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BGH · X ZR 128/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 128/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoffeinstimmig beschlossen: Zivilsenats für Reiseverträge, sondern in die Zuständigkeit des III.

MelullisZivilsenatsAsendorfKeukenschrijverZuständigkeitSacheZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 105/05
13. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoffeinstimmig
 beschlossen:
Die Sache wird an den III. Zivilsenat abgegeben.
Gründe:
1	Es	geht um den Schadensersatzanspruch eines Reisekunden gegen das
 die Reise vermittelt habende Reisebüro wegen Verletzung einer Beratungspflicht, der nicht in die Zuständigkeit des X. Zivilsenats für Reiseverträge, sondern in die Zuständigkeit des III. Zivilsenats für das Auftragsrecht fällt. Auf die
 in der Sache X ZR 128/04 mit Abgabebeschluss vom selben Datum näher dargelegten Zuständigkeitserwägungen wird verwiesen.
Melullis
 Keukenschrijver
Asendorf
 Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 04.02.2005 - 36 C 454/04 -LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.07.2005 - 8 S 15/05 -
Ambrosius