Das Patent war bereits Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens, in dem die Klage durch Urteil des Senats vom 23. Maschine zu dem Ausstreuen von körnigem Material, die zu demindest einen Vorratsbehälter aufweist, aus dem das Material in Rohrleitungen und in diesen mit Hilfe eines Luftstromes Austrittsöffnungen zugeführt wird, die quer zur Fahrtrichtung der Maschine in Abständen zueinander angeordnet sind und verstellbare Prallkörper aufweisen, auf die der Materialluftstrom aufblasbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß vor jeder Austrittsöffnung (8) je zwei in Flugrichtung gesehen hintereinander angeordnete Prallkörper (21, 22) vorgesehen sind, deren Verstellbarkeit die Bewegung eines der beiden Prallkörper aus dem Materialluftstrom (24) heraus ermöglicht, wobei die Rohrleitungen (6) an ihren äußeren Enden nach hinten abgebogen sind und hier jeweils ihre Austrittsöffnung (8) aufweisen und wobei ferner eine Prallplatte (21) in eine den Materialluftstrom (24) zu dem Boden ablenkende festgelegte Stellung und die andere Prallplatte (22) in eine dem Materialluftstrom (24) nach oben ablenkende festgelegte Stellung verstellbar sind. Die Klägerin hat geltend gemacht, das Streitpatent sei gegenüber dem Stand der Technik, wie er sich insbesondere aus der britischen Patentschrift 683 531 und der US-Patent-schrift 2 476 465 ergebe, nicht patentfähig. Die Klägerin hat ein fortbestehendes rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung des Streitpatents, weil sie aus diesem wegen von der Beklagten behaupteter Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen wird. 2. Zur Lösung dieses Problems wird gemäß der beschränkten Fassung des Patentanspruchs 1 eine Maschine zu dem Ausstreuen von körnigem Material mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen. Aus dem Vorratsbehälter wird das Streumaterial durch die Rohrleitungen mit Hilfe eines Luftstromes den Austrittsöffnungen zugeführt. Der Durchschnittsfachmann, ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung, der auf dem Gebiet des Landmaschinenbaus, insbesondere der pneumatischen Düngerstreuer, durch mehrjährige konstruktive und fertigungstechnische Tätigkeit Erfahrungen erworben hat, versteht die in Patentanspruch 1 verwandten Begriffe "Prallkörper" und "Prallplatte" als Synonyma. Nach der Lehre des Streitpatents soll die einfache und fehlerlos wiederholbare Umstellung der Streuvorrichtung von der Bodendüngung auf die Schossendüngung nur dann gewährleistet sein, wenn der Materialstrom mittels eines in etwa horizontal angeordneten Förderrohres in etwa horizontal auf die Prallkörper gelenkt wird. 41-43), legt der Fachmann so aus, daß Gegenstand des Patentanspruchs 1 nur eine Maschine mit zwei Prallkörpern ist und daß die beiden Prallkörper in gleicher Höhenlage, aber in horizontalem Abstand fluchtend zueinander angeordnet sind. Gemäß Merkmal 3 c kann jeweils einer, aber nur einer der beiden Prallkörper aus dem Materialstrom herausbewegt werden, und zwar entweder derjenige, der den Materialstrom zu dem Boden ablenkt (Merkmal 4) oder der, der das Material nach oben auswirft (Merkmal 5); dieser muß dann notwendig - von der Austrittsöffnung aus gesehen - vor dem anderen Prallkörper angeordnet sein. Hierdurch soll eine einfache und wiederholbare Umstellung der Abflugrichtung des auszustreuenden Materials von einer Bodendüngung auf eine Schossendüngung bewirkt werden, um den Nachteil der bekannten Streuvorrichtung nach der schweizerischen Patentschrift 445 177 zu vermeiden, daß die Prallkörper allen neuen Einsatzbedingungen jeweils besonders angepaßt werden müssen (Sp. 2 S. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen befassen sich diese Merkmale, die erst durch die Neufassung des Streitpatents in den Patentanspruch 1 aufgenommen worden sind, und der gesamte Patentanspruch 1 ausschließlich mit der Umstellung der Maschine von der Boden- auf die Schossendüngung durch alternatives Herausschwenken eines Prallkörpers und damit mit der Verstellbarkeit eines Prallkörpers im Verhältnis zu dem anderen. Die nach Anspruch 1 des Streitpatents geschützte Lehre ist gegenüber dem neu entgegengehaltenen Stand der Technik neu und fortschrittlich. Februar 1988 (X ZR 93/85, GRUR 1988, 757 - Düngerstreuer) festgestellt, daß am Prioritätstag des Streitpatents sowohl für die Bodendüngung vorgesehene Düngerstreuer mit Prallkörper bekannt waren, wie beispielsweise aus der schweizerischen Patentschrift 445 177, als auch mit Prallplatten arbeitende Düngerstreuer für die indirekte Schossendüngung, wie in der britischen Patentschrift 1615 beschrieben. Er hat weiter ausgeführt, daß die nach der britischen Druckschrift verstellbare Prallplatte (n) zwar die Ablenkung des Material-luftstromes nach oben und eine fächerförmige Verteilung des Streugutes ermögliche, nicht aber eine indirekte und damit fächerförmige Bestreuung für die Bodendüngung zulasse. Der Senat konnte sich nach dem Gesamtergebnis der Verhandlung, insbesondere den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, nicht davon überzeugen, daß der Fachmann aufgrund seines Fachwissens und des Standes der Technik ohne erfinderisches Bemühen zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 finden konnte. Bei dieser Maschine gelangt das Streugut aus dem Vorratsbehälter durch ein etwa senkrecht nach unten gerichtetes rechteckiges Fallrohr in einen horizontal angeordneten rechteckigen Förderkanal, der von einem Gebläse mit einem Luftstrom beschickt wird. Alternativ ist eine Anbringung der Prallplatte 56 am Deckboden vorgesehen, so daß das Streugut nach unten abgelenkt wird. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, bei dieser der britischen Patentschrift 1615 in Aufbau und Funktion ähnlichen Lösung fehlten zwei in Flugrichtung hintereinander angeordnete Prallkörper und deshalb die Möglichkeit, den Materialstrom in fehlerlos wiederholbarer Weise entweder nach oben oder nach unten zu lenken. Für einen zweiten, wahlweise einschiebbaren Prallkörper, der den Materialstrom für die indirekte Bodendüngung nach unten lenkt, gebe diese Druckschrift dem Fachmann jedoch keine Anregung. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen versteht der Fachmann das Ablenkblech 49 nicht als Prallkörper im Sinne des Streitpatents, weil dieses nicht der Erzeugung eines möglichst optimalen Streugutfächers dient, sondern einen gegenteiligen Ef- Anders als bei der Lösung des Streitpatents, bei der vor dem Auftreffen des körnigen Materials auf den Prallkörper eine weitgehende Entmischung von Luft und Material stattfindet, wird bei einer Streuvorrichtung nach der britischen Druckschrift der geschlossene Materialluftstrom durch den schwenkbaren Aufsatz 27 des Förderkanals nach oben oder nach unten in die gewünschte Richtung gelenkt. Denn auch der Förderkanal mit dem Aufsatz 27 führe zu einer fächerförmigen Verteilung des Streugutes auf dem Boden, weil das Material im Förderkanal von den Seiten des geschwenkten Aufsatzes abpralle. e) Der erkennende Senat hat sich auch jetzt nicht davon überzeugen können, daß ein Durchschnittsfachmann aus der Gesamtschau der Lehren der genannten Druckschriften hinreichende Anregungen erlangen konnte, um ohne erfinderische Leistung zu der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents zu Zwar kannte der Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents Verfahren und Maschinen zu dem Ausbringen körniger Materialien, bei denen das im Luftstrom geförderte Material Prallkörpern zugeführt und durch diese fächerförmig auf die zu bestreuende Fläche geleitet wird. Dem Fachmann war ferner bekannt, daß das Streugut nicht nur auf dem Ackerboden (Bodendüngung) aufzubringen war, sondern in gleicher Weise auch nach Aufwuchs der Pflanzen (Schossen- oder Spätdüngung) und daß in beiden Fällen eine gleichgute Überschneidung der Streufächer auf der Streufläche gewährleistet sein mußte. Vielmehr mußte der Fachmann, um bei einer pneumatischen Streuvorrichtung für körniges Material sowohl für die Bodendüngung als auch für die Schossendüngung ein fehlerlos wiederholbares Umstellen der Abflugrichtung des Materialluftstroms zu erreichen, zwei vorfixierte Prallkörper so in der Flugrichtung des Streumaterials anordnen, daß wahlweise der Materialstrom nach unten oder nach oben gelenkt wird.