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BGH · X ZR 102/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 102/95

Von den Kosten der Revisionsinstanz haben die Kläger je 1/6 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen. Auf die Berufung der Kläger hin hat das Oberlandesgericht die Beklagten unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt. Das Rechtsmittel der Kläger hat der Senat zu dem Teil nicht angenommen und im übrigen mit Teilurteil vom 11. Auf die Revision der Beklagten zu 1 hat der Senat mit dem genannten Teilurteil das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit die Beklagte zu 1 für den Zeitraum vom 17. April 1989 noch offenen Umfang ist nunmehr nur noch über die Revision der Beklagten zu entscheiden, soweit sich diese gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz richtet. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Streitwert von 1,5 Mio.DM angenommen, wovon auf die auf das deutsche Patent 25 07 153 gestützte Rechtsverfolgung (Klageantrag 2 und zugehörige Anträge) 500.000,— DM entfallen. Angesichts des Umfanges des Gesamtstreitwerts, von welchem demnach auszugehen ist, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Kostenverteilung (1/3 Kläger, 2/3 Beklagte) auch noch sachgerecht, nachdem das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts teilweise aufgehoben und insoweit das klageabweisende Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt worden ist. Das Berufungsgericht hat diese Kostenverteilung ersichtlich deshalb angenommen, weil die Kläger hauptsächlich mit den auf das deutsche Patent 25 07 153 gestützten Klageanträgen und daneben nur in einem verhältnismäßig geringfügigen Juli 1976 begangener, das deutsche Patent 24 58 042 verletzender Handlungen Auskunft und Feststellung einer Entschädigungspflicht sowie gegenüber dem Beklagten zu 2 wegen der in der Zeit bis zu dem 5. Durch das Teilurteil des Senats haben sich die Gewichte von Erfolg und Mißerfolg nicht wesentlich verschoben. Es ist lediglich die auf das deutsche Patent 24 58 042 gestützte Klage auch insoweit abgewiesen worden, als von der Beklagten zu 1 Auskunft über die Kalkulation der Herstellungsund Vertriebskosten in der Zeit zwischen Offenlegung und Erteilung dieses Patents verlangt worden war, und damit der Umfang der Auskunftspflicht geringfügig eingeschränkt worden. Auch für die Revisionsinstanz ist danach eine Kostenverteilung von insgesamt 1/3 zu Lasten der Kläger, die nach Kopfteilen haften (§ 100 Abs. 1 ZPO) und 2/3 zu Lasten der Beklagten angebracht, die insoweit als Gesamtschuldner haften, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat. ZPO schon deshalb nicht eröffnet, weil die mündliche Verhandlung über die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klageanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Entschädigungspflicht für Handlungen bis zu dem 5.

Zitierte Normen: § 100 ZPO
KostenZPORevisionsinstanzUmfangKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
SCHLUSS-
URTEIL
X ZR 102/95
Verkündet am:
18. Juni 1996 Welte
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	AG,	gesetzlich
 vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Alois WFtfBflHHHP~Straße
2.
Dr. Hans Z
Straße 84,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
-Straße 18, B^^
2. Hans
 istraße 20,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr.
und
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Keukenschrijver
 für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 1987 werden zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Kostenausspruch in dem angefochtenen Urteil richten.
Von den Kosten der Revisionsinstanz haben die Kläger je 1/6 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Gestützt auf ihre deutschen Patente 24 58 042 sowie 25 07 153 haben die beiden Kläger die beiden Beklagten (Aktiengesellschaft und deren früherer gesetzlicher Vertreter) auf Unterlassung, Auskunft sowie Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung und Schadensersatz gerichtlich in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hin hat das Oberlandesgericht die Beklagten unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt. Es hat von den Kosten des Rechtsstreits den Klägern ein Drittel und den Beklagten als Gesamtschuldner zwei Drittel auferlegt. Sowohl die Kläger als auch die Beklagten haben Revision eingelegt. Das Rechtsmittel der Kläger hat der Senat zu dem Teil nicht angenommen und im übrigen mit Teilurteil vom 11. April 1989 (BGHZ 107, 161 = GRUR 1989, 411) zurückgewiesen, soweit die Kläger ihr Begehren nicht zurückgenommen hatten. Auf die Revision der Beklagten zu 1 hat der Senat mit dem genannten Teilurteil das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit die Beklagte zu 1 für den Zeitraum vom 17. Juli 1976 bis 5. Juni 1985 verurteilt worden war, eine aufgeschlüsselte Kalkulation über die Herstellungsund Vertriebskosten der Offen-end-Spinnmaschinen zu erteilen; insoweit ist die Berufung der Kläger zurückgewiesen worden. Im übrigen hat der Senat die Revision beider Beklagter mit Beschluß vom 25. April 1996 nicht angenommen.
