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BGH · X ZR 111/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 111/94

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte verletze mit der Herstellung und dem Vertrieb des angegriffenen Blechdübels das Klagepatent. Bei dem angegriffenen Dübel der Beklagten lägen die freien Enden der beiden Schaftschenkel zwar nicht unmittelbar dicht aneinander, das dichte Anliegen werde jedoch über eine zwischen den freien Schaftschenkeln angeordnete Mittelplatte erreicht. Die Einfügung dieser in gleicher Weise wie die freien Enden der Schaftschenkel geschlitzten Mittelplatte sei eine dem Fachmann geläufige Abwandlung zur Erzielung des vom Klagepatent insoweit angestrebten Erfolges. Zu diesem Blechdübel ist in der Streitpatentschrift ausgeführt, daß die SchaftSchenkel nicht dicht aneinander lägen, sie seien vielmehr in deutlichem parallelem Abstand voneinander angeordnet. Der Vorteil gegenüber dem P^^-Dübel liege darin, daß durch die gegenläufig angeordneten Fußverläufe im Schlitz und die dadurch bewirkte Verschränkung eine größere Haltekraft erreicht werde. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Merkmal 3a sei bei der angegriffenen Ausführungsform weder wortlautgemäß noch durch äquivalente Mittel verwirklicht und hat aus diesem Grund das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Im Gegensatz zu dem Merkmal 3a bestehe der Schaft bei dem angegriffenen Dübel nicht aus Schenkeln, die dicht aneinanderliegen. sehen den Schenkeln, so daß die Schaftschenkel dicht an dieser Mittelplatte anliegen, sei keine patentrechtlich äquivalente Maßnahme, weil mit diesem "Ersatzmittel" das "dichte Anliegen" der beiden Schaftschenkel nicht gleichwirkend ersetzt werde. Von diesem Dübel erfahre der Fachmann, daß ein spiegelsymmetrischer, im wesentlichen V-förmiger Schlitz vor oder nach dem Falzen des Blechs eingeprägt werde. Auch wenn auf das "dichte Aneinanderliegen” des Schaftes und dessen Bedeutung in der Klagepatentschrift nicht näher eingegangen werde, erkenne der Fachmann, daß es sonst zu Schwierigkeiten bei einer Einprägung des Schlitzes nach der Falzung komme. Ohne den Einsatz von Hilfsmitteln sei nämlich bei im Abstand voneinander angeordneten Schaftschenkeln eine Stanzung nach dem Falzen nicht möglich; die Schaftschenkel würden sich gegeneinander verbiegen. Daraus folgere der Fachmann, daß das "dichte Aneinanderliegen" nicht nur deshalb vorteilhaft sei, weil dadurch gegenüber einer Ausführungsform mit beabstandeten Schaftschenkeln die Haltekraft erhöht sei, sondern daß dies auch ein gemeinsames Einprägen des Schlitzes in die Schaftschenkel nach dem Falzen ohne Einsatz von Hilfsmitteln ermögliche. Das Merkmal 3a des Patentanspruchs 1 solle mithin auch dazu dienen, daß ein Blechdübel aus einem Blechzuschnitt gefalzt und die Einprägung des Schlitzes in einfacher Weise erfolgen könne. Erfindungswesentlich sei nämlich, daß der Vorteil einer sehr großen Haltekraft des Dübels und die Gewährleistung seiner Verdrehsicherheit beim Einschlagen gekoppelt sei mit der einfachen Herstellbarkeit, wobei der Dübel insgesamt nur aus einem Blechzuschnitt gefalzt sein solle (Merkmal 4). a) Die Revision rügt die Auffassung des Berufungsgerichts, das Merkmal 3a sei deshalb weder wortlautgemäß noch äquivalent verwirklicht, weil zwischen den beiden Schaftschenkeln des angegriffenen Dübels ein Abstand vorhanden sei, der in etwa der Blechstärke des Dübels entspricht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wegen dieses Abstandes sei es nicht möglich, nach dem Falzen in einem Arbeitsgang den Schlitz in die beiden gefalzten Schaftschenkel einzustanzen, sei technisch unzutreffend. Die Klägerin hat unter Beweis gestellt, daß bei dem Abstand der beiden Schaftschenkel der angegriffenen Ausführungsform von etwa einer Blechdicke die Schenkel bei einer Stanzung nach dem Falzen nur so geringfügig gegeneinander verbogen werden können, daß dadurch die Tauglichkeit des Dübels nicht wesentlich vermindert oder gar aufgehoben werde. Ist der Abstand der Schaftschenkel bei dem angegriffenen Dübel so gering, daß eine Stanzung des Schlitzes nach dem Falzen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit des Dübels möglich ist, kann eine Benutzung des Merkmals 3a nicht verneint werden, ohne daß es auf die weitere Frage an-kommt, wie die Einsetzung einer Mittelplatte zwischen den beiden Schaftschenkeln des angegriffenen Dübels patentrechtlich zu beurteilen ist. Von seinem eigenen Ausgangspunkt, wonach eine Patentverletzung deshalb nicht vorliegen soll, weil bei dem angegriffenen Dübel das patentgemäße Ziel nicht erreicht werde, nach dem Falzen ohne den Einsatz zusätzlicher Hilfsmittel den Schlitz in die Schaftschenkel einstanzen zu können, hätte das Berufungsgericht den angebotenen Beweis erheben müssen. Es