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BGH · X ZR 102/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 102/85

Die Erklärung des Verzichts auf die geltend gemachten Ansprüche unterliegt im Anwaltsprozeß dem Anwaltszwang. in dem Rechtsstreit Verkündet am 16, Juni 1987 Meyer Justizangestellte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle der Maschinenfabriken Bernhard KflMI Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, HeMHB~KflHk~~Straße Wir Sp^lfe, Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr und gegen die BMI’G^ AG Maschinenfabrik, gesetzlich vertreten durch ihren Verwaltungsrat, Klägerin und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 2. Die Klägerin - Inhaberin des Patents 20 28 607 - hat gegen die Beklagte wegen der gewerbsmäßigen Herstellung, Feilhaltens, Inverkehrbringens oder Gebrauchs der AM-Schei- Der erkennende Senat hat das Patent mit Urteil vom 17. März 1987 - namens der Klägerin die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche erklärt. Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt vertreten. Die Erklärung, die ihre Prozeßbevollmächtigten im zweiten Rechtszuge zu dem Bundesgerichtshof abgegeben haben, ist somit prozessual unwirksam (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Z ivilprozeßordnung, 45. Ein Verzichtsurteil kann nach § 306 ZPO nur auf Grund eines "bei der mündlichen Verhandlung" erklärten Verzichts ergehen. abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Zitierte Normen: § 306 ZPO § 139 PatG § 91 ZPO
PatentGrundDüsseldorfBundesgerichtshofAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 78 Abs. 1, 306
Die Erklärung des Verzichts auf die geltend gemachten Ansprüche unterliegt im Anwaltsprozeß dem Anwaltszwang.
3GH, Urt. v. 16. Juni 1987 - X ZR 102/85 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
SUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS—
X ZR 102/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 16, Juni 1987 Meyer
 Justizangestellte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Maschinenfabriken Bernhard KflMI Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, HeMHB~KflHk~~Straße Wir Sp^lfe,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr
 und
gegen
 die BMI’G^ AG Maschinenfabrik, gesetzlich vertreten durch ihren Verwaltungsrat,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte im zweiten Rechtszuge:
Rechtsanwälte Dr
/
u.a
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, von Albert, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 7. November 1985 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 1984 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin - Inhaberin des Patents 20 28 607 - hat gegen die Beklagte wegen der gewerbsmäßigen Herstellung, Feilhaltens, Inverkehrbringens oder Gebrauchs der AM-Schei-
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benmäher mit Knickzetter und der Turbomäher TA mit Knickzetter Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht erhoben und in den Vorinstanzen obsiegt.
Der erkennende Senat hat das Patent mit Urteil vom 17. Februar 1987 im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 4 und 8 für nichtig erklärt.
Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im zweiten Rechtszuge haben am 9. März 1987 - beim Bundesgerichtshof eingegangen am 10. März 1987 - namens der Klägerin die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche erklärt.
Die Beklagte hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt. Sie hat den Erlaß eines Verzichtsurteils beantragt.
Die Klägerin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1987 nicht vertreten.
Die Beklagte beantragt, durch Versäumnisurteil mit Verzichtsurteil das Berufungsurteil aufzuheben, das Landgerichtsurteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
II.
Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt vertreten. Die Erklärung des Verzichts auf die geltend gemachten
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Ansprüche unterliegt im Anwaltsprozeß dem Anwaltszwang (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 45. Aufl. 1987, § 306, Anm. 1 B). Die Erklärung, die ihre Prozeßbevollmächtigten im zweiten Rechtszuge zu dem Bundesgerichtshof abgegeben haben, ist somit prozessual unwirksam (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Z ivilprozeßordnung, 45. Aufl. 1987, § 78 Anm. E). Ein Verzichtsurteil kann nach § 306 ZPO nur auf Grund eines "bei der mündlichen Verhandlung" erklärten Verzichts ergehen. Daran fehlt es hier.
III.
Die Klägerin ist in der Revisionsverhandlung säumig. Es ist deshalb auf Grund einseitiger Verhandlung auf Antrag durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff). Die Revision der Beklagten erweist sich auf Grund zulässigen neuen Vorbringens der Beklagten als begründet. Den Ansprüchen der Klägerin ist durch die während des Revisionsverfahrens erfolgte Nichtigerklärung des Patents der Boden entzogen. Darauf kann sich die Beklagte nach ständiger Praxis des Senats in der Revisionsinstanz berufen (Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 7. Aufl. 1981, § 139 PatG Rdn. 145).
IV.
Die Urteile der Vorinstanzen waren demnach aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Bruchhausen	Brodeßer	von	Albert
 Jestaedt
Broß