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BGH

Gericht: BGH

Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. 1. Im Tatbestand des Urteils vom 15. Mai 2007 wird auf Seite 3 in Zeile 7 das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" durch "Grundstücksverkehrsverordnung" ersetzt. Es handelt sich um einen Diktat- oder Schreibfehler bei der Übernahme des Wortes aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (dort Seite 2 letzte Zeile). Melullis Scharen Mühlens Meier-Beck Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 319 ZPO
24GrundstücksverkehrsverordnungTatbestandUnrichtigkeitWortKlägerinAuslassungZeile

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 109/05
vom 24. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
 beschlossen:
1.	Im Tatbestand des Urteils vom 15. Mai 2007 wird auf Seite 3 in Zeile 7 das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" durch "Grundstücksverkehrsverordnung" ersetzt.
2.	Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	Das	Wort "Grundstücksverkehrsordnung" war gemäß §319 Abs. 1
ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit durch "Grundstücksverkehrsverordnung" zu ersetzen. Es handelt sich um einen Diktat- oder Schreibfehler bei der Übernahme des Wortes aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (dort Seite 2 letzte Zeile).
2	2.	Der	weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht begrün-
det. Nach § 320 Abs. 1 ZPO wäre eine Unrichtigkeit, Auslassung, Dunkelheit oder ein Widerspruch erforderlich, die indessen nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine Auslassung vor. Die Klägerin erstrebt die Einfügung von Zuständig-
keiten und Verfahrensmöglichkeiten des Liegenschaftsamtes, welche weder von den Parteien vorgetragen worden noch von den Gerichten geprüft noch entscheidungserheblich sind.
Melullis
 Scharen
Mühlens
 Meier-Beck
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 13 0 214/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2005 - 13 U 72/04 -
Ambrosius