Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung1, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Öltanks waren so geschaltet, daß aus einem der Tanks Öl zu dem Betreiben des Brenners entnommen und das nicht verbrauchte Öl vom Brenner in den anderen Tank zurückgeleitet wurde. Über die Reinigung und Revision der Tankanlage erstellte die Beklagte zu 2 ein Prüfprotokoll vom 13. Mai 1986, in dem sie bescheinigte, daß die Entlüftungsleitung der Tankanlage vorschriftsmäßig sei. Darüber hinaus habe es die Beklagte zu 2 auch versäumt, ihn darauf hinzuweisen, daß die Kunststof fSchlauchverbindung der Entlüftungsleitung nicht den Vorschriften über ölführende Leitungen entsprochen habe. Schließlich habe die Beklagte zu 2 ihn auch darüber unterrichten müssen, daß die Schaltung der ölführenden Zu- und Rücklaufleitungen der Tankanlage unter bestimmten Voraussetzungen zu dem Überlaufen eines Tanks führen konnte. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verurteilen . klagten zu 2 als Zeugen zu der Frage vernommen, ob er nach der Überprüfung und Reinigung der Tankanlage die Rohrschellen des Kunststoffschlauchs wieder ordnungsgemäß festgezogen und den Schlauch sodann ordnungsgemäß abgedichtet habe. Im Revisionsverfahren ist diese mögliche tatrichterliche Bewertung hinzunehmen, zu demal die Beweislast dafür, daß der Monteur der Beklagten zu 2 es versäumt hat, die Rohrschellen wieder ordnungsgemäß festzuziehen und den Schlauch abzudichten, den Kläger trifft, da er die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu beweisen hat. 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte zu 2 die Entlüftungsanlage der Öltanks in ihrem Prüfprotokoll vom 13. Das Berufungsgericht meint, der eingetretene Schaden sei darauf jedoch nicht zurückzuführen, weil es an einem inneren Zusammenhang zwischen der dadurch geschaffenen Gefahrenlage und dem eingetretenen Schaden fehle. Die Beklagte zu 2 sei verpflichtet gewesen, auf die für den Fachmann ohne weiteres erkennbare Gefahr der Überbrückung der durchtrennten Entlüftungsleitung mittels eines Plastikschlauchs hinzuweisen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte zu 2 habe die Entlüftungsleitung in ihren Prüfprotokollen zu Unrecht als vorschriftsmäßig bezeichnet, denn sie habe nicht überprüft, ob der Kunststoffschlauch zur Ölführung geeignet sei (BU 6 Abs. 2, 7 Abs.2), es hält jedoch diesen Mangel des Prüfprotokolls für den eingetretenen Schaden nicht für ursächlich, weil es insoweit an einem inneren Zusammenhang zwischen der geschaffenen Gefahrenlage und dem eingetretenen Schaden fehle. Dieser hat nicht nur geltend gemacht, der verwendete Kunststoffschlauch sei als solcher zur Ölführung objektiv ungeeignet (- was die Beklagte zu 2 nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht überprüft hat -), sondern darüber hinaus vorgetragen, auch die konkrete "Überbrückungskonstruktion" an der Flickstelle sei vorschriftswidrig gewesen. Das Berufungsgericht hatte besonderen Anlaß, dem Beweisangebot des Klägers nachzugehen, weil der Sachverständige Ha|BHI in seinem im Beweissicherungsverfahren erstatteten Gutachten folgendes festgestellt hatte: "Die gewählte Verbindung zwischen beiden Rohrabschnitten mittels eines Schlauchs und zweier Schlauchschellen konnte nie die Dichtheit der Rohrleitungen gewährleisten. Sollte sich heraussteilen, daß die Rohrüberbrückung mit Schlauchschellen für eine ölführende Leitung vorschriftswidrig war, wäre der vom Berufungsgericht vermißte innere Zusammenhang zwischen der von der Beklagten zu 2 montierten unzulässigen "Überbrückungskonstruktion" und dem eingetretenen Ölschaden gegeben, da das Öl an eben dieser Flickstelle später ausgetreten ist. Sollte sich ergeben, daß eine Rohrüberbrückungskonstruktion mit Kunststoffschlauch und Schlauchschellen als solche für eine zeitweise ölführende Leitung nicht vorschriftswidrig war, wird das Berufungsgericht der unter Sachverständigenbeweis gestellten weiteren Behauptung des Klägers nachgehen müssen, die gewählte Rohrüberbrückung sei im konkreten Fall deshalb mangelhaft gewesen, weil die Rohrenden axial versetzt waren und die Überlappung des Plastik-schlauchs an beiden Seiten nur etwa 5 mm betragen habe (GA Bd. III 390), diese Überlappung sei zu