stellt sich also die Frage, ob der bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Abstand der Schaftschenkel in der Größenordnung der Blechstärke das Ausstanzen des Schlitzes nach dem Falzen verhindert oder zu demindest wesentlich erschwert. b) Die Revision rügt weiter, das Beruifungsgericht habe verkannt, daß bei dem angegriffenen Dübel das dichte Anliegen der freien Schaftschenkel über die zwischen ihnen angeordnete Mittelplatte erreicht werde. Wie bei dem Klagepatent und wesentlich anders als bei dem Dübel nach der deutschen Patentschrift 28 33 801 müsse die Schlitzung in den freien Enden des Blechzuschnitts nicht zwingend vor der Falzung eingebracht werden (vgl. Wenn bei dem angegriffenen Dübel überhaupt eine Abweichung vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Klagepatents vorliege, dann nur darin, daß das Merkmal der Falzung des Blechdübels aüs einem Blechzuschnitt (vgl. Das Berufungsgericht stelle selbst fest, daß in der Klagepatentschrift auf das "dichte Aneinanderliegen" der Schaftschenkel und die technische Bedeutung dieses Merkmals nicht eingegangen werde. Die Beschreibung des Klagepatents unterrichte den Fachmann ferner, daß sich eine größere Haltekraft im Vergleich zu dem P^^-Dübel durch gegeneinander gewinkelte Abkröpfungen der Schlitze im Schlitzfuß wie bei dem Dübel nach der deutschen Patentschrift 28 33 801 erreichen lasse. Dem Fachmann werde also entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durch die Patentbeschreibung des Klagepatents nicht die Vorstellung vermittelt, daß nur bei direktem Anliegen zweier Schaftschenkel eine Schlitzung nach dem Falzen möglich sei. Verkürzt ausgedrückt: Durch die Erfindung soll ein Dübel geschaffen werden, der die aus dem Stand der Technik durch den Dübel (- Einprägung des Schlitzes vor oder nach dem Falzen des Blechs -) und den Dübel aus der deutschen Patentschrift 28 33 801 (- hohe Haltekraft -) bekannten Vorteile in sich vereint. Den Sinn dieses Merkmals sieht das Berufungsgericht vor allem darin, daß infolge des dichten Anein-anderliegens der SchaftSchenkel ein Stanzen auch nach dem Falzen des Bleches möglich ist, ohne daß sich die Schaftschenkel gegeneinander verbiegen können (BU 21 Abs. 2). Betrachtet man den bloßen Stanzvorgang, so führt die eingelegte Mittelplatte dazu, daß bei der Herstellung des Schlitzes durch Stanzen nach der Falzung genau dieselben Verhältnisse herrschen, die durch Merkmal 3a des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erreicht werden sollen, wonach die Schaft- Bei dem angegriffenen (symmetrischen) Dübel ist die Einbringung des Schlitzes nach dem Falzen im Gegensatz zu dem aus der deutschen Patentschrift 28 33 801 bekannten (unsymmetrischen) Dübel grundsätzlich möglich. Die Beklagte hat ln der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darüber hinaus eingeräumt, daß eine Stanzung von drei übereinanderliegenden Blechlagen in einem Arbeitsgang grundsätzlich ebenfalls möglich ist. Sie hat lediglich geltend gemacht, daß bei einer solchen Vorgehensweise eine "schwimmende" Lagerung der Mittelplatte nicht erreichbar sei, worin sie den wesentlichen Vorteil ihres Dübels sieht. Das Berufungsgericht verneint die Gleichwirkung mit der Überlegung, bei dem angegriffenen Dübel sei der Stanzvorgang nicht so einfach durchführbar, wie es die Lehre des Streitpatents durch die Gestaltung des Abstandes der Schaftschenkel ("dicht aneinander liegend") nach Merkmal 3a des Patentanspruchs 1 bezwecke. Da die in gleicher Weise wie die Schaftschenkel geschlitzte Mittelplatte infolge der Verbreiterung des Klemmbereichs unstreitig zur weiteren Erhöhung der Haltekraft des Dübels führt und führen soll, wird durch dieses zusätzliche Bauteil ein weiterer Vorteil gegenüber dem patentgemäßen Dübel angestrebt und erreicht. Sieht der Fachmann in der Mittelplatte ein Bauteil zur Erhöhung der Haltekraft und Stabilität des Dübels, stellt sich auch das vom Berufungsgericht erörterte Problem der verschlechterten Ausführungsform nicht. Da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist, ist sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

MerkmalFachmannBerufungsgerichtDübelSchaftschenkelMittelplatteHaltekraftdübelnBlechdübelangegriffen

Volltext der Entscheidung

SS
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 111/94
Verkündet am:
19. November 1996 Welte
 Just1zhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 der	GmbH, S(fl|^straße	gesetzlich
 vertreten durch ihre Geschäftsführer Manfred	und
 Margarete	ebenda.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Georg M^ GmbH & Co. KG, LdHBHHkstraße
 gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die M^l Metallverarbeitungs GmbH, ebenda, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Georg M^, ebenda.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr.
