Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
XZR 108/04
BESCHLUSS
vom 18. Januar 2005 in dem Patentnichtigkeitsverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff ist von der Ausübung des Richteramts in der Patentnichtigkeitsberufungssache X ZR 108/04 nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Der zur Mitwirkung in der Patentnichtigkeitsberufungssache X ZR 108/04 (E. AG ./. D. AG) berufene Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff hat angezeigt, daß der D. -Konzern ein großer Mandant der Anwaltssozietät F. gewesen sei und noch sei, der
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff vor seiner Ernennung zu dem Richter am Bundesgerichtshof angehört hatte. Er selbst sei im ersten Halbjahr 2004 sowie im Jahr 2003 für Tochtergesellschaften des D. -Konzerns beratend im Bereich des Vergabe- und Beihilferechts tätig gewesen.
Die Parteien haben sich zu der Anzeige des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff nicht geäußert.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff ist von der Ausübung des Richteramts in dieser Sache nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Insbesondere liegt der Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 4 ZPO nicht vor. Danach ist ein Richter u.a. in Sachen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, in denen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt ist oder gewesen ist. Dies war nach der Anzeige von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff nicht der Fall. Ein Tätigwerden des Richters für die Partei in einer anderen Sache, das hier allenfalls in Betracht kommen kann, füllt einen gesetzlichen Ausschließungsgrund nicht aus (vgl. BGHSt 28, 262, 265, zu § 22 Nr. 4 StPO).
Einen Ablehnungsantrag nach § 42 ZPO haben die Parteien nicht gestellt.
Melullis Scharen Keukenschrij-
ver
Mühlens
Asendorf