gering gewesen. In diesem Sinn hatte sich der Sachverständige Zinser bei der Schadensaufnahme geäußert; er hatte festgestellt, daß die beiden Schnittstellen der durch den Kunststoffschlauch überbrückten Rohrenden nicht genau voreinander saßen und "die Kunststoffmanschette mit den Schellen ..., weil die Manschette zu kurz war, demzufolge nicht abdichten" konnte (vgl. Im Hinblick auf die von der Beklagten zu 2 erhobene Verjährungseinrede wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Dort war aus einem nicht ordnungsgemäß verschlossenen Rohrteil einer vom Kläger installierten zentralen Ölversorgungsanlage Öl ausgetreten; der Bundesgerichtshof - hat ausgeführt, der durch die Ölverschmutzung entstandene Schaden sei als Folgeschaden aufgrund positiver Vertragsverletzung anzusehen, auf den die §§ 633 ff.
BUNDESGERICHTSHOF 30 IM NAMEN DES VOLKES X ZR 108/89 URTEIL Verkündet am: 9. Juli 1991 Welte Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landkreises HMM^^B^gesetzlich vertreter^durch den Oberkreisdirektor,HiHHiHUi Straße Br hBBBI 9r Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. ... 2. die Firma K^BBBBBIB^Tflii^BHBHi SflB GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Eberhard SB/ B^üstraße 0, IfBiHiHB tl' Beklagte zu 2 und Revisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. ^^BHI - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Melullis für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Oktober 1989 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung1, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt in Torfhaus ein Schullandheim, das mit einer Ölheizung ausgestattet ist, die aus zwei je 30 cbm großen Erdöltanks gespeist wird. Die Öltanks waren so geschaltet, daß aus einem der Tanks Öl zu dem Betreiben des Brenners entnommen und das nicht verbrauchte Öl vom Brenner in den anderen Tank zurückgeleitet wurde. Die Tanks waren ferner durch eine gemeinsame stählerne Entlüftungsleitung verbunden, die oberhalb des Domschachtes durchtrennt und an dieser Stelle durch ein kleines Stück Kunststoffschlauch überbrückt war, der auf die beiden metallenen Rohrabschnitte aufgeschoben und dort mit zwei Schlauchklemmen befestigt war. Am 26. November 1986 wurde festgestellt, daß an dieser Stelle Öl aus der Tankanlage ausgetreten und im Erdreich versickert war. Eine Untersuchung ergab, daß die Schellen des KunststoffSchlauches nicht fest angezogen waren. Am 5. Mai 1986 hatte der Monteur Weiß der Beklagten zu 2 die Tankanlage gereinigt und überprüft. Den Auftrag dazu hatte die Beklagte zu 2 aufgrund ihres Angebots vom 12. April 1985 (GA 357) erhalten. Bei den Arbeiten waren die Schlauchklemmen des Kunststoffschlauchstücks gelöst worden. Über die Reinigung und Revision der Tankanlage erstellte die Beklagte zu 2 ein Prüfprotokoll vom 13. Mai 1986, in dem sie bescheinigte, daß die Entlüftungsleitung der Tankanlage vorschriftsmäßig sei. Am 26. Mai 1986 wurde die Tankanlage vom Prüfer Schanklies der Beklagten zu 1 (TÜV) kontrolliert. Am 12. August 1986 führte der Prüfer Orthmann der Beklagten 4 zu 1 zusammen mit einem Monteur der Firma eine Druck- prüfung der heizölführenden Leitungen durch. Danach forderte der Kläger ein Angebot der Firma HfllB über eine neue Schaltung der ölführenden Leitungen an, das am 14. November 1986 beim Kläger eintraf. Im Oktober 1986 waren die Öltanks aufgefüllt worden. Der Kläger behauptet, die Monteure der Beklagten zu 2 hätten es versäumt, die Rohrschellen der bei den Reinigungsund Überprüfungsarbeiten demontierten KunststoffSchlauchverbindung nach Beendigung ihrer Arbeiten wieder fest anzuziehen und abzudichten. Dadurch habe an dieser Stelle Öl austreten können. Durch das Eindringen des Öls in das Erdreich und die Verseuchung des Bodens sei ihm ein Schaden von 527.122,92 DM entstanden. Für diesen Schaden müsse die Beklagte zu 2 aufkommen. Darüber hinaus habe es die Beklagte zu 2 auch versäumt, ihn darauf hinzuweisen, daß die Kunststof fSchlauchverbindung der Entlüftungsleitung nicht den Vorschriften über ölführende Leitungen entsprochen habe. Schließlich habe die Beklagte zu 2 ihn auch darüber unterrichten müssen, daß die Schaltung der ölführenden Zu- und Rücklaufleitungen der Tankanlage unter bestimmten Voraussetzungen zu dem Überlaufen eines Tanks führen konnte. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verurteilen . Beide Beklagte haben die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, sie hätten ihre vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Die Beklagte zu 2 hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. J£> 5 Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen abgewiesenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 weiter. Die Beklagte zu 2 beantragt die Zurückweisung der Revision. Ehtscheidunqsqründe; I. 1. Das Berufungsgericht hat den Monteur der Be- klagten zu 2 als Zeugen zu der Frage vernommen, ob er nach der Überprüfung und Reinigung der Tankanlage die Rohrschellen des Kunststoffschlauchs wieder ordnungsgemäß festgezogen und den Schlauch sodann ordnungsgemäß abgedichtet habe. Der Zeuge hat dies bejaht, das Berufungsgericht hat ihm ge- glaubt. Im Revisionsverfahren ist diese mögliche tatrichterliche Bewertung hinzunehmen, zu demal die Beweislast dafür, daß der Monteur der Beklagten zu 2 es versäumt hat, die Rohrschellen wieder ordnungsgemäß festzuziehen und den Schlauch abzudichten, den Kläger trifft, da er die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu beweisen hat. 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte zu 2 die Entlüftungsanlage der Öltanks in ihrem Prüfprotokoll vom 13. Mai 1986 zu Unrecht als ordnungsgemäß bezeichnet hat. Sie habe nicht überprüft, ob der zur Überbrückung der Trennstelle der metallischen Entlüftungsleitung verwendete Kunststoffschlauch die nach der einschlägigen 6 Prüfrichtlinie (TRbF 620 T.Z. 6.12) erforderliche Eignung besessen habe. Die genannte Richtlinie schreibe vor, daß für Entlüftungsleitungen von Öltanks grundsätzlich Metallrohrleitungen zu verwenden seien; andere Materialien dürften nur ausnahmsweise eingesetzt werden, wenn ein besonderer Eignungsnachweis vorliege. Das Berufungsgericht meint, der eingetretene Schaden sei darauf jedoch nicht zurückzuführen, weil es an einem inneren Zusammenhang zwischen der dadurch geschaffenen Gefahrenlage und dem eingetretenen Schaden fehle. Es liege vielmehr eine bloß zufällige äußere Verbindung der Gefahrenlage und des eingetretenen Schadens vor. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft gewürdigt und angebotene Beweise übergangen. Das Berufungsgericht habe sich mit dem unstreitigen Inhalt der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 getroffenen vertraglichen Vereinbarung über die Reinigung und Revision der Öltankanlage nicht näher befaßt und deshalb übersehen, daß es zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten zu 2 gehört habe, auf bestehende Sicherheitsrisiken der Anlage hinzuweisen. Die Beklagte zu 2 sei verpflichtet gewesen, auf die für den Fachmann ohne weiteres erkennbare Gefahr der Überbrückung der durchtrennten Entlüftungsleitung mittels eines Plastikschlauchs hinzuweisen. Das Berufungsgericht habe selbst festgestellt, daß stets damit gerechnet werden müsse, daß die Entlüftungsleitung das gelagerte Öl führe. Der Kläger habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß an der genannten Flickstelle ein Austreten von jo - 1 Öl nicht zu verhindern war, sollte Öl in die Entlüftungsleitung eintreten; die Rohrüberbrückung mittels Kunststoff-schlauch und Rohrschellen sei ungeeignet gewesen; die Gefahr des Ölaustritts sei noch erhöht gewesen, weil die durchtrennten Rohrenden der Entlüftungsleitung an der Trennstelle axial versetzt gewesen seien; zudem sei die Kunststoffmanschette zu kurz gewesen, weil die Überlappung zwischen Plastikschlauch und Rohrenden an beiden Seiten nur etwa 5 mm betragen habe und deswegen nicht habe abdichten können. Der eingetretene Schaden stehe auch im inneren Zusammenhang mit der durch den Vertragsverstoß der Beklagten zu 2 geschaffenen Gefahrenlage. Die Schadensfolgen lägen nicht außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Vertragspflicht. b) Die Rügen der' Revision sind begründet. Die Beklagte zu 2 hatte es vertraglich übernommen, eine Reinigung und Revision der Tankanlage der Klägerin durchzuführen (GA Bd. III 355, 358). Der Vertrag schloß die Überprüfung auch der Entlüftungsleitung ein. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte zu 2 habe die Entlüftungsleitung in ihren Prüfprotokollen zu Unrecht als vorschriftsmäßig bezeichnet, denn sie habe nicht überprüft, ob der Kunststoffschlauch zur Ölführung geeignet sei (BU 6 Abs. 2, 7 Abs. 2), es hält jedoch diesen Mangel des Prüfprotokolls für den eingetretenen Schaden nicht für ursächlich, weil es insoweit an einem inneren Zusammenhang zwischen der geschaffenen Gefahrenlage und dem eingetretenen Schaden fehle. 8 Mit dieser Betrachtungsweise erschöpft das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers nicht. Dieser hat nicht nur geltend gemacht, der verwendete Kunststoffschlauch sei als solcher zur Ölführung objektiv ungeeignet (- was die Beklagte zu 2 nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht überprüft hat -), sondern darüber hinaus vorgetragen, auch die konkrete "Überbrückungskonstruktion" an der Flickstelle sei vorschriftswidrig gewesen. Er hat nämlich unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß eine Rohrüberbrückung mit Schlauchschellen schlechthin unzulässig sei, wenn eine Leitung (mindestens zeitweise) ölführend ist (GA Bd. III 351). Davon, daß die Entlüftungsleitung zeitweise ölführend war und sie deshalb entsprechenden Anforderungen genügen mußte, geht das Berufungsgericht aus (BU 7 Abs. 2). Das Berufungsgericht hatte besonderen Anlaß, dem Beweisangebot des Klägers nachzugehen, weil der Sachverständige Ha|BHI in seinem im Beweissicherungsverfahren erstatteten Gutachten folgendes festgestellt hatte: "Die gewählte Verbindung zwischen beiden Rohrabschnitten mittels eines Schlauchs und zweier Schlauchschellen konnte nie die Dichtheit der Rohrleitungen gewährleisten. Die gewählte Rohrmontage war bequem, aber falsch." (GA Bd. I 61). Sollte sich heraussteilen, daß die Rohrüberbrückung mit Schlauchschellen für eine ölführende Leitung vorschriftswidrig war, wäre der vom Berufungsgericht vermißte innere Zusammenhang zwischen der von der Beklagten zu 2 montierten unzulässigen "Überbrückungskonstruktion" und dem eingetretenen Ölschaden gegeben, da das Öl an eben dieser Flickstelle später ausgetreten ist. 3* Sollte sich ergeben, daß eine Rohrüberbrückungskonstruktion mit Kunststoffschlauch und Schlauchschellen als solche für eine zeitweise ölführende Leitung nicht vorschriftswidrig war, wird das Berufungsgericht der unter Sachverständigenbeweis gestellten weiteren Behauptung des Klägers nachgehen müssen, die gewählte Rohrüberbrückung sei im konkreten Fall deshalb mangelhaft gewesen, weil die Rohrenden axial versetzt waren und die Überlappung des Plastik-schlauchs an beiden Seiten nur etwa 5 mm betragen habe (GA Bd. III 390), diese Überlappung sei zu gering gewesen. In diesem Sinn hatte sich der Sachverständige Zinser bei der Schadensaufnahme geäußert; er hatte festgestellt, daß die beiden Schnittstellen der durch den Kunststoffschlauch überbrückten Rohrenden nicht genau voreinander saßen und "die Kunststoffmanschette mit den Schellen ..., weil die Manschette zu kurz war, demzufolge nicht abdichten" konnte (vgl. GutA Zinser S. 4). II. Das angefochtene, Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. III. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß Ersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung sich im Gegensatz zu Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB auf alle durch das schädigende Ereig- 10 nis adäquat verursachten, unmittelbaren und mittelbaren Vermögensschäden erstrecken (vgl. BGH NJW 1983, 2813, 2814). Auszunehmen sind lediglich Schadensfolgen, die jenseits des Schutzzwecks der verletzten Vertragspflicht liegen (BGH SGb 1989, 441, 442). Im Hinblick auf die von der Beklagten zu 2 erhobene Verjährungseinrede wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. November 1971 (VII ZR 57/70, S. 7 des Urteilsumdrucks, insoweit in BGHZ 57, 242 ff. u. NJW 1971, 450 ff. nicht abgedruckt) hingewiesen. Dort war aus einem nicht ordnungsgemäß verschlossenen Rohrteil einer vom Kläger installierten zentralen Ölversorgungsanlage Öl ausgetreten; der Bundesgerichtshof - hat ausgeführt, der durch die Ölverschmutzung entstandene Schaden sei als Folgeschaden aufgrund positiver Vertragsverletzung anzusehen, auf den die §§ 633 ff. BGB keine Anwendung fänden. Bruchhausen Rogge Maltzahn Broß Melullis