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Die Parteien beantragen nunmehr wechselseitig, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe:
I. Nach Nichtannahme der Revision der Beklagten in dem nach dem Teilurteil des Senats vom 11. April 1989 noch offenen Umfang ist nunmehr nur noch über die Revision der Beklagten zu entscheiden, soweit sich diese gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz richtet. In diesem Umfang bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Streitwert von 1,5 Mio. DM angenommen, wovon auf die auf das deutsche Patent 25 07 153 gestützte Rechtsverfolgung (Klageantrag 2 und zugehörige Anträge) 500.000,— DM entfallen.
Angesichts des Umfanges des Gesamtstreitwerts, von welchem demnach auszugehen ist, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Kostenverteilung (1/3 Kläger, 2/3 Beklagte) auch noch sachgerecht, nachdem das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts teilweise aufgehoben und insoweit das klageabweisende Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt worden ist.
Das Berufungsgericht hat diese Kostenverteilung ersichtlich deshalb angenommen, weil die Kläger hauptsächlich mit den auf das deutsche Patent 25 07 153 gestützten Klageanträgen und daneben nur in einem verhältnismäßig geringfügigen
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Umfang unterlegen waren, nämlich soweit sie auch gegenüber beiden Beklagten wegen in der Zeit vom 17. Juni 1976 bis 16. Juli 1976 begangener, das deutsche Patent 24 58 042 verletzender Handlungen Auskunft und Feststellung einer Entschädigungspflicht sowie gegenüber dem Beklagten zu 2 wegen der in der Zeit bis zu dem 5. Juni 1985 begangener derartiger Handlungen Auskunft und Feststellung der Entschädigungspflicht verlangt hatten. Das Unterliegen der Kläger mit insgesamt 1/3 zu bewerten, lag danach im zulässigen Bereich tatrichterlicher Beurteilung, den § 92 Abs. 1 und 2 ZPO eröffnet, und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Durch das Teilurteil des Senats haben sich die Gewichte von Erfolg und Mißerfolg nicht wesentlich verschoben. Es ist lediglich die auf das deutsche Patent 24 58 042 gestützte Klage auch insoweit abgewiesen worden, als von der Beklagten zu 1 Auskunft über die Kalkulation der Herstellungsund Vertriebskosten in der Zeit zwischen Offenlegung und Erteilung dieses Patents verlangt worden war, und damit der Umfang der Auskunftspflicht geringfügig eingeschränkt worden. Das führt unter Berücksichtigung des § 92 Abs. 2 1. Altern. ZPO zu entnehmenden Gedankens, daß sich geringfügige Verschiebungen bei der Entscheidung in der Hauptsache nicht ohne weiteres auf die Kostenverteilung auswirken müssen, nicht zu einer Abweichung von der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.
II. Auch für die Revisionsinstanz ist danach eine Kostenverteilung von insgesamt 1/3 zu Lasten der Kläger, die nach Kopfteilen haften (§ 100 Abs. 1 ZPO) und 2/3 zu Lasten der Beklagten angebracht, die insoweit als Gesamtschuldner haften, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat. Zwar ist für die Revisionsinstanz die Anwendung des § 92 Abs. 2
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1. Altern. ZPO schon deshalb nicht eröffnet, weil die mündliche Verhandlung über die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klageanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Entschädigungspflicht für Handlungen bis zu dem 5. Juni 1985 sowie über die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Auskunftserteilung unter Vorlage einer aufgeschlüsselten Kalkulation über die Herstellungsund Vertriebskosten der Offenend-Spinnmaschinen für die Zeit bis zu dem 5. Juni 1985 besondere Kosten verursacht hat. Den Wert des Streitgegenstandes, über den in der Revisionsinstanz mündlich verhandelt worden ist, schätzt der Senat jedoch insgesamt auf höchstens 60.000,— DM, so daß in Anbetracht des Gesamtstreitwerts die vorgenommene Kostenteilung immer noch verhältnismäßig im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. Die Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz ergibt sich danach aus §§ 557, 515 Abs. 3, 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, Abs. 4 ZPO.
Rogge	Maltzahn	Broß
 Melullis
Keukenschrij ver