* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 100/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 100/83

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Die Klägerin erklärte sich zur Zahlung dieses Betrages in Monatsraten bereit und zahlte von Januar bis April 1992 insgesamt vier Raten. Die Beklagte gab sich auch in der Folgezeit mit den Leistungen der Klägerin nicht zufrieden. Das Landgericht hat über die Behauptungen der Parteien Zeugenbeweis erhoben und die Klage abgewiesen, weil die Beklagte zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen sei. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, unter anderem unter den Voraussetzungen der Vertragsbestimmung, daß die Klägerin nachhaltig gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat (Nr. 6.2 des Vertrages), daß sie aber auf die Belange der Klägerin gebührend Rücksicht zu nehmen hat. Im Rahmen der hiernach gebotenen Interessenabwägung hat es zutreffend darauf hingewiesen, daß angesichts der erheblichen, auf die Erwartung einer längerfristigen Zusammenarbeit gegründeten Investitionen der Klägerin grundsätzlich nur über längere Zeit sich hinziehende und trotz nachdrücklicher Abmahnung andauernde oder sich wiederholende Verstöße der Beklagten ein Recht zur vorzeitigen Kündigung verliehen. 3. Das Berufungsgericht hat sich nicht dazu geäußert, ob und unter welchen Umständen im einzelnen nach der Vereinbarung vom 2. Das Berufungsgericht sieht eine solche Abmahnung in dem Schreiben der Stadt o||H||| vom 16. Aus den anderweitig getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich zwar, daß die Stadt oflHÜIB aro Zustandekommen der Verträge zwischen den einzelnen Krankenhäusern und der Klägerin vermittelnd beteiligt gewesen ist. Auch die Feststellung, daß sich die mangelhaften Leistungen der Klägerin nach der Vereinbarung vom 2. Zu dem Ergebnis, daß die Leistungen der Klägerin - auch nach Dezember 1981 - in einem von der Beklagten nicht länger hinzunehmenden Maße mangelhaft gewesen seien, ist das Berufungsgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen vflBHB, I4HHB und eBHH sowie von Schreiben und Besprechungsvermerken gelangt, durch die es die Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen VofH und P^Hi als in allen wesentlichen Punkten widerlegt angesehen hat. Das Berufungsgericht hat dabei zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß deren Betrieb nach seiner technischen Anlage und mit seiner personellen Besetzung grundsätzlich in der Lage gewesen sei, die Leistungen zu erbringen, die die Beklagte habe erwarten dürfen. Damit sei auch die Behauptung der Klägerin widerlegt, daß von dem mechanischen Ablauf ihres Wäschereibetriebes her die meisten der eingetretenen Mängel gar nicht möglich seien. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung ohne Erhebung der von ihr angetretenen Beweise als widerlegt angesehen hat. Das Berufungsgericht hat ferner, wie die Revision zu Recht rügt, auch weitere in der Berufungsbegründung (S. Die Erhebung und sorgfältige Prüfung auch dieser Beweise ist hier schon deshalb von besonderer Bedeutung, weil die schriftlichen Beanstandungen der Beklagten, auf die das Berufungsgericht verweist, weitgehend nicht auf eigene Wahrnehmungen der Unterzeichner, sondern auf Angaben der Zeugen und L|HBi zurückgehen.

BerufungsgerichtStadtAbmahnungKündigungKlägerinMangelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 100/83	URTEIL	Verkündet am
----------- 11. Dezember 1984
Meyer,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der m(HHB Wäscherei GmbH, SfHHHBweg BHIr oHHHHH, gesetz-lieh vertreten durch ihren Geschäftsführer Matthias Harten,
|weg fl - I,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr . BHIV und
 gegen
die Evangelische Krankenhausstiftung treten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Istraße fl - M, o]
,, gesetzlich Friedrich HflB,
ver-
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2	-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1984 durch den Vor sitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse und von Albert
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. November 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien schlossen am 3. Februar 1930 für die Zeit vom 1. März 1981 bis 31. Dezember 1985 einen Vertrag über die Reinigung und Behandlung der gesamten Krankenhauswäsche der Beklagten. Dieser Vertrag stand im Zusammenhang mit einer auf Betreiben der Stadt Of^HHIH zustande gekommenen Vereinbarung,
3
durch die die Arbeitsgemeinschaft Stadt O
Krankenhäu-
ser , deren Mitglied die Beklagte ist, der Klägerin die Übertragung der Wäschereinigung durch alle Kliniken zusagte und die
 betrieb mit entsprechender Kapazität zu errichten. Dies ist mit einem Kostenaufwand von mehreren Millionen Mark geschehen.
