. Kopfplatte und Fallkopf sind in dessen oberer Einbaulage zueinander gleich ausgerichtet. Statt einer Stirnplatte weist ein Träger beidseitig eine zur Stütze gerichtete Stirnseite der obenliegenden 18 Wand auf, aus der sein Profil unter anderem besteht. Außerdem hat ein Träger im Abstand darunter beidseitig den - ebenfalls bereits erwähnten - querverlaufenden Bolzen, der als Einhakelement dient und mit dem der Träger in die Tasche greifend auf den Fallkopf aufgelegt werden kann. In Einbaulage untergreifen gegenüber der Stirnseite zur Stütze hin vorspringende Teile beider Seitenwände des Trägers die Kopfplatte. Die Stirnseite der oberen Wand des Trägers liegt an der schmaleren Seitenkante der Kopfplatte an; der Bolzen liegt in der Falle des Fallkopfes und dabei an der nach außen weisenden Wand der Tasche an. Gegen ungewollte Veränderungen der Verbindung in Längsrichtung der Träger bzw. gegen Verdrehen der Stütze um ihre Achse erfolgt die Sicherung dieses Gerüsts auf diese Weise nach Funktion und Wirkung wie bei einem patentgemäßen Gerüst. Nachdem zwei Träger von der Aufstellebene aus diametral an einer Stütze eingehakt und in Einbaulage gebracht sind, bilden die Schmalseiten der Kopfplatte mit den Stirnseiten der oberen Wände der Träger und die Bolzen mit den nach innen weisenden (äußeren) Wänden der Tasche ebenfalls vier Anlageflächen, so daß infolge von Kontaktstoß und Zugbegrenzung in einem wesentlichen Maße weder die Verbindung noch die Stütze in Richtung der Träger bewegt werden können noch die Stütze selbst verdreht werden kann. Die nach Anbringung von zwei Trägern an einer Stütze gegebene doppelte Anlage im Bereich der Seitenkante der Kopfplatte im Kopfbereich der Stütze, die zusammen mit der Anlage des Bolzens in der Tasche für die Standsicherheit sorgt, steht aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen 19 Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung fest. Er hat Zweifel als unberechtigt bezeichnet, daß gerade eine spiegelbildlich vorhandene doppelte Anlage von in Längsrichtung weisenden Flächen der Kopf-/Stützplatte einerseits und zwei diametral eingehängten Trägern andererseits auch bei dem in dem PERI-Prospekt gezeigten Gerüst vorhanden sei. Eine bloße Anlage der die Kopfplatte untergreifenden Flächen der Träger dieses Gerüsts sei nämlich nicht einfacher zu bewerkstelligen als die erkennbar zu steifen Rahmenecken führende Anlage der im wesentlichen senkrecht dazu verlaufenden Flächen. Außerdem habe auch schon zu dem PrioritätsZeitpunkt für den Fachmann selbstverständlich die Standsicherheit einer Lösung im Vordergrund gestanden, die im sonstigen Stand der Technik beispielsweise durch kreuzweise Querversteifungen zwischen den Stützen bewerkstelligt worden sei. Die Konstruktion nach dem PERI-Prospekt, die ersichtlich ohne solche Hilfsmittel auskomme, sei deshalb in erster Linie als solche interessant gewesen, bei der neben der in der Ebene der Lagerung (des Gelenks) wirkenden Anlage (Zugbegrenzung) durch Druck-Kontaktstoß an der Kopfplatte für steife Rahmenecken und damit für Standsicherheit gesorgt sei. 6. Da eine in der Ebene der Lagerung der Träger nutzbare Anlage von Kontaktflächen aneinander bereits aus der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 als die Einbaulage der Träger bestimmende Möglichkeit ersichtlich war, bedeutete es unter diesen Umständen zugleich eine nächstliegende Idee, neben der in Einbaulage vorhandenen Anlage im Bereich der Stützplatte auch die Konstruktion nach Art der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 oben im Bereich der Kopf- 20 platte mit senkrechten Kontaktflächen nach Art des durch den PERI-Prospekt bekannten Gerüsts zu versehen und auf diese Weise der vorbekannten Vorrichtung nach der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 ebenfalls zu dem wechselseitig wirkenden, zu steifen Rahmenecken führenden definierten Verhältnissen zu verhelfen. Auch der Sachverständige hat dies bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht anders gesehen. Da die Konstruktion nach der deutschen Auslegeschrift als Einhakelement Stirnplatten an den Trägern vorsah, lag es dabei auch auf der Hand, die Verwirklichung mit Hilfe entsprechender Bemaßung von Kopfplatte und Stützplatte vorzunehmen, wie sie in Patentanspruch 1 durch Merkmal IV 2 d bb zu dem Ausdruck kommt. Diese Bemaßung ergibt sich gleichsam von selbst, wenn Stirnplatten bestimmter Stärke einerseits hinter einem Steg der Stützplatte anliegen müssen und andererseits der Träger bis zur Kopfplatte reichen muß, damit dort ein Kontaktstoß vorhanden sein kann. 7. Zur Übertragung des durch den PERI-Prospekt vermittelten Wissens auf die Vorrichtung nach der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 war auch nicht deshalb eine erfinderische Tätigkeit nötig, weil zu dem Erkennen der vollständigen Lehre des Streitpatents ein Verzicht