BGH · X ZR 112/14 vom 09.08.2016
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 20. April 2016 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. 3 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare, letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf.Dies gilt auch für Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs.4 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Soweit der Kläger in der Begründung seiner Anhörungsrüge erneut auf die angeblich übergangenen Beweisangebote zurückkommt und den Senatsbeschluss inhaltlich angreift, wird damit wiederum keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG aufgezeigt.