SS
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.**Ing. Prhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Keukenschrijver
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. August 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin 1st eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 225 438 (Klagepatents)* das am 12. September 1986 angemeldet worden 1st. Das Klagepatent betrifft einen Blechdübel und steht in Kraft.
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Blechdübel mit einem zweischenkligen, geschlitzten Schaft und einem Kopf zu dem Befestigen zweier etwa senkrecht zueinander angeordneter Bleche aneinander, wobei der Schaft eine Bohrung in dem einen Blech durchdringt und über eine Stirnseite des anderen Bleches mit seinem Schlitz greift und sich an diesem Blech verkeilt, wobei der Blechdübel aus einem Blechzuschnitt gefalzt ist und die beiden Schaftschenkel dicht aneinander liegen, dadurch gekennzeichnet, daß der schlitz (7) in der Seitenansicht einen Verlauf mit drei Abschnitten (8-10) mit wenigstens einer Umlenkung im mittleren Abschnitt (9) aufweist, wobei von Abschnitt zu Abschnitt ein Richtungswechsel stattfindet und wobei der mittlere Abschnitt (9) von einem gerundeten, bogenförmigen Verlauf (13) wenigstens der einen Schlitzwand gebildet und der Verlauf dieser Schlitzwand im ersten und dritten Abschnitt (10 bzw. 8) parallel zur Eintreibrichtung (18) ausgerichtet ist."
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Die nachstehend wiedergegebenen Fig. 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen in Seitenund Stirnansicht ein Ausführungsbeispiel der Erfindung.
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Die Beklagte stellt her und vertreibt Blechdübel gemäß den von der Klägerin als Anl. 2 und von der Beklagten als Anl. B 1 zur Gerichtsakte eingereichten Musterstücken. Die prinzipielle Gestaltung dieses Dübels gibt die nachfolgend skizzierte Seitenund Stirnansicht wieder.
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eingelegtes Zwischenstück gleicher Form
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Die Klägerin macht geltend, die Beklagte verletze mit der Herstellung und dem Vertrieb des angegriffenen Blechdübels das Klagepatent. Mit Ausnahme des letzten Merkmals des Oberbegriffs, wonach "die beiden Schaftschenkel dicht aneinander liegen”, seien alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortlautgemäß verwirklicht. Bei dem angegriffenen Dübel der Beklagten lägen die freien Enden der beiden Schaftschenkel zwar nicht unmittelbar dicht aneinander, das dichte Anliegen werde jedoch über eine zwischen den freien Schaftschenkeln angeordnete Mittelplatte erreicht. Die freien Schaftschenkel lägen an dieser Mittelplatte an, die in gleicher Weise wie die freien Enden der Schaftschenkel geschlitzt sei. Die Einfügung dieser in gleicher Weise wie die freien Enden der Schaftschenkel geschlitzten Mittelplatte sei eine dem Fachmann geläufige Abwandlung zur Erzielung des vom Klagepatent insoweit angestrebten Erfolges.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs des angegriffenen Blechdübels sowie auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung begehrt.
Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede. Bei dem angegriffenen Blechdübel bestehe ein deutlicher Abstand zwischen den beiden Schaftschenkeln. In den durch diesen Abstand geschaffenen Freiraum werde eine gestanzte Mittelplatte lose eingelegt. Das Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach "die beiden Schaf tschenkel dicht aneinander liegen", sei mithin weder wortlautgemäß noch äquivalent verwirklicht, es fehle ganz einfach.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Nit der Revision verfolgt die Klägerin ihr abgewiesenes Klagebegehren weiter.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidunqsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie.führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.	Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Blechdübel mit einem zweischenkligen, geschlitzten Schaft und einem Kopf zur Befestigung zweier etwa senkrecht zueinander angeordneter Bleche aneinander. Der Schaft durchdringt eine Bohrung in dem einen Blech und greift mit einem Schlitz über eine Stirnseite des anderen Bleches und verkeilt sich an diesem Blech. Der Blechdübel ist aus einem Blechzuschnitt gefalzt, seine beiden Schaftschenkel liegen dicht aneinander.