auf eine die Kopfplatte untergreifende Gestaltung der Träger der Konstruktion nach PERI notwendig war. In Systemen, die bei quadratischer Form von Stütz- und Kopfplatte vier Einhakstege aufweisen und dadurch einen kreuzweisen Anschluß von Trägern an eine Stütze erlauben, kann eine steife Rahmenecke in jeder Richtung hergestellt werden. Auch diese Erkenntnis ergab sich für einen Konstrukteur der Ausbildung und Erfahrung des 21 hier maßgeblichen Fachmanns ohne größere Überlegung in naheliegender Weise. Im Hinblick auf die für die Montage erwünschte Standfestigkeit des Gerüsts bedurfte ein Gerüst nach Art der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 deshalb nicht des Schutzes, der bei dem System nach dem PERI-Pro-spekt die zu dem Kontaktstoß an der Kopfplatte hinzutretende, diese untergreifende Gestaltung der Enden der Träger (Hinterschneidung) haben mag. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, für den hier maßgeblichen Fachmann sei es ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die Hinterschneidung die Sicherung der Verbindung gegen in Längsrichtung wirkende oder die Stütze in ihrer Achse verdrehende Kräfte nicht berühre, sie aber andererseits verhindere, Träger von oben zwischen Stützen einzulegen. Hieraus kann mit dem Sachverständigen abgeleitet werden, daß der Fachmann sich in dem durch die deutsche Auslegeschrift 22 19 597 und durch die nach diesem Vorschlag bevorzugte Montage von oben vorgegebenen Zielkonflikt, ob er die Möglichkeit des Einlegens der Träger von oben zwischen die Stützen beibehalte, ohne weiteres auch für ein Entfallen der Hinterschneidung entscheiden konnte, um auch die bisherige Montage weiterhin nutzen zu können. Etwas anderes gilt auch nicht für den Fachmann, der die Möglichkeiten der Abdichtung der Gerüstkonstruktion gegen eindringenden Beton berücksichtigt, die eine gestufte Gestaltung von aneinanderstoßenden Vorrichtungsteilen bietet. Ein Abdichtungsproblem besteht vor allem bei Fugen zwischen Vorrichtungsteilen, die bestimmungsgemäß unmittelbar mit flüssigem Beton in Berührung kommen. Bei dem System nach der deutschen Auslegeschrift 22 19 597 ist dies jedoch 22 nicht der Fall, weil weder Kopfplatte noch Oberseite der Träger Teile der Schalhaut sind. Die Verbindungen von Stütze und Träger sind wie beim Vorschlag des Streitpatents durch aufgelegte Schalplatten o.ä. ohnehin geschützt, weshalb auch von daher keine Vorbehalte bestanden, von der die Kopfplatte untergreifenden Gestaltung der Stirnseite der Träger nach PERI abzusehen. 8. Der Vorschlag des Merkmals IV 2 d cc beinhaltet schließlich ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit. Er gehört wiederum zu dem Bereich bloß handwerklicher Leistung. Ein Vorrichtungsteil, hinter das ein als Einhakelement dienendes anderes Teil gelegt werden soll (Merkmal V 2 a, b), ist sinnvollerweise nach oben außen geschrägt, damit sowohl ein Einhängen von unten als auch ein Einlegen von oben erleichtert wird, insbesondere ohne ein paßgenaues Heben des Vorrichtungsteils über den Ablageort und ohne ein paßgenaues Ablegen dort gelingen kann. Auch der gerichtliche Sachverständige hat nichts erkannt, wonach die vorgeschlagene Abschrägung der Einhakstege nach oben außen über diesen einem Fachmann geläufigen und deshalb bei Bedarf ohne weiteres einsetzbaren Nutzen hinausreichen könnte. IV. Mit dem nach allem nicht patentfähigen Anspruch 1 in der verteidigten Fassung sind auch die direkt oder indirekt auf ihn rückbezogenen Unteransprüche für nichtig zu erklären. Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt hat, beinhalten auch die vorteilhaften Ausgestaltungen der Lehre nach Anspruch 1, die diese Ansprüche zu dem Gegenstand haben, keinen erfinderischen Überschuß. Auch der Beklagte und die 23 Nebenintervenientin sind dieser Bewertung nicht entgegengetreten. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 PatG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2, 69 ZPO. Die Nebenintervenientin haftet für die Kostenerstattung neben dem Beklagten nach Kopfteilen. Als ausschließliche Lizenznehmerin stehen der Nebenintervenientin bei Bestand des Streitpatents eigene Ansprüche gegen die Nichtigkeitsklägerin zu, wenn sich die behauptete rechtswidrige Benutzung der Lehre des Streitpatents durch diese beweisen läßt. Zwischen der Nebenintervenientin und der Nichtigkeitsklägerin besteht dadurch ein Rechtsverhältnis, für welches die Entscheidung des vorliegenden Nichtigkeitsstreits wirksam ist. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die dem Patentinhaber im Nichtigkeitsstreit Beigetretene deshalb als dessen streit-genössische Nebenintervenientin (BGH, Urt. v. 05.05.1970 - X ZR 43/67, Liedl BGH 1969/70, S. 325 - Ausstellvorrichtung für Dreh-Kipp-Fenster I; Beschl. v. 30.05.1967 - la ZB 24/65, GRUR 1968, 86, 91 - Ladegerät m.w.N.). Rogge Broß Jestaedt Scharen Maltzahn