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BGH · X ZR 106/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 106/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Ochmann, von Albert, Rogge und Dr. Jestaedt am 18. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht den Übergang von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage für nicht zu demutbar angesehen und ein Mitverschulden der Klägerin an ihrem Schaden verneint hat. Die Haftung des Beklagten ergibt sich aus der schuldhaft unrichtigen Auskunft über den Grundstuckswert auf Grund des durch Zusendung und Entgegennahme des Schrift satzes vom 26.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigterMärzNJWZPOKlägerinBruchhausen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 106/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dipl.-Ing. Richard Zsl
, A*Ästraße Ah**, Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die CMHBl Lebensversicherung AG,
M*B-Ab**-Platz, Kfl* ft, vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Dipl.-Kaufmann Dieter Weift***
Dr. Axel Bi*^*^, Dr. Dirk Gft**^ Karl Göl Dipl.-Math. Manfred Hft**, Dr. Hans J^*,
Dr. Franz Kr*B, Artur Sft*, Dr. Jürgen Z*ft, ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof.
Dr
2
S6
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Ochmann, von Albert, Rogge und Dr. Jestaedt am 18. März 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 1985 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	100.000,--	DM.
Gründe :
1. Es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht den Übergang von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage für nicht zu demutbar angesehen und ein Mitverschulden der Klägerin an ihrem Schaden verneint hat.
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2. Die Haftung des Beklagten ergibt sich aus der schuldhaft unrichtigen Auskunft über den Grundstuckswert auf Grund des durch Zusendung und Entgegennahme des Schrift satzes vom 26. November 1980 unmittelbar zwischen den Prozeßparteien zustande gekommenen Auskunftsvertrages (siehe BGH NJW 1986, 180, 181 m.w.Nachw.).
Bruchhausen	Ochmann von Albert
 Rogge	Jestaedt