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In der Klagepatentschrift (SP* 1 z* H ff.) ist angege„ ben, ein derartiger Dübel werde seit längerem von der Metallwarenfabrik Franz	gefertigt.	Die	prinzipielle	Ge-
staltung dieses sogenannten P^^-Dübels, von dem sich ein Muster als Anl. 3 bei den Gerichtsakten befindet, gibt die nachfolgend skizzierte seitenund Stirnansicht wieder.
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Der sogenannte P<
rDübel 1st nach den Angaben der
 Streitpatentschrift aus einem Blechstreifen gefalzt, wobei
 dem Falzen ein spiegelsymmetrischer, lm wesentlichen V-förmiger Schlitz eingeprägt werde, der hinter der engsten Stelle in einer Ausbuchtung ende, so daß sich lm Bereich des oberen Schlitzdrittels nach innen weisende Spitzen bildeten. Diese Spitzen griffen in das zu befestigende Blech ein und führten dort zu einer geringfügigen Verquetschung und Verklemmung. Ein ähnlicher, in der Schlitzgestaltung allerdings anders konzipierter Blechdübel sei aus der deutschen Patentschrift 28 33 801 bekannt. Nachfolgend ist die Seitenund Stirnansicht eines Ausführungsbeispiels des Dübels nach dieser Patentschrift wiedergegeben.
in die beiden freien Enden des Blechstreifens vor oder nach
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Zu diesem Blechdübel ist in der Streitpatentschrift ausgeführt, daß die SchaftSchenkel nicht dicht aneinander lägen, sie seien vielmehr in deutlichem parallelem Abstand voneinander angeordnet. Der Schlitz dieses Dübels sei so ausgebildet, daß im Schlitzfuß gegeneinander gewinkelte (gegenläufig angeordnete) Abkröpfungen vorgesehen seien. Dadurch werde nicht nur ein Verquetschen, sondern eine Art Verschränkung des eingeschobenen stirnseitigen Blechbereichs erreicht. Dieser Dübel habe einen wesentlichen Fertigungsnachteil. Die Schlitzung in den freien Enden müsse nämlich - anders als beim P^^-Dübel - zwingend vor der Falzung eingebracht werden. Der Vorteil gegenüber dem P^^-Dübel liege darin, daß durch die gegenläufig angeordneten Fußverläufe im Schlitz und die dadurch bewirkte Verschränkung eine größere Haltekraft erreicht werde.
Das von der Erfindung zu lösende technische Problem besteht in den Worten der Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 50-53) darin, eine Lösung zu schaffen, mit der ein einfaches Herstellen des Dübels möglich ist bei gleichzeitiger Aufbringung einer großen Haltekraft. An anderer Stelle der Klagepatentschrift (Sp. 2 Z. 4 ff.) wird dazu weiter erläutert, es werde mit der Erfindung erreicht, daß die Schlitzung sowohl nach der Falzung als auch vor der Falzung eingebracht werden könne. Gleichzeitig werde eine große Haltekraft erzielt, indem die Blechwand nach dem Aufschlagen des Dübels an ihrer Stirnseite verquetscht werde, überdies werde der Vorteil erreicht, daß sich der Dübel beim Einschlagen relativ zu den zu verbindenden Blechteilen nicht verdrehe.
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Zur Lösung dieses Problems wird ein Blechdübel der eingangs beschriebenen Art vorgeschlagen, bei dem der Schlitz in der Seitenansicht einen Verlauf mit drei Abschnitten mit wenigstens einer Umlenkung im mittleren Abschnitt aufweist, wobei von Abschnitt zu Abschnitt ein Richtungswechsel stattfindet und der mittlere Abschnitt von einem gerundeten, bogenförmigen Verlauf wenigstens der einen Schlitzwand gebildet und der Verlauf dieser Schlitzwand im ersten lind dritten Abschnitt parallel zur Eintreibrichtung ausgerichtet ist.
Die erfindungsgemäße Lösung nach Patentanspruch 1 läßt sich danach in folgende Einzelmerkmale gliedern:
1.	Blechdübel zu dem Befestigen zweier etwa senkrecht zueinander angeordneter Bleche aneinander.
2.	Der Blechdübel besitzt einen Schaft und einen Kopf.
3.	Der Schaft
a)	besteht aus zwei Schenkeln, die geschlitzt sind, und dicht aneinander liegen,
 und
b)	durchdringt eine Bohrung in dem einen Blech und greift mit seinem Schlitz über eine Stirnseite des anderen Bleches, an dem er sich verkeilt.
4.	Der Blechdübel ist aus einem Blechzuschnitt gefalzt.
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5.	Der Schlitz (7) weist in der Seitenansicht einen Verlauf mit drei Abschnitten (8-10) mit wenigstens einer Umlenkung im mittleren Abschnitt (9) auf.
6.	Von Abschnitt zu Abschnitt findet ein Richtungswechsel statt.
7.	Der mittlere Abschnitt (9) ist von einem gerundeten, bogenförmigen Verlauf (13) wenigstens der einen Schlitzwand gebildet.