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 108/90 Verkündet am: 22. September 1992 Welte Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Ing. Norbert RflB' Dipl.-Wirtsch.-Ing. Hans Joachim R^Hl und Herrmann R( Sinzheim, Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-Ing. gegen _____|-Werke H. D^^ GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die G^B Landmaschinenfabrik GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr.-Ing. Heinz und Klaus Dl Am 9-13, HflM^Gfli, Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Partner, Patentanwälte Dipl.-Ing. n-i -Triff Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1992 durch die Richter Rogge, Dr. Mees, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 27. Juni 1990 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin erstrebt die Nichtigerklärung des am 11. Juli 1973 angemeldeten und durch Beschluß des Deutschen Patentamts vom 11. März 1986 beschränkten Patents 23 35 167 (Streitpatents) der Beklagten mit der Bezeichnung "Maschine zu dem Ausstreuen von körnigem Material". Das Patent war bereits Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens, in dem die Klage durch Urteil des Senats vom 23. Februar 1988 abgewiesen wurde (GRUR 1988, 757 f. - Düngerstreuer). Der Patentanspruch 1 lautet in der beschränkten Fassung: Maschine zu dem Ausstreuen von körnigem Material, die zu demindest einen Vorratsbehälter aufweist, aus dem das Material in Rohrleitungen und in diesen mit Hilfe eines Luftstromes Austrittsöffnungen zugeführt wird, die quer zur Fahrtrichtung der Maschine in Abständen zueinander angeordnet sind und verstellbare Prallkörper aufweisen, auf die der Materialluftstrom aufblasbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß vor jeder Austrittsöffnung (8) je zwei in Flugrichtung gesehen hintereinander angeordnete Prallkörper (21, 22) vorgesehen sind, deren Verstellbarkeit die Bewegung eines der beiden Prallkörper aus dem Materialluftstrom (24) heraus ermöglicht, wobei die Rohrleitungen (6) an ihren äußeren Enden nach hinten abgebogen sind und hier jeweils ihre Austrittsöffnung (8) aufweisen und wobei ferner eine Prallplatte (21) in eine den Materialluftstrom (24) zu dem Boden ablenkende festgelegte Stellung und die andere Prallplatte (22) in eine dem Materialluftstrom (24) nach oben ablenkende festgelegte Stellung verstellbar sind. Hinsichtlich der Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift in der Fassung des Beschränkungsbeschlusses verwiesen. 1 Die Klägerin hat geltend gemacht, das Streitpatent sei gegenüber dem Stand der Technik, wie er sich insbesondere aus der britischen Patentschrift 683 531 und der US-Patent-schrift 2 476 465 ergebe, nicht patentfähig. Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie stützt sich auf weiteren Stand der Technik und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und das Patent 23 35 167 für nichtig zu erklären. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor em. Dr.-Ing. H.J. Institut für Landmaschinen der Technischen Universität ein schriftliches Gut- achten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: Die Nichtigkeitsklage ist trotz des zwischenzeitlichen Erlöschens des Streitpatents zulässig. Die Klägerin hat ein fortbestehendes rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung des Streitpatents, weil sie aus diesem wegen von der Beklagten behaupteter Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen wird. 46 Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. 1. 1. Das Streitpatent betrifft eine Maschine zu dem Ausstreuen von körnigem Material. Die Erfindung soll das technische Problem bewältigen, ohne zeitraubende Versuche auf einfache Weise, mit wenigen Handgriffen ein fehlerlos wiederholbares Umstellen der Streumaschine auf verschiedene Arten der landwirtschaftlichen Düngung (Bodendüngung oder Schossen- oder Getreide-Spätdüngung) zu erreichen (Sp. 2, Z. 59-61; Z. 68 bis Sp. 3, Z. 2; Sp. 3, Z. 31-34; 39-46; Z. 68 bis Sp. 4, Z. 4 der Fassung des Beschränkungsbeschlusses) . 