Auf die Revision des Klägers und das Anerkenntnis der Beklagten werden das Urteil der 13. August 2012 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 8. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
BUNDESGERICHTSHOF ANERKENNTNISURTEIL X ZR 111/12 vom 27. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2014 ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und das Anerkenntnis der Beklagten werden das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15. August 2012 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 8. Dezember 2010 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 sowie weitere 124,95 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Gröning Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 08.12.2010 - 9 C 274/10 -LG Potsdam, Entscheidung vom 15.08.2012 - 13 S 24/11 -