8.	Der Verlauf dieser Schlitzwand ist im ersten und dritten Abschnitt (10 bzw. 8) parallel zur Eintreibrichtung (18) des Dübels ausgerichtet.
II. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Merkmal 3a sei bei der angegriffenen Ausführungsform weder wortlautgemäß noch durch äquivalente Mittel verwirklicht und hat aus diesem Grund das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Im Gegensatz zu dem Merkmal 3a bestehe der Schaft bei dem angegriffenen Dübel nicht aus Schenkeln, die dicht aneinanderliegen. Die beiden Schaftschenkel seien vielmehr in deutlichem Abstand voneinander angeordnet, so daß eine wortlautgemäße Verwirklichung des Merkmals 3a nicht vorliege. Die bei der angegriffenen Ausführungsform vorgenommene Abwandlung, nämlich die Anordnung der beiden Schaftschenkel in deutlichem Abstand zueinander und die Einfügung einer in gleicher Weise wie die Schaftschenkel geschlitzten Mittelplatte zwi-
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sehen den Schenkeln, so daß die Schaftschenkel dicht an dieser Mittelplatte anliegen, sei keine patentrechtlich äquivalente Maßnahme, weil mit diesem "Ersatzmittel" das "dichte Anliegen" der beiden Schaftschenkel nicht gleichwirkend ersetzt werde. In der Streitpatentschrift werde das Merkmal des "dichten Anliegens" der Schaftschenkel nur lapidar bei der Erörterung des Standes der Technik (PJ^^-Dübel) erörtert, der den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Klagepatents bilde (vgl. Sp. 1 z. 10 ff.). Von diesem Dübel erfahre der Fachmann, daß ein spiegelsymmetrischer, im wesentlichen V-förmiger Schlitz vor oder nach dem Falzen des Blechs eingeprägt werde. Auch wenn auf das "dichte Aneinanderliegen” des Schaftes und dessen Bedeutung in der Klagepatentschrift nicht näher eingegangen werde, erkenne der Fachmann, daß es sonst zu Schwierigkeiten bei einer Einprägung des Schlitzes nach der Falzung komme. Ohne den Einsatz von Hilfsmitteln sei nämlich bei im Abstand voneinander angeordneten Schaftschenkeln eine Stanzung nach dem Falzen nicht möglich; die Schaftschenkel würden sich gegeneinander verbiegen. Daraus folgere der Fachmann, daß das "dichte Aneinanderliegen" nicht nur deshalb vorteilhaft sei, weil dadurch gegenüber einer Ausführungsform mit beabstandeten Schaftschenkeln die Haltekraft erhöht sei, sondern daß dies auch ein gemeinsames Einprägen des Schlitzes in die Schaftschenkel nach dem Falzen ohne Einsatz von Hilfsmitteln ermögliche. Das Merkmal 3a des Patentanspruchs 1 solle mithin auch dazu dienen, daß ein Blechdübel aus einem Blechzuschnitt gefalzt und die Einprägung des Schlitzes in einfacher Weise erfolgen könne. Diese Wirkungen würden mit den bei der angegriffenen Ausführungsform vorgenommenen Abwandlungen nicht in hinreichendem Maße erzielt. Zwar werde durch die Einfügung einer Mittelplatte
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zwischen den beabstandeten Schaftschenkeln zu demindest die gleiche, wahrscheinlich sogar eine höhere Haltekraft wie bei dicht aneinanderliegenden Schaftschenkeln erreicht. Der angegriffene Dübel sei jedoch nicht in gleicher Weise einfach herstellbar wie der patentgemäße. Ziel des Klagepatents sei eine große Haltekraft des Dübels, die Verhinderung einer Verdrehung des Dübels beim Einschlagen und gleichzeitig die einfache Herstellbarkeit. Letzteres werde nicht erreicht.
Der angegriffene Dübel stelle auch keine verschlechterte Ausführungsform des patentgemäßen Dübels dar. Erfindungswesentlich sei nämlich, daß der Vorteil einer sehr großen Haltekraft des Dübels und die Gewährleistung seiner Verdrehsicherheit beim Einschlagen gekoppelt sei mit der einfachen Herstellbarkeit, wobei der Dübel insgesamt nur aus einem Blechzuschnitt gefalzt sein solle (Merkmal 4). Selbst wenn man die Abwandlungen bei dem angegriffenen Dübel noch als eine im wesentlichen gleichwirkende, jedoch verschlechterte Ausführungsform ansehen wollte, reiche dies allein zur Annahme patentrechtlicher Äquivalenz nicht aus. Denn bei einer Orientierung an der in Patentanspruch 1 des Klagepatents beschriebenen Lehre habe der Fachmann nicht zur angegriffenen Ausführungsform finden können. Um ein einfaches Herstellen des Dübels unter Verwendung nur eines Blechteils zu ermöglichen und diesem Dübel eine sehr große Haltekraft zu verleihen, zeige die Erfindung den Weg auf, die Schaftschenke! dicht aneinanderliegend anzuordnen und eine bestimmte Schlitzausbildung vorzusehen. Diese Lehre vermöge den Durchschnittsfachmann nicht auf den Gedanken zu bringen, durch Mittel ganz anderer Art, nämlich durch die Einfügung einer Mittelplatte zwischen zwei im Abstand voneinander angeordneten Schaftschenkeln, eine Gleichwirkung zu erzielen.