2. Zur Lösung dieses Problems wird gemäß der beschränkten Fassung des Patentanspruchs 1 eine Maschine zu dem Ausstreuen von körnigem Material mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen. 1. Die Maschine besitzt a) zu demindest einen Vorratsbehälter und b) Rohrleitungen, die aa) an ihren äußeren Enden nach hinten abgebogen sind und bb) hier jeweils ihre Austrittsöffnungen aufweisen, die quer zur Fahrtrichtung der Maschine in Abständen zueinander angeordnet sind. 2. Aus dem Vorratsbehälter wird das Streumaterial durch die Rohrleitungen mit Hilfe eines Luftstromes den Austrittsöffnungen zugeführt. 3. Vor jeder Austrittsöffnung (8) sind je zwei in Flugrichtung gesehen hintereinander angeordnete Prallkörper (21, 22) vorgesehen, a) auf die der Materialluftstrom aufgeblasen wird, b) die verstellbar sind, c) so daß einer von ihnen aus dem Materialluftstrom (24) heraus bewegt werden kann. 4. Eine Prallplatte (21) kann in eine den Materialluftstrom (24) zu dem Boden ablenkende, festgelegte Stellung verstellt werden. 5. Die andere Prallplatte (22) ist in eine den Materialluf tstrom (24) nach oben ablenkende, festgelegte Stellung verstellbar. 3. Der Durchschnittsfachmann, ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung, der auf dem Gebiet des Landmaschinenbaus, insbesondere der pneumatischen Düngerstreuer, durch mehrjährige konstruktive und fertigungstechnische Tätigkeit Erfahrungen erworben hat, versteht die in Patentanspruch 1 verwandten Begriffe "Prallkörper" und "Prallplatte" als Synonyma. Dieses Verständnis ergibt sich daraus, daß die Teile (21, 22) in der abstrakten Formulierung der Patentansprüche unterschiedlich teils mit dem Begriff "Prallkörper" und teils mit dem eher engeren Begriff "Prallplatten" belegt, in der Beschreibung des konkreten Ausführungsbeispiels jedoch durchgängig mit der allgemeinen Bezeichnung "Prallkörper" beschrieben werden. Die Prallkörper im Sinne des Streitpatents haben die Funktion, das auftreffende Material umzulenken und dadurch einen definierten Streufächer zu erzeugen. Aus Merkmal 1 b) aa), wonach die Rohrleitungen an ihren äußeren Enden nach hinten abgebogen sind (Sp. 1 Z. 46, 47), entnimmt der Fachmann, daß die Förderrohre an ihren Austrittsöffnungen in etwa horizontal angeordnet sein müssen. Die Streitpatentschrift beanstandet nämlich bei den als bekannt geschilderten Streuvorrichtungen nach der schweize- rischen Patentschrift 445 177 und der deutschen Offenlegungsschrift 21 10 966 als nachteilig, daß die Förderrohre und die Austrittsdüsen vertikal nach unten gerichtet und deshalb praktisch nur für eine Bodendüngung geeignet sind (Sp. 3 Z. 31-38). Nach der Lehre des Streitpatents soll die einfache und fehlerlos wiederholbare Umstellung der Streuvorrichtung von der Bodendüngung auf die Schossendüngung nur dann gewährleistet sein, wenn der Materialstrom mittels eines in etwa horizontal angeordneten Förderrohres in etwa horizontal auf die Prallkörper gelenkt wird. Merkmal 3, wonach vor jeder Austrittsöffnung je zwei in Flugrichtung gesehen hintereinander angeordnete Prallkörper vorgesehen sind (Sp. 1 Z. 41-43), legt der Fachmann so aus, daß Gegenstand des Patentanspruchs 1 nur eine Maschine mit zwei Prallkörpern ist und daß die beiden Prallkörper in gleicher Höhenlage, aber in horizontalem Abstand fluchtend zueinander angeordnet sind. Gemäß Merkmal 3 c kann jeweils einer, aber nur einer der beiden Prallkörper aus dem Materialstrom herausbewegt werden, und zwar entweder derjenige, der den Materialstrom zu dem Boden ablenkt (Merkmal 4) oder der, der das Material nach oben auswirft (Merkmal 5); dieser muß dann notwendig - von der Austrittsöffnung aus gesehen - vor dem anderen Prallkörper angeordnet sein. Hierdurch soll eine einfache und wiederholbare Umstellung der Abflugrichtung des auszustreuenden Materials von einer Bodendüngung auf eine Schossendüngung bewirkt werden, um den Nachteil der bekannten Streuvorrichtung nach der schweizerischen Patentschrift 445 177 zu vermeiden, daß die Prallkörper allen neuen Einsatzbedingungen jeweils besonders angepaßt werden müssen (Sp. 2 S. 59-61), was nur durch zeitraubende Versuche geschehen könne (Sp. 2 Z. 61 bis Sp. 3 Z. 3). 