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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
PatentDüsseldorfMühlensZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XZR 105/06	BESCHLUSS vom 9. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Asendorf und Gröning
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (die Bedeutung der im Patent vorgegebenen Reihenfolge der Verfahrensschritte für das Verständnis des Patents ist eine Frage des Einzelfalls), die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Melullis	Keukenschrijver	Mühlens
 Asendorf
Gröning
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2005 - 4b O 16/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2006 -1-2 U 22/05 -