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2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
a) Die Revision rügt die Auffassung des Berufungsgerichts, das Merkmal 3a sei deshalb weder wortlautgemäß noch äquivalent verwirklicht, weil zwischen den beiden Schaftschenkeln des angegriffenen Dübels ein Abstand vorhanden sei, der in etwa der Blechstärke des Dübels entspricht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wegen dieses Abstandes sei es nicht möglich, nach dem Falzen in einem Arbeitsgang den Schlitz in die beiden gefalzten Schaftschenkel einzustanzen, sei technisch unzutreffend. Es sei insbesondere falsch, daß sich die beabstandeten SchaftSchenkel der angegriffenen Äus-führungsform gegeneinander verbiegen würden, wenn die Schlitze ohne zusätzliche Hilfsmittel nach dem Falzen gemeinsam eingestanzt würden. Dies sei durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, das Berufungsgericht sei diesem Beweisangebot zu Unrecht nicht nachgegangen.
Die Rüge ist begründet.
Die Klägerin hat unter Beweis gestellt, daß bei dem Abstand der beiden Schaftschenkel der angegriffenen Ausführungsform von etwa einer Blechdicke die Schenkel bei einer Stanzung nach dem Falzen nur so geringfügig gegeneinander verbogen werden können, daß dadurch die Tauglichkeit des Dübels nicht wesentlich vermindert oder gar aufgehoben werde. Ist der Abstand der Schaftschenkel bei dem angegriffenen Dübel so gering, daß eine Stanzung des Schlitzes nach dem Falzen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit des Dübels möglich ist, kann eine Benutzung des Merkmals 3a
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nicht verneint werden, ohne daß es auf die weitere Frage an-kommt, wie die Einsetzung einer Mittelplatte zwischen den beiden Schaftschenkeln des angegriffenen Dübels patentrechtlich zu beurteilen ist. Von seinem eigenen Ausgangspunkt, wonach eine Patentverletzung deshalb nicht vorliegen soll, weil bei dem angegriffenen Dübel das patentgemäße Ziel nicht erreicht werde, nach dem Falzen ohne den Einsatz zusätzlicher Hilfsmittel den Schlitz in die Schaftschenkel einstanzen zu können, hätte das Berufungsgericht den angebotenen Beweis erheben müssen. Die Frage, welcher Abstand der Schaftschenkel noch als "dicht aneinanderliegend" anzusehen ist, ist nicht semantisch zu beantworten. Was der Fachmann als "dicht aneinanderliegend" ansieht, beurteilt sich vielmehr nach dem technischen Sinn dieses Merkmals, d.h. unter Zugrundelegung seiner technischen Funktion. Es stellt sich also die Frage, ob der bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Abstand der Schaftschenkel in der Größenordnung der Blechstärke das Ausstanzen des Schlitzes nach dem Falzen verhindert oder zu demindest wesentlich erschwert. Das Berufungsgericht durfte die Klageabweisung des Landgerichts nicht bestätigen, ohne die insoweit erforderlichen Feststellungen getroffen zu haben. Schon aus diesem Grund kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
b) Die Revision rügt weiter, das Beruifungsgericht habe verkannt, daß bei dem angegriffenen Dübel das dichte Anliegen der freien Schaftschenkel über die zwischen ihnen angeordnete Mittelplatte erreicht werde. Die freien Schaftschenkel lägen dicht an dieser Mittelplatte an, die in gleicher Weise wie die freien Enden der Schaftschenkel geschlitzt sei. Das mit dem Dübel festzuhaltende Blech werde dadurch
