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BGH · X ZR 107/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 107/98

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (4 0 10/96) vom 7. Die Beklagte, die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt hat, macht geltend, daß ihr durch die Offenbarung der Namen und Anschriften ihrer Abnehmer ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehe. 1. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgericht Düsseldorf (4 0 10/96) vom 7. Januar 1997 bis zur Entscheidung über die Revision einzustellen, soweit die Beklagte im Rahmen der Rechnungslegung verpflichtet worden ist, Namen und Anschriften der Abnehmer anzugeben; äußerst hilfsweise, die Zwangsvollstreckung dahin einzustellen, daß die Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer nur gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten vom Gericht bestellten Wirtschaftsprüfer zu erfolgen hat. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungs-rechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzu demuten gewesen wäre (BGH, Beschl. Aus denselben Gründen war auch dem Hilfsantrag, die erbetene Einstellung gegen eine Erhöhung der Sicherheitsleistung zu gewähren, nicht zu entsprechen. Auch der weitere Hilfsantrag, die Zwangsvollstreckung dahin einzustellen, daß die Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer nur gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten, vom Gericht bestellten Wirtschaftsprüfer zu erfolgen hat, konnte keinen Erfolg haben. Vollstreckungsrechtlich ist maßgeblich, daß die Beklagte auf eine solche Einschränkung ihrer Auskunftspflicht im zweiten Rechtszug im Wege eines Hilfsantrages hätte hinwirken können (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungVollstreckungsschutzantragBeschlAbnehmerDüsseldorfZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 107/98
vom 16. September 1998
in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 719 Abs. 2
Fehlender Vollstreckungsschutzantrag III
Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 719 Abs. 2 ZPO) wegen einer Verurteilung zur Auskunftserteilung kommt - auch in Form einer nachträglichen Anordnung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts - grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner in der Berufungsinstanz weder einen ihm zu demutbaren Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt noch auf die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts in die Verurteilung hingewirkt hat.
BGH, Beschl. v. 16. September 1998 - X ZR 107/98 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
 beschlossen:
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (4 0 10/96) vom 7. Januar 1997 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit am 7. Januar 1997 verkündetem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist die Beklagte wegen Verletzung des am 25. Juli 1975 angemeldeten deutschen Patents 25 60 157 u.a. verurteilt worden, dem Kläger - als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der E.
KG - darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 21. September 1986 bis zu dem 25. Juli 1993 Schweißgeräte zur Ausübung eines näher bezeichneten Verfahrens an im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässige Abnehmer angeboten und geliefert hat und die Namen und Anschriften der Abnehmer anzugeben. Die Berufung der Beklagten ist im wesentlichen erfolglos geblieben.
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Das Berufungsgericht hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten die Befugnis eingeräumt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,— DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Beide Parteien haben entsprechende Sicherheit geleistet.
Die Beklagte, die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt hat, macht geltend, daß ihr durch die Offenbarung der Namen und Anschriften ihrer Abnehmer ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehe. Es sei zu befürchten, daß diese Informationen an den früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin weitergegeben und von diesem zweckwidrig zu unlauterem Wettbewerb gegen die Beklagte eingesetzt würden.
Sie beantragt,
1.	die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgericht Düsseldorf (4 0 10/96) vom 7. Januar 1997 bis zur Entscheidung über die Revision einzustellen, soweit die Beklagte im Rahmen der Rechnungslegung verpflichtet worden ist, Namen und Anschriften der Abnehmer anzugeben;
2.	die Zwangsvollstreckung insoweit vorläufig bis zur Entscheidung über diesen Einstellungsantrag einzustellen;
hilfsweise
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die erbetene Einstellung gegen eine Erhöhung der Sicherheitsleistung zu gewähren;
äußerst hilfsweise,
 die Zwangsvollstreckung dahin einzustellen, daß die Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer nur gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten vom Gericht bestellten Wirtschaftsprüfer zu erfolgen hat.
II. Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungs-rechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzu demuten gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v. 8.8.1991 - I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 - Einstellungsbegründung; Beschl. v. 30.7.1998 - I ZR 120/98, Umdr.
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S. 3 f.). Ausweislich des oberlandesgerichtlichen Urteils hat die Beklagte im Berufungsrechtszug einen Vollstrek-kungsschutzantrag nicht gestellt. Sie macht auch nicht geltend, insoweit einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) und auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO) gestellt zu haben. Ein Vollstreckungsschutzantrag wäre ihr indessen möglich und zuzu demuten gewesen. Die Vorgänge (gerichtliche Auseinandersetzungen und Presseveröffentlichungen), auf die sie ihre Befürchtung stützt, die bekanntzugebenden Namen und Anschriften ihrer Abnehmer könnten vom Kläger an den früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin weitergegeben und von diesem zweckfremd verwendet werden, liegen ganz überwiegend längere Zeit vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht.
Aus denselben Gründen war auch dem Hilfsantrag, die erbetene Einstellung gegen eine Erhöhung der Sicherheitsleistung zu gewähren, nicht zu entsprechen. Auch der weitere Hilfsantrag, die Zwangsvollstreckung dahin einzustellen, daß die Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer nur gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten, vom Gericht bestellten Wirtschaftsprüfer zu erfolgen hat, konnte keinen Erfolg haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine entsprechende Einschränkung der Verpflichtung zur Rechnungslegung materiell-rechtlich im Hinblick darauf in Betracht käme, daß sich Ansprüche des Klägers auf entsprechende Rechnungslegung wegen Patentverletzung im vorliegenden Fall nach §§ 6, 47 PatG 1968 in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB, nicht nach § 140 b PatG 1981 richten.
Vollstreckungsrechtlich ist maßgeblich, daß die Beklagte auf eine solche Einschränkung ihrer Auskunftspflicht im zweiten Rechtszug im Wege eines Hilfsantrages hätte hinwirken können (BGH, Beschl. v. 6.7.1979 - I ZR 55/79, GRUR 1979, 807 - Schlumpfserie). Das ist nicht geschehen.
Rogge	Jestaedt	Melullis
 Scharen
Keukenschrijver