Alsbald nach Vertragsbeginn erhob die Beklagte Beanstandungen, insbesondere hinsichtlich der Bearbeitungsdauer, der Wasch- und Glättqualität sowie der Sortierung und der Rücklieferungszeiten. Nach dem Beginn der Bearbeitung der Wäsche in dem neuen Betrieb der Klägerin wiederholte sie diese Beanstandungen und drohte mit Schreiben vom 22. Oktober 1981 unter Fristsetzung zu dem 1. November 1981 die fristlose Kündigung des Vertrages an. In einem weiteren Gespräch erklärte der Vertreter der Beklagten am 2. Dezember 1931, daß mit Ersatzansprüchen in einer Größenordnung von 41.500 DM sämtliche in der Vergangenheit beanstandeten Mängel abgegolten sein sollten. Die Klägerin erklärte sich zur Zahlung dieses Betrages in Monatsraten bereit und zahlte von Januar bis April 1992 insgesamt vier Raten.
Die Beklagte gab sich auch in der Folgezeit mit den Leistungen der Klägerin nicht zufrieden. In einem Schreiben vom 16. Februar 1982 an die Klägerin rügte die Stadt oflHHHI eine
 Klägerin sich verpflichtete, in
 einen neuen Wäscherei-
Reihe von angeblich nicht behobenen Mängeln und kündigte an, daß bereits "in der nächsten Gesprächsrunde mit den Verwaltungslei-

4	-
tern im kommenden Monat eine endgültige Entscheidung getroffen werde, die nach Lage der Dinge für die Klägerin ungünstig aus-fallen dürfte”. Nach Anfertigung hausinterner Vermerke über laufende Beanstandungen und telefonische Reklamationen kündigte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 3. April 1932 den Vertrag aus wichtigem Grund zu dem 30. April 1982 unter Bezugnahme auf die Besprechungen vom 26. März und 12. November 1981 sowie auf die Mängelrüge vom 22. Oktober 1981; dem widersprach die Klägerin am 16. April 1982.
Die Klägerin hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Sie hat bestritten, mangelhafte Leistungen erbracht zu haben und Schadensersatz für angeblich innerhalb von vier Wochen entgangenen Verdienstes beansprucht. Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 44.429,16 DM nebst gestaffelten Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat über die Behauptungen der Parteien Zeugenbeweis erhoben und die Klage abgewiesen, weil die Beklagte zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen sei. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
5
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Zahlungsanspruch wei ter.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, unter anderem unter den Voraussetzungen der Vertragsbestimmung, daß die Klägerin nachhaltig gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat (Nr. 6.2 des Vertrages), daß sie aber auf die Belange der Klägerin gebührend Rücksicht zu nehmen hat. Im Rahmen der hiernach gebotenen Interessenabwägung hat es zutreffend darauf hingewiesen, daß angesichts der erheblichen, auf die Erwartung einer längerfristigen Zusammenarbeit gegründeten Investitionen der Klägerin grundsätzlich nur über längere Zeit sich hinziehende und trotz nachdrücklicher Abmahnung andauernde oder sich wiederholende Verstöße der Beklagten ein Recht zur vorzeitigen Kündigung verliehen.
6
2.	Das Berufungsgericht hat die Kundigungsbefugnis aus den von ihm als erwiesen angesehenen Mängeln der Werkleistung der Klägerin hergeleitet, die sich - von zwischenzeitlichen geringfügigen Besserungen abgesehen - fast während der gesamten Vertragszeit ständig wiederholt hätten. Dabei hat es nicht übersehen, daß mit der Vereinbarung vom 2. Dezember 1981 die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Beanstandungen in der Weise erledigt waren, daß darauf allein eine Kündigung nicht mehr gestützt werden konnte. Indem das Berufungsgericht es als eine "selbstverständliche Voraussetzung" angesehen hat, daß künftig keine Mängel mehr aufträten, hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Vereinbarung so gewürdigt, daß bei einer erheblichen Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens die durch die Vereinbarung an » ch erledigten Mängel unterstützend zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden könnten.
3.	Das Berufungsgericht hat sich nicht dazu geäußert, ob und unter welchen Umständen im einzelnen nach der Vereinbarung vom 2. Dezember 1981 eine Abmahnung wegen neu vorgefallener Vertragswidrigkeiten vor einer außerordentlichen Kündigung erforderlich war. Da es in der Regel die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Vertragspartners bei langfristigen Vertragsverhältnissen der hier vorliegenden Art erfordert, daß einer vorzeitigen Vertragsauflösung eine Abmahnung vorausgeht, ist für die Revisionsinstanz mangels ausreichender Feststellungen durch
7
das Berufungsgericht anzunehmen, daß eine Abmahnung nicht entbehrlich war.
