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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt. Sie hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.875.000

Zitierte Normen: § 516 ZPO
GröningMeier-BeckMühlensStreitwert18

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 115/10
vom 18. Mai 2011 in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann
 beschlossen:
Die Klägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt. Sie hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.875.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die ausgesprochenen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 99 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG; der Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des
 Senats aus der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent geführten Verletzungsprozesse (hier: 1.500.000 €) zuzüglich eines Aufschlags von 25 % auf den sich daraus ergebenden Betrag, mit dem der gemeine Wert des Patents während der verbleibenden Laufzeit pauschal berücksichtigt wird.
Meier-Beck
 Mühlens
Gröning
 Grabinski
Hoffmann
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2010 - 5 Ni 116/09 (EU) -