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ebenso wie bei dem Klagepatent eng geführt. Wie bei dem Klagepatent und wesentlich anders als bei dem Dübel nach der deutschen Patentschrift 28 33 801 müsse die Schlitzung in den freien Enden des Blechzuschnitts nicht zwingend vor der Falzung eingebracht werden (vgl. Klagepatentschrift Sp. 1 Z. 39 ff.). Wenn bei dem angegriffenen Dübel überhaupt eine Abweichung vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Klagepatents vorliege, dann nur darin, daß das Merkmal der Falzung des Blechdübels aüs einem Blechzuschnitt (vgl. Patentanspruch 1 Merkmal 4) und das damit verbundene Merkmal zweier Schaftschenkel nicht vorliege. Die Gleichwirkung sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts evident. Das Berufungsgericht stelle selbst fest, daß in der Klagepatentschrift auf das "dichte Aneinanderliegen" der Schaftschenkel und die technische Bedeutung dieses Merkmals nicht eingegangen werde. Das sei auch nicht verwunderlich, weil dem Fachmann bekannt sei, daß das Aneinanderliegen der beiden Schaftschenkel den Vorteil biete, daß jedenfalls bei der Wahl eines "spiegelsymmetrischen" Schlitzes wie bei dem in der Klagepatentschrift erörterten P^^-Dübel der schlitz ebensogut vor wie nach der Falzung eingebracht werden könne. Die Beschreibung des Klagepatents unterrichte den Fachmann ferner, daß sich eine größere Haltekraft im Vergleich zu dem P^^-Dübel durch gegeneinander gewinkelte Abkröpfungen der Schlitze im Schlitzfuß wie bei dem Dübel nach der deutschen Patentschrift 28 33 801 erreichen lasse. Dem Fachmann werde also entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durch die Patentbeschreibung des Klagepatents nicht die Vorstellung vermittelt, daß nur bei direktem Anliegen zweier Schaftschenkel eine Schlitzung nach dem Falzen möglich sei. Der Fachmann entnehme dem in der Klagepatentschrift erörterten
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Stand der Technik vielmehr, daß eine Schlitzung vor der Falzung bei symmetrischer Schlitzbildung (P^^-Dübel) ohne weiteres möglich, bei entgegengesetzter Schlitzbildung (Dübel nach der deutschen Patentschrift 28 33 801) in den beiden Schenkeln des Dübels dagegen nicht möglich sei.
Auch mit dieser Rüge hat die Revision im Ergebnis Erfolg.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Revisionsgericht das Klagepatent selbst auslegen kann (BGH, Urt. V. 24.02.1970 - X ZR 49/66, GRUR 1970, 361, 362 1. Sp.
-	"Schädlingsbekämpfungsmittel"; BGH, Urt. v. 28.11.1963
-	Ia ZR 8/63, GRUR 1964, 196, 198 1. Sp. - "Mischmaschine"; vgl. ferner Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 139 Rdn. 144 u. 139 a.E. m.N.).
Unter Berücksichtigung des in der Klagepatentschrift erörterten Standes der Technik besteht das objektiv zu bestimmende technische Problem, d.h. das, was die Erfindung tatsächlich leistet (vgl. dazu BGHZ 78, 358, 364 - Spinnturbi-ne II; BGH, Urt. v. 22.05.1990 - X ZR 124/88, GRUR 1991,
811, 813 f. r. Sp. - Falzmaschine) darin, einen Blechdübel so auszubilden, daß einerseits der aus der symmetrischen Ausbildung des Schlitzes und der Bohrung des P^l^-Dübels herrührende Vorteil erhalten bleibt, daß nämlich der schlitz vor und nach dem Falzen eingebracht werden kann, d.h. daß der Nachteil der asymmetrischen Ausbildung der Abkröpfung des Schlitzes bei dem aus der deutschen Patentschrift 28 33 801 bekannten Dübel vermieden wird, dessen Schlitzung zwingend vor der Falzung des Blechs eingebracht werden muß.
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Andererseits soll trotz der dafür erforderlichen spiegelsymmetrischen Ausbildung des Schlitzes eine größere Haltekraft erreicht werden, als sie der P^B^-Dübel aufweist. Und schließlich soll erreicht werden, daß sich der Dübel beim Einschlagen relativ zu den zu verbindenden Blechteilen nicht verdreht. Verkürzt ausgedrückt: Durch die Erfindung soll ein Dübel geschaffen werden, der die aus dem Stand der Technik durch den	Dübel (- Einprägung des Schlitzes vor oder
 nach dem Falzen des Blechs -) und den Dübel aus der deutschen Patentschrift 28 33 801 (- hohe Haltekraft -) bekannten Vorteile in sich vereint.
Betrachtet man die Gestaltung des Schlitzes, so besteht zwischen dem Dübel nach dem Klagepatent und dem angegriffenen Dübel kein Unterschied. Es ist unstreitig (vgl. GA 88 u. 27), daß die Ausbildung des Schlitzes die Haltekraft des Dübels vergrößert, wobei dessen Haltekraft durch die Einfügung der in gleicher Weise geschlitzten Mittelplatte infolge der Verbreiterung des Klemmbereichs zusätzlich erhöht wird.