9 Die Merkmale 4 und 5 betreffen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht eine zusätzliche Verstellbarkeit der beiden Prallkörper derart, daß dadurch die Möglichkeit gegeben ist, die Prallkörper neben dem Herausbewegen aus dem Materialstrom zusätzlich in ihrer Lage zu verstellen, beispielsweise durch eine Neigungsveränderung wie im Patentanspruch 2 angegeben, ohne sie aus dem Materialluftstrom herauszubewegen. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen befassen sich diese Merkmale, die erst durch die Neufassung des Streitpatents in den Patentanspruch 1 aufgenommen worden sind, und der gesamte Patentanspruch 1 ausschließlich mit der Umstellung der Maschine von der Boden- auf die Schossendüngung durch alternatives Herausschwenken eines Prallkörpers und damit mit der Verstellbarkeit eines Prallkörpers im Verhältnis zu dem anderen. Es geht hingegen nicht um die Anpassung eines Prallkörpers an die Art des jeweiligen Streumaterials. Diese (Fein)Einstellung durch Änderung der Neigung des jeweiligen Prallkörpers ist erst Gegenstand des Anspruchs 2. 4. Die Patentansprüche 2 und 3 betreffen weitere Ausgestaltungen bezüglich der Verstellbarkeit der Prallkörper. II. 1. Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Die nach Anspruch 1 des Streitpatents geschützte Lehre ist gegenüber dem neu entgegengehaltenen Stand der Technik neu und fortschrittlich. Das wird von der Klägerin nicht mehr in Frage gestellt. 46 - io - 2. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 1988 (X ZR 93/85, GRUR 1988, 757 - Düngerstreuer) festgestellt, daß am Prioritätstag des Streitpatents sowohl für die Bodendüngung vorgesehene Düngerstreuer mit Prallkörper bekannt waren, wie beispielsweise aus der schweizerischen Patentschrift 445 177, als auch mit Prallplatten arbeitende Düngerstreuer für die indirekte Schossendüngung, wie in der britischen Patentschrift 1615 beschrieben. Er hat weiter ausgeführt, daß die nach der britischen Druckschrift verstellbare Prallplatte (n) zwar die Ablenkung des Material-luftstromes nach oben und eine fächerförmige Verteilung des Streugutes ermögliche, nicht aber eine indirekte und damit fächerförmige Bestreuung für die Bodendüngung zulasse. Eine fehlerlos wiederholbare Umsteilbarkeit im Sinne des Streitpatents sei nicht angesprochen. Aus dieser Druckschrift ergebe sich kein Hinweis auf die Lösung des Streitpatents. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin insoweit keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. 3. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 kann auch unter Berücksichtigung der im jetzigen Nichtigkeitsverfahren erstmals genannten Druckschriften die erforderliche Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden. Der Senat konnte sich nach dem Gesamtergebnis der Verhandlung, insbesondere den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, nicht davon überzeugen, daß der Fachmann aufgrund seines Fachwissens und des Standes der Technik ohne erfinderisches Bemühen zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 finden konnte. 11 a) Die US-Patentschrift 2 476 465 beschreibt eine Einrichtung zu dem gleichmäßigen und effizienten Verteilen von Sand, Salz oder ähnlichem granulatförmigem Material auf Straßen, um Schleudern und Rutschen zu verhindern. Bei dieser Maschine gelangt das Streugut aus dem Vorratsbehälter durch ein etwa senkrecht nach unten gerichtetes rechteckiges Fallrohr in einen horizontal angeordneten rechteckigen Förderkanal, der von einem Gebläse mit einem Luftstrom beschickt wird. Der Luftstrom erfaßt das Streugut und fördert es auf eine Reflektions- oder Prallplatte 56, die dieses fächerförmig im indirekten Wurf auf die Straße verteilt. Die obere Deckwand des Förderkanals ist nach unten abgebogen, um das Streugut gegen die Prallplatte 56 zu richten (S. 4 unten - S. 5 oben der Übersetzung). Die Prallplatte ist (Fig. 4) um den Bolzen 57 in vertikaler Ebene schwenk- und einstellbar am Unterboden des Kanalabschnittes angebracht. Alternativ ist eine Anbringung der Prallplatte 56 am Deckboden vorgesehen, so daß das Streugut nach unten abgelenkt wird. Diese Druckschrift gibt dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung auf den Gegenstand des Streitpatents. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, bei dieser der britischen Patentschrift 1615 in Aufbau und Funktion ähnlichen Lösung fehlten zwei in Flugrichtung hintereinander angeordnete Prallkörper und deshalb die Möglichkeit, den Materialstrom in fehlerlos wiederholbarer Weise entweder nach oben oder nach unten zu lenken. Durch diese Druckschrift werde der Fachmann zwar darauf hingewiesen, daß bei einer solchen Streuvorrichtung die Prallplatte auch an der oberen statt an der unteren Wand der Austrittsöffnung angebracht bzw. angelenkt werden könne, so daß bei dieser Anordnung ei- ^6 ne indirekte Bodendüngung möglich wäre. Für einen zweiten, wahlweise einschiebbaren Prallkörper, der den Materialstrom für die indirekte Bodendüngung nach unten lenkt, gebe diese Druckschrift dem Fachmann jedoch keine Anregung. b) Die britische Patentschrift 656 017 betrifft eine Maschine zu dem Bestäuben von Feldfrüchten mit Insektizid- oder Fungizidpulver. Das aus einem trichterförmigen Behälter zugeführte Material wird mit dem von einem Gebläse erzeugten Luftstrom vermischt und sodann über ein y-förmiges Rohrstück in zwei flexible Verteilerrohre gefördert. Diese enden jeweils in einem starren Austragrohr, das mit Stangen am Maschinengestell befestigt ist. Das Austragrohr kann horizontal und vertikal beliebig verschoben und eingestellt werden. An dessen Ende ist ein schwenk- und feststellbares Ablenkblech 49 in Form eines Rohrsegments angebracht, das dazu dient, den Materialluftstrom in die "gewünschte Abwärtsrichtung" zu lenken. Eine aufwärtsgerichtete Einstellung des Ablenkbleches ist nicht vorgesehen. Die britische Patentschrift 656 017 gibt dem Fachmann keine Anregung für eine mit zwei hintereinander angeordneten Prallkörpern ausgerüsteten Streuvorrichtung, die alternativ für die Bodendüngung oder die Schossendüngung eingesetzt werden kann. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen versteht der Fachmann das Ablenkblech 49 nicht als Prallkörper im Sinne des Streitpatents, weil dieses nicht der Erzeugung eines möglichst optimalen Streugutfächers dient, sondern einen gegenteiligen Ef- 13 fekt erzielen soll, nämlich die Abgabe des Streugutes "in einem konzentrierten Strahl" in der jeweils gewünschten Richtung (S. 1 Abs. 2 der Übersetzung). c) Die britische Patentschrift 683 531, die in Aufgabe und Funktion der Vorrichtung nach der britischen Patentschrift 713 846 ähnelt, hat einen Verteiler für Dünger und ähnliche Materialien zur Verwendung bei der Kopfdüngung zu dem Gegenstand. Die Vorrichtung, die auf einem Drehtisch montiert ist, besteht aus einem trichterförmigen Behälter, einem Ventilator und einem Förderkanal für den Transport des Materialluftstroms. Der Förderkanal ist in Richtung zu dem Austragende hin leicht verjüngt ausgebildet, und er trägt an seinem Ende einen schwenkbaren Aufsatz 27, der dazu dient, die Ausströmrichtung des Materialluftstroms in vertikaler Ebene zu variieren. Anders als bei der Lösung des Streitpatents, bei der vor dem Auftreffen des körnigen Materials auf den Prallkörper eine weitgehende Entmischung von Luft und Material stattfindet, wird bei einer Streuvorrichtung nach der britischen Druckschrift der geschlossene Materialluftstrom durch den schwenkbaren Aufsatz 27 des Förderkanals nach oben oder nach unten in die gewünschte Richtung gelenkt. Das Material wird bis zur Austrittsöffnung des Aufsatzes 27 vom Luftstrom "getragen" und fällt sodann in einem Bogen zu Boden. Ein fächerförmiges Ausstreuen des Materials im Sinne des Streitpatents wird dabei mangels eines in den Materialstrom geschobenen Prallkörpers nicht erreicht. Das Breitstreuen wird vielmehr durch Schwenken des gesamten Streuaggregates bewirkt. ¥6 Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Streuvorrichtung nach der britischen Patentschrift 683 531 zeige die gleiche Wirkung wie die Rohrleitung mit Prallkörper nach der Lehre des Streitpatents. Denn auch der Förderkanal mit dem Aufsatz 27 führe zu einer fächerförmigen Verteilung des Streugutes auf dem Boden, weil das Material im Förderkanal von den Seiten des geschwenkten Aufsatzes abpralle. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, jeder durch ein Rohr geblasene Materialstrom führe infolge der unterschiedlichen Korngrößen und der Gravität zu einer Streuung des Materials am Boden. Die abgewinkelten Flächen des Aufsatzes 27 erzeugten auch einen gewissen Abprall der Materialteilchen. Allerdings wirke sich dieser im geschlossenen Förderrohr kaum aus, weil der Luftstrom die kinetische Energie mehr oder weniger überlagere, so daß die Teilchen vom Luftstrom mitgenommen würden. Der Fachmann sehe deshalb die abgewinkelten Flächen des Förderrohrs nicht als Prallflächen an. Der Senat folgt diesen Ausführungen des Sachverständigen. d) Die US-Patentschrift 3 330 445, die einen Handstreuer zu dem Auswerfen und Verteilen von fluidem, besonders von pulverförmigem oder granulatförmigem Material auf wachsende Pflanzen betrifft, liegt weiter ab und kann deshalb außer Betracht bleiben. e) Der erkennende Senat hat sich auch jetzt nicht davon überzeugen können, daß ein Durchschnittsfachmann aus der Gesamtschau der Lehren der genannten Druckschriften hinreichende Anregungen erlangen konnte, um ohne erfinderische Leistung zu der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents zu 15 finden. Zwar kannte der Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents Verfahren und Maschinen zu dem Ausbringen körniger Materialien, bei denen das im Luftstrom geförderte Material Prallkörpern zugeführt und durch diese fächerförmig auf die zu bestreuende Fläche geleitet wird. Er wußte auch von dem Bemühen, eine möglichst gleichmäßige, d.h. in gleicher Schichtdicke bestreute Fläche zu erzeugen, um eine Schädigung der Pflanzen durch Überdosierung zu vermeiden. Deshalb mußte durch entsprechende Einstellung der Prallkörper dafür gesorgt werden, daß die Streufächer sich seitlich hinreichend, aber nicht so sehr überschneiden, daß an den Schnittflächen größere Schichtdicken entstehen. Dem Fachmann war ferner bekannt, daß das Streugut nicht nur auf dem Ackerboden (Bodendüngung) aufzubringen war, sondern in gleicher Weise auch nach Aufwuchs der Pflanzen (Schossen- oder Spätdüngung) und daß in beiden Fällen eine gleichgute Überschneidung der Streufächer auf der Streufläche gewährleistet sein mußte. Bekannt waren, wie die schweizerische Patentschrift 445 177 zeigt, Maschinen mit Prallblechen für die indirekte Bodendüngung und entsprechend der britischen Patentschrift 1615 Vorrichtungen mit Prallplatten für die Schossendüngung. Gleichwohl fand die Lösung des Streitpatents im Stand der Technik keine Entsprechung. Vielmehr mußte der Fachmann, um bei einer pneumatischen Streuvorrichtung für körniges Material sowohl für die Bodendüngung als auch für die Schossendüngung ein fehlerlos wiederholbares Umstellen der Abflugrichtung des Materialluftstroms zu erreichen, zwei vorfixierte Prallkörper so in der Flugrichtung des Streumaterials anordnen, daß wahlweise der Materialstrom nach unten oder nach oben gelenkt wird. Zu dieser einfachen und funktionsgerechten Lösung waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls Überlegungen notwendig, denen eine erfinderische Leistung nicht abgesprochen werden kann. 4. Die in den Unteransprüchen 2 und 3 vorgeschlagenen Maßnahmen, jeden einzelnen Prallkörper für sich (d.h. sowohl den für die Bodendüngung, als auch den für die Schossendün-gung bestimmten Prallkörper) durch Neigungsänderung in Abhängigkeit von der Materialsorte in unterschiedliche Zwischenstellungen einstellbar zu gestalten (Anspruch 2) sowie bei den Prallkörpern mit Hilfe von verstellbaren Anschlägen und von Federn, welche die Prallkörper in diese Anschläge ziehen, in fehlerlos wiederholbarer (reproduzierbarer) Weise einstellbar zu machen, stellen über das platt Selbstverständliche hinausgehende vorteilhafte und zweckmäßige Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 dar. Auch sie haben daher Bestand. III. Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Bundespatentgerichts ist daher mit der Kostenfolge aus § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Rogge Mees Jestaedt Broß Melullis