Das Berufungsgericht sieht eine solche Abmahnung in dem Schreiben der Stadt o||H||| vom 16. Februar 1982. Das begegnet rechtlichen Bedenken, auch wenn man annimmt, daß dieser Brief Hinweise darauf enthält, daß die Beklagte bei Fortsetzung der mangelhaften Leistungen die weitere Vertragserfüllung ablehnen werde. Aus den anderweitig getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich zwar, daß die Stadt oflHÜIB aro Zustandekommen der Verträge zwischen den einzelnen Krankenhäusern und der Klägerin vermittelnd beteiligt gewesen ist. Das erklärt auch das Interesse der Stadt, sich bei nachhaltigen Störungen des Vertragsverhältnisses abermals in die daraus entstehenden Auseinandersetzungen vermittelnd einzuschalten. Die Stadt	ist	indessen nicht Vertragspartner der Klägerin
 geworden, jedenfalls nicht, was die von der Klägerin gegenüber der Beklagten übernommenen Verof1ichtungen angeht. Infolgedessen konnte eine von der Stadt	ausgehende Abmahnung im
 Verhältnis zwischen den Parteien allenfalls dann eine rechtliche Wirkung entfalten, wenn die Stadt oflHHlH von der Beklagten zu einer solchen Abmahnung ermächtigt gewesen und die Abmahnung in deren Namen erfolgt wäre. Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen; es kann bereits deshalb keinen Bestand
 haben.
8
4.	Auch die Feststellung, daß sich die mangelhaften Leistungen der Klägerin nach der Vereinbarung vom 2. Dezember 1981 in einer die vorzeitige Kündigung rechtfertigenden Weise fortgesetzt hätten, ist nicht fehlerlos zustande gekommen.
Zu dem Ergebnis, daß die Leistungen der Klägerin - auch nach Dezember 1981 - in einem von der Beklagten nicht länger hinzunehmenden Maße mangelhaft gewesen seien, ist das Berufungsgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen vflBHB, I4HHB und eBHH sowie von Schreiben und Besprechungsvermerken gelangt, durch die es die Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen VofH und P^Hi als in allen wesentlichen Punkten widerlegt angesehen hat. Das Berufungsgericht hat dabei zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß deren Betrieb nach seiner technischen Anlage und mit seiner personellen Besetzung grundsätzlich in der Lage gewesen sei, die Leistungen zu erbringen, die die Beklagte habe erwarten dürfen. Die bewiesenen zahlreichen Fehlleistungen ließen jedoch nur den Schluß zu, daß menschliches Versagen zu den Mängeln geführt habe; dies werde auch dadurch bestätigt, daß nach eindringlichen Reklamationen und Abmahnungen im allgemeinen eine vorübergehende Besserung eingetreten sei. Damit sei auch die Behauptung der Klägerin widerlegt, daß von dem mechanischen Ablauf ihres Wäschereibetriebes her die meisten der eingetretenen Mängel gar nicht möglich seien.
9
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung ohne Erhebung der von ihr angetretenen Beweise als widerlegt angesehen hat.
Das Berufungsgericht hat damit dem angetretenen Beweis, ohne ihn zu erheben, von vornherein die Eignung abgesorochen, den erstrebten Nachweis zu erbringen. Darin liegt eine unzulässige Vorwegnahme der erst nach der Erhebung möglichen Würdigung eines Beweises. Das Berufungsgericht hat ferner, wie die Revision zu Recht rügt, auch weitere in der Berufungsbegründung (S. 12 -22) unter Beweis gestellte Behauptungen der Klägerin übergangen. Die Erhebung und sorgfältige Prüfung auch dieser Beweise ist hier schon deshalb von besonderer Bedeutung, weil die schriftlichen Beanstandungen der Beklagten, auf die das Berufungsgericht verweist, weitgehend nicht auf eigene Wahrnehmungen der Unterzeichner, sondern auf Angaben der Zeugen	und	L|HBi
 zurückgehen.
10
5.	Das angefochtene Urteil muß danach aufgehoben und die Sache zu der erforderlichen weiteren tatsächlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird. Tm Rahmen der Zurückverweisung macht der Senat von der Möglichkeit gemäß " 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Ballhaus	Ochmann	Windisch
 Hesse
von Albert