Das Berufungsgericht vermißt bei dem angegriffenen Dübel das Merkmal 3a. Den Sinn dieses Merkmals sieht das Berufungsgericht vor allem darin, daß infolge des dichten Anein-anderliegens der SchaftSchenkel ein Stanzen auch nach dem Falzen des Bleches möglich ist, ohne daß sich die Schaftschenkel gegeneinander verbiegen können (BU 21 Abs. 2). Betrachtet man den bloßen Stanzvorgang, so führt die eingelegte Mittelplatte dazu, daß bei der Herstellung des Schlitzes durch Stanzen nach der Falzung genau dieselben Verhältnisse herrschen, die durch Merkmal 3a des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erreicht werden sollen, wonach die Schaft-
Schenkel dicht aneinander liegen. Bei dem angegriffenen (symmetrischen) Dübel ist die Einbringung des Schlitzes nach dem Falzen im Gegensatz zu dem aus der deutschen Patentschrift 28 33 801 bekannten (unsymmetrischen) Dübel grundsätzlich möglich. Die Beklagte hat ln der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darüber hinaus eingeräumt, daß eine Stanzung von drei übereinanderliegenden Blechlagen in einem Arbeitsgang grundsätzlich ebenfalls möglich ist. Sie hat lediglich geltend gemacht, daß bei einer solchen Vorgehensweise eine "schwimmende" Lagerung der Mittelplatte nicht erreichbar sei, worin sie den wesentlichen Vorteil ihres Dübels sieht. Da man offensichtlich dreilagig stanzen kann, ist nicht ersichtlich, warum bei der angegriffenen Ausführungsform der mit Merkmal 3a des Patentanspruchs 1 des Streitpatents bezweckte technische Effekt nicht erreicht wird.
Das Berufungsgericht verneint die Gleichwirkung mit der Überlegung, bei dem angegriffenen Dübel sei der Stanzvorgang nicht so einfach durchführbar, wie es die Lehre des Streitpatents durch die Gestaltung des Abstandes der Schaftschenkel ("dicht aneinander liegend") nach Merkmal 3a des Patentanspruchs 1 bezwecke. Es werde nämlich ein "zusätzliches Hilfsmittel" für den Stanzvorgang benötigt. Ersichtlich sieht das Berufungsgericht die Mittelplatte als ein solches "Stanz-Hilfsmittel" an. Unabhängig davon, daß diese Betrachtungsweise aus noch darzulegenden Gründen patentrechtlich unrichtig ist, erörtert das Berufungsgericht nicht, warum es nicht möglich sei, aus einem Blechzuschnitt durch entsprechendes Ausrichten der Maschine auch das Mittelteil (z.B. durch Umbiegen und Abschneiden an einem Schaftschenkel) zu
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stanzen und herzustellen. Bel einer solchen Ausrichtung der Maschine kann auch unter dem verengten Blickwinkel des Berufungsgerichts in dem hergestellten Mittelteil schwerlich ein "zusätzliches Hilfsmittel" zu dem Einprägen des Schlitzes gesehen werden.
Es spricht allerdings viel dafür, daß es technisch verfehlt ist, die Mittelplatte unter dem Blickwinkel eines "Stanz-Hllfsmittels" zu betrachten, wie es das Berufungsgericht getan hat. Da die in gleicher Weise wie die Schaftschenkel geschlitzte Mittelplatte infolge der Verbreiterung des Klemmbereichs unstreitig zur weiteren Erhöhung der Haltekraft des Dübels führt und führen soll, wird durch dieses zusätzliche Bauteil ein weiterer Vorteil gegenüber dem patentgemäßen Dübel angestrebt und erreicht. Es erscheint deshalb naheliegend, daß der Fachmann darin eine Weiterentwicklung der patentgemäßen Lehre sieht, um die Haltekraft und Stabilität des Dübels weiter zu erhöhen, also insoweit eine Verbesserung gegenüber dem patentgemäßen Dübel zu erzielen. Ohne sachverständige Beratung durfte das Berufungsgericht die Funktion der Mittelplatte nicht als bloßes "Stanz-Hilfs-mittel" werten. Sieht der Fachmann in der Mittelplatte ein Bauteil zur Erhöhung der Haltekraft und Stabilität des Dübels, stellt sich auch das vom Berufungsgericht erörterte Problem der verschlechterten Ausführungsform nicht. Denn es ist keine verschlechterte Ausführung, wenn mit zusätzlichen Mitteln zusätzliche Vorteile erzielt werden. Konkret: Es liegt keine verschlechterte Ausführungsform vor, wenn durch ein zwischen die Schaftschenkel eingelegtes zusätzliches Bauteil (Mittelplatte) eine Verbreiterung des Klemmbereichs und damit eine Vergrößerung der Haltekraft und der Stabil!-
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tat des Dübels erzielt wird. Es kann sich insoweit allenfalls die Frage einer abhängigen Erfindung stellen, wenn es etwa eines erfinderischen Schrittes bedurft haben sollte, eine schwimmend gelagerte Mittelplatte vorzusehen, durch die, wie die Beklagte geltend gemacht hat, besondere Vorteile erzielt werden.
III. Da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist, ist sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Rogge	Maltzahn	Broß
 Melullis	Keukenschrijver
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