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BGH

Gericht: BGH

Auf die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. wird ein Abschlag von 15.000,-- EUR festgesetzt. Der Antrag des gerichtlichen Sachverständigen, zu seinen Gunsten eine weitere Vergütung in Höhe von 5.355,-- EUR für die Ausarbeitung seiner Erwiderung auf den Befangenheitsantrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Außerdem hat er für die Erwiderung auf ein gegen ihn gerichtetes, erfolglos gebliebenes Ablehnungsgesuch einen Betrag von 