Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Begründung, der Beklagte habe seine Arbeiten trotz Fristsetzung nicht rechtzeitig abgeschlossen und im übrigen über die angefallenen Kosten eine prüffähige Rechnung nicht erstellt, kündigte der Kläger im Oktober 1986 den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag und verlangte die Herausgabe des zu diesem Zeitpunkt teilweise fertiggestellten Prototyps II. In dem daraufhin über dessen Herausgabeverlangen geführten Prozeß hat der Beklagte Widerklage auf Zahlung des Werklohns für die Arbeiten an dem Prototyp I einschließlich Entwicklungskosten und Platzmiete für Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Herausgabe des Prototyps II verurteilt und die Widerklage vollen Umfangs mit der Begründung abgewiesen, daß der Vertrag sich nicht auf den Prototyp I bezogen habe und der Beklagte daher weder dessen Abnahme noch eine Vergütung für dessen Herstellung verlangen könne. Der Kläger begehrt nunmehr Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten Beträge, soweit diese die Vergütung für die Arbeiten an dem Prototyp II übersteigen. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von 22.539,14 DM verurteilt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auf sein Rechtsmittel über den im Teilurteil des Die Revision führt in dem durch den Senat angenommenen Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Rückgewähr der nicht verbrauchten Zahlungen § 812 Abs. 1 BGB. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß Ansprüche des Klägers auf Rückgewähr der an und für den Beklagten erbrachten Zahlungen ausscheiden, soweit dem Beklagten aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages ein Vergütungsanspruch zusteht. 1. Bei deren Berechnung hat das Berufungsgericht übersehen, daß nach dem unstreitigen Vorbringen auch der Prototyp II auf einem von dem Beklagten beschafften Achsgestell errichtet worden ist. Das Berufungsgericht hat der Vereinbarung zwischen den Parteien entnommen, daß der Beklagte seine Leistungen nicht zu einem Festpreis erbringen, sondern im Ergebnis seinem Aufwand entsprechend vergütet werden und dabei insbesondere auch Ersatz seiner Auslagen erhalten sollte. Daß der Beklagte entgegen seiner Darstellung das Achsge-stell ohne jede eigene Aufwendung erhalten hätte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Demgemäß ist insoweit der Sachvortrag des Beklagten zugrunde zu legen und damit für das Revisionsverfahren anzunehmen, daß ihm ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gegen den Kläger zusteht. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Höhe dieses Anspruchs nach dem Sachvortrag des Beklagten abschließend nicht beurteilt werden könne, weil dieser im Zusammenhang damit weitere Forderungen, insbesondere auf Ausgleich der von ihm behaupteten Transportkosten, geltend gemacht hat. Derartige Leistungen stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt, daß die Zahlung ohne eine Veränderung der dem Empfänger bei einer Einforderung des Betrages obliegenden Beweislast erbracht wird (vgl. 09.03.1989 aaO, jeweils m.w.N.) mit der Folge, daß die Aufzehrung dieser Zahlungen durch berechtigte Vergütungsansprüche von dem Empfänger darzulegen und zu beweisen ist. Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht sein Urteil vor allem darauf gestützt, daß auch der Beklagte sich für verpflichtet gehalten habe, über die von dem Kläger erhaltenen Gelder im einzelnen abzurechnen. Auch wenn dem Berufungsgericht damit darin zu folgen ist, daß der Beklagte wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz der Transportkosten nach dem zulässigen Bestreiten durch den Kläger mit Nichtwissen beweisfällig geblieben ist, läßt sich hierauf die unterbliebene Berücksichtigung dieser Aufwendungen für das Achsgestell nicht stützen. Dieses Vorbringen ist inhaltlich klar und läßt ohne weiteres den Schluß auf die in Anspruch genommene Rechtsfolge zu. Im Umfang des Rechnungsbetrages für das Achsgestell (2.088,37 DM) und der Hälfte der Beträge aus den Rechnungen vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF ss IM NAMEN DES VOLKES X ZR 102/90 URTEIL Verkündet am: 17. November 1992 Welte JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Karl-Heinz Hl itraße 3, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Dr. med. Felix Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. SS Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 1990 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung eines 22.533,63 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat einen in Höhe und Breite variablen Wohnanhänger (Caravan) entwickelt und hierfür ein europäisches Patent erhalten. Im Juli 1985 betraute er den Beklagten mit der Herstellung eines Prototyps, wobei ein "unverbindlicher Schätzwert" von 30.000,— DM inklusive Mehrwertsteuer angenommen wurde. Nachdem im Betrieb des Beklagten zunächst an einem Wohnanhänger mit einer Breite von 2,30 m (Prototyp I) gearbeitet worden war, wurde dessen Herstellung in einem fortgeschrittenen Stadium unterbrochen und ein Modell mit einer Breite von 2,20 m (Prototyp II) in Angriff genommen. Ob dem ein Änderungswunsch des Klägers zugrunde lag oder die Umstellung wegen durch den Beklagten zu vertretender falscher Abmessungen erforderlich wurde, war zwischen den Parteien umstritten. Mit der Begründung, der Beklagte habe seine Arbeiten trotz Fristsetzung nicht rechtzeitig abgeschlossen und im übrigen über die angefallenen Kosten eine prüffähige Rechnung nicht erstellt, kündigte der Kläger im Oktober 1986 den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag und verlangte die Herausgabe des zu diesem Zeitpunkt teilweise fertiggestellten Prototyps II. Der Beklagte lehnte dies insbesondere unter Hinweis auf bereits zuvor angemahnte unbezahlte Forderungen gegen den Kläger ab. In dem daraufhin über dessen Herausgabeverlangen geführten Prozeß hat der Beklagte Widerklage auf Zahlung des Werklohns für die Arbeiten an dem Prototyp I einschließlich Entwicklungskosten und Platzmiete für 4 das Unterstellen (35.474,47 DM) und dem Prototyp II (25.968,25 DM) abzüglich bereits durch den Kläger gezahlter 38.156,97 DM, sowie ferner auf 50.000,— DM Vertragsstrafe wegen unberechtigter Kündigung des Vertrages und auf Abnahme des Prototyps I erhoben. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Herausgabe des Prototyps II verurteilt und die Widerklage vollen Umfangs mit der Begründung abgewiesen, daß der Vertrag sich nicht auf den Prototyp I bezogen habe und der Beklagte daher weder dessen Abnahme noch eine Vergütung für dessen Herstellung verlangen könne. Auch ein Anspruch auf die Vertragsstrafe bzw. die geltend gemachte Platzmiete stehe ihm nicht zu. Die Arbeiten an dem Prototyp II seien durch die unstreitigen Zahlungen des Klägers mehr als ausgeglichen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Versäumnisurteil zurückgewiesen; der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos . Der Kläger begehrt nunmehr Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten Beträge, soweit diese die Vergütung für die Arbeiten an dem Prototyp II übersteigen. Der Kläger hat demgegenüber weitere Vergütungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht sowie eine Vertragsstrafe verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von 22.539,14 DM verurteilt. Im Anschluß daran haben sich die Parteien vor dem Landgericht über die den noch offenen Teil der Ansprüche betreffenden Leistungen des Beklagten verglichen. Daraufhin hat das Landgericht durch Kostenschlußurteil die Kosten verteilt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auf sein Rechtsmittel über den im Teilurteil des S8 Landgerichts ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 4.665,09 DM zuerkannt. Das gleichzeitig eingelegte Rechtsmittel des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision, die der Senat nur wegen des 22.533,63 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages der Verurteilung des Beklagten angenommen hat, verfolgt dieser im Umfang der Annahme seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt in dem durch den Senat angenommenen Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Rückgewähr der nicht verbrauchten Zahlungen § 812 Abs. 1 BGB. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß Ansprüche des Klägers auf Rückgewähr der an und für den Beklagten erbrachten Zahlungen ausscheiden, soweit dem Beklagten aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages ein Vergütungsanspruch zusteht. Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die daran anschließende Ermittlung dieser Ansprüche. 1. Bei deren Berechnung hat das Berufungsgericht übersehen, daß nach dem unstreitigen Vorbringen auch der Prototyp II auf einem von dem Beklagten beschafften Achsgestell errichtet worden ist. Diese Leistung ist in der Aufstellung der berechtigten Ansprüche des Beklagten in dem Berufungsur- 6 teil nicht enthalten; sie hätte jedoch bei der Höhe des dem Beklagten zustehenden Werklohns berücksichtigt werden müssen. Das Berufungsgericht hat der Vereinbarung zwischen den Parteien entnommen, daß der Beklagte seine Leistungen nicht zu einem Festpreis erbringen, sondern im Ergebnis seinem Aufwand entsprechend vergütet werden und dabei insbesondere auch Ersatz seiner Auslagen erhalten sollte. Diese Auslegung wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und läßt Fehler nicht erkennen. Diesem Verständnis entspricht im übrigen auch die Handhabung der Vereinbarung durch die Parteien. Daß der Beklagte entgegen seiner Darstellung das Achsge-stell ohne jede eigene Aufwendung erhalten hätte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Demgemäß ist insoweit der Sachvortrag des Beklagten zugrunde zu legen und damit für das Revisionsverfahren anzunehmen, daß ihm ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gegen den Kläger zusteht. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Höhe dieses Anspruchs nach dem Sachvortrag des Beklagten abschließend nicht beurteilt werden könne, weil dieser im Zusammenhang damit weitere Forderungen, insbesondere auf Ausgleich der von ihm behaupteten Transportkosten, geltend gemacht hat. Zwar ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Beweislast für die geltend gemachten Vergütungsansprüche den Beklagten trifft. Der allgemeine Grundsatz, nach dem der Bereicherungsgläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Ansprüche darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1989 Sg - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606 m.w.N.), kommt hier deshalb nicht zur Anwendung, weil Gegenstand des Ausgleichsanspruchs Abschlags- bzw. Vorauszahlungen des Klägers sind. Derartige Leistungen stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt, daß die Zahlung ohne eine Veränderung der dem Empfänger bei einer Einforderung des Betrages obliegenden Beweislast erbracht wird (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161; Urt. v. 09.03.1989 aaO, jeweils m.w.N.) mit der Folge, daß die Aufzehrung dieser Zahlungen durch berechtigte Vergütungsansprüche von dem Empfänger darzulegen und zu beweisen ist. Zu Unrecht zieht die Revision eine solche Natur der Zahlungen des Klägers in Zweifel. Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht sein Urteil vor allem darauf gestützt, daß auch der Beklagte sich für verpflichtet gehalten habe, über die von dem Kläger erhaltenen Gelder im einzelnen abzurechnen. Diese Auffassung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, wird gestützt durch den Inhalt des Vertrages und dessen Handhabung durch die Parteien. Danach war die Höhe der Vergütung zunächst offen. Der endgültige Preis sollte vielmehr erst nach vollständiger Fertigstellung des Werkes berechnet werden (Nr. 2 des Vertrages); zu diesem Zeitpunkt sollte eine Endabrechnung erfolgen (Nr. 4). Dementsprechend hat auch der Kläger seine Zahlungen ausdrücklich als Abschlags- oder Akontozahlungen bezeichnet, ohne daß dem der Beklagte entgegengetreten wäre. Schließlich wird diese Einordnung bestätigt durch die jeweils runden Beträge, die der Kläger vorausgeleistet hat. Derartige Zahlungen sind eher typisch für Abschlagsleistungen als für Teilleistungen. 8 Ohne Erfolg verweist die Revision demgegenüber auf das Vorbringen des Beklagten in seiner Berufungsbegründung, wonach der Kläger die den Zahlungen zugrundeliegenden Rechnungen im Betrieb des Beklagten selbst erstellt und dort der Tochter des Beklagten diktiert habe. Auf dieses, durch den Kläger bestrittene Vorbringen einzugehen, hatte das Berufungsgericht schon deshalb keinen Anlaß, weil es hierzu insbesondere im Hinblick darauf, daß alle Umstände für das Vorliegen von Abschlagszahlungen sprachen und der durch den Beklagten geschilderte Sachverhalt außerhalb der Lebenserfahrung liegt, weiterer Substantiierung bedurft hätte. Auch wenn dem Berufungsgericht damit darin zu folgen ist, daß der Beklagte wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz der Transportkosten nach dem zulässigen Bestreiten durch den Kläger mit Nichtwissen beweisfällig geblieben ist, läßt sich hierauf die unterbliebene Berücksichtigung dieser Aufwendungen für das Achsgestell nicht stützen. Da diese - anders als die Transportkosten - in jedem Fall angefallen sind, hätten sie gegebenenfalls - soweit eine anderweitige Aufklärung sich als unmöglich erweisen sollte - nach § 287 ZPO geschätzt werden müssen. Ausgangspunkt dieser Ermittlung hätte - diesem Ansatz entsprechend - die Rechnung sein müssen, in der der Beklagte die Kosten des Achsgestells ohne Transportaufwand geltend gemacht hat. Diese belaufen sich auf 2.088,37 DM. 2. Zu Recht rügt die Revision auch in einer den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO entsprechenden Weise die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch auf jeweils die Hälfte der Rechnungsbeträge aus den Rechnungen vom 5. Mai 1986 und vom 6. Mai 1986 sei nicht hinreichend substantiiert. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt zur Sub-stantiierung eines Vortrages bzw. Beweisangebotes ein Vorbringen, daß es Gericht und Gegner in die Lage versetzt zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an die Behauptung geknüpften Rechtsfolge gegeben sind. Der Darlegung weiterer Einzelheiten bedarf es nur dann, wenn dies für die Rechtsfolgen von Bedeutung ist (vgl. dazu Sen.Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804, 805 = NJW 1992, 1967 m.w.N.). Diesen Anforderungen entsprach das Vorbringen des Beklagten. Dieser hat unter Berufung auf das Zeugnis des Schreiners Hagedorn vorgetragen, das in den Rechnungen vom 5. und 6. Mai 1986 aufgeführte Material sei entweder - wie bei der Rechnung vom 5. Mai 1986 (die Datumsangabe vom 5. Juni 1986 in dem Berufungsurteil beruht offenbar auf einem Irrtum) -von dem ab April 1986 mit dem Prototypen II beschäftigten Schreiner benötigt und bis auf mögliche vorhandene Reste auch ausschließlich für den Typ II verwendet worden und anderweitig nicht zu verwenden bzw. - wie bei der Rechnung vom 6. Mai 1986 - zwar zu dem Teil auch für den Typ I eingekauft, dann aber ausschließlich für den Typ II verwendet worden, nachdem die Arbeiten für Typ I eingestellt worden waren. Dieses Vorbringen ist inhaltlich klar und läßt ohne weiteres den Schluß auf die in Anspruch genommene Rechtsfolge zu. Weiterer Ausführungen bedurfte es auch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers nicht. Daß der Umfang der Darlegungslast sich - -auch - nach der Einlassung des Gegners richten kann, besagt nur, daß der Tatsachenvortrag dann ergänzt werden muß, wenn er infolge dieser Darstellung des Gegners 10 nicht mehr den Schluß auf das in Anspruch genommene Recht zuläßt (vgl. dazu Sen.Urt. v. 28.04.1992 - X ZR 128/90, NJW 1992, 2427, 2428 m.w.N.). Dafür ist hier jedoch nichts zu erkennen. II. Im Umfang des Rechnungsbetrages für das Achsgestell (2.088,37 DM) und der Hälfte der Beträge aus den Rechnungen vom 5. und 6. Mai 1986 (2.582,23 DM) ist die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zunächst der Frage nachzugehen haben, in welcher Höhe der Beklagte Erstattung seiner Aufwendungen für das Beschaffen des Achsge-stells beanspruchen kann, insbesondere ob - nachdem ein Anspruch auf Ersatz der Transportkosten ausscheidet - in diesem Zusammenhang von der niedrigeren der beiden von ihm für das Beschaffen von Achsgestellen erstellten Rechnungen ausgegangen werden kann oder ob insoweit ein weiterer Abschlag geboten ist. Darüber hinaus werden die von dem Beklagten an- SS gebotenen Beweise für seine Behauptung zu erheben sein, die mit den Rechnungen vom 5. und 6. Mai 1986 berechneten Materialien seien ausschließlich dem Prototypen II zugute gekommen. Bruchhausen Rogge Jestaedt Broß Melullis