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BGH

Gericht: BGH

1 Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 19. Dezember 2013, ist, da eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V. m. 2 Eine Aufteilung des für das Berufungsverfahren festgesetzten Streitwerts kommt nicht in Betracht. Da die Klägerin zu 1 das Patent jedoch nur in geringerem Umfang angegriffen hat als die Klägerin zu 2, ist für sie hinsichtlich der Anwaltsgebühren ein geringerer Wert maßgeblich.

Zitierte Normen: § 66 GKG
11DeichfußStreitwertsWertPatentgeringProzessbevollmächtigtenKlägerinBerufungsverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 100/10
vom 11. Februar 2014 in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 für das Berufungsverfahren wird auf 150.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Das	Schreiben	der	Prozessbevollmächtigten	des Beklagten vom 19. Dezember 2013, ist, da eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), als Gegenvorstellung zu behandeln.
-3-
2	Eine Aufteilung des für das Berufungsverfahren festgesetzten Streitwerts
 kommt nicht in Betracht. Das angegriffene Patent hat für jede Klage den gleichen Wert. Dieser wird für den einzelnen Kläger nicht dadurch reduziert, dass noch weitere Kläger vorhanden sind. Da die Klägerin zu 1 das Patent jedoch nur in geringerem Umfang angegriffen hat als die Klägerin zu 2, ist für sie hinsichtlich der Anwaltsgebühren ein geringerer Wert maßgeblich.
Meier-Beck
 Deichfuß
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 Ni 17/09 (EU) -