Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
ANERKENNTNISURTEIL
X ZR 113/12
vom 27. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2014 ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und das Anerkenntnis der Beklagten werden das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. August 2012 aufgehoben und das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 3. Januar 2011 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 500,00 € und 90,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Gröning Grabinski Bacher
Hoffmann
Schuster
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 03.01.2011 - 20 C 267/10 -LG Potsdam, Entscheidung vom 29.08.2012 - 13 S 25/11 -