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BGH · X ZR 103/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 103/95

Medizinische Klinik und Poliklinik der Technischen Universität Klinikum rechts der Isar, IflHMm Straße m, M^MHp, zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Gegen zahlreiche Patentanmeldungen des gerichtlichen Sachverständigen habe sie, die Klägerin, Einspruch erhoben. Es besteht die Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat (Sen.Beschl. Der Ablehnungsgrund ist gegeben, wenn objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung ihr Anlaß geben können, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des gerichtlichen Sachverständigen zu zweifeln (st. 4 Solche Zweifel kann die Klägerin im zu entscheidenden Fall jedenfalls deshalb haben, weil sie und der gerichtliche Sachverständige sich in der Vergangenheit in verschiedenen förmlichen Verfahren als Gegner (Einsprechende und Beteiligte) gegenübergestanden haben. Derartige Auseinandersetzungen können erfahrungsgemäß zu einer Einstellung führen, die gegen den Gegner oder dessen Belange gerichtet ist, weil durch einen Einspruch in Frage gestellt wird, eine patentwürdige Leistung erbracht zu haben.

Zitierte Normen: § 406 ZPO
gerichtlichsachverständigAuseinandersetzungPatentStraßeSachverständigeEinspruchgründenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 103/95
vom 18. Februar 1997
in der Patentnichtigkeitssache
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Broß, Dr. Melullis, Scharen und Keuken-schrijver
 beschlossen:
Die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. med. Eckhard Alt, I. Medizinische Klinik und Poliklinik der Technischen Universität München, Klinikum rechts der Isar, Ismaninger Straße 22, München, wird für begründet erklärt.
Gründe:
Der Senat hat Herrn Prof. Dr. med. Eckhard Afl|, I. Medizinische Klinik und Poliklinik der Technischen Universität Klinikum rechts der Isar, IflHMm Straße m, M^MHp, zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Er soll im Hinblick auf ein Patent ein schriftliches Gutachten erstatten, das eine chirurgisch zu verlegende Elektrodenleitung betrifft, wie sie bei Herzschrittmachern und Überwachungsgeräten verwendet wird.
Die Klägerin lehnt den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Es existierten ca. 30 Patente im Bereich der Herzschrittmacher, für welche der gerichtliche
 Sachverständige als Erfinder genannt werde. Gegen zahlreiche Patentanmeldungen des gerichtlichen Sachverständigen habe sie, die Klägerin, Einspruch erhoben. Im Rahmen eines dieser durch Einspruchsrücknahme erledigten Verfahrens sei ihr mitgeteilt worden, daß der gerichtliche Sachverständige mit der Beklagten einen Berater- und Studienvertrag abgeschlossen gehabt habe. Ihre eigene - später erfolgte - Zusammenarbeit mit dem gerichtlichen Sachverständigen habe geendet, weil sie sich nicht so erfolgreich wie erwartet gestaltet habe.
Die Beklagte ist dem Ablehnungsgesuch, zu dem der gerichtliche Sachverständige Stellung genommen hat, entgegengetreten.
Das zulässige Ablehnungsgesuch der Klägerin ist gemäß §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO begründet. Es besteht die Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen.
Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat (Sen.Beschl. v. 13.01.1987 - X ZR 29/86, GRUR 1987, 350, 351). Maßgeblich ist vielmehr die Sicht der betroffenen Prozeßpartei (BGH, Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1679). Der Ablehnungsgrund ist gegeben, wenn objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung ihr Anlaß geben können, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des gerichtlichen Sachverständigen zu zweifeln (st. Rspr., vgl. aaO m.w.N.).
4
Solche Zweifel kann die Klägerin im zu entscheidenden Fall jedenfalls deshalb haben, weil sie und der gerichtliche Sachverständige sich in der Vergangenheit in verschiedenen förmlichen Verfahren als Gegner (Einsprechende und Beteiligte) gegenübergestanden haben. Aufgrund der Behauptung der Klägerin und der Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen hierzu steht fest, daß die Klägerin zahlreiche vom gerichtlichen Sachverständigen angemeldete Patente mittels Einspruchs bekämpft hatte. Derartige Auseinandersetzungen können erfahrungsgemäß zu einer Einstellung führen, die gegen den Gegner oder dessen Belange gerichtet ist, weil durch einen Einspruch in Frage gestellt wird, eine patentwürdige Leistung erbracht zu haben. Selbst wenn die betreffenden Auseinandersetzungen durch Rücknahme der Rechtsbehelfe mittlerweile beendet sind, wie die Klägerin behauptet, ist nicht gewährleistet, daß die dadurch begründete Gefahr der Voreingenommenheit des gerichtlichen Sachverständigen entfallen ist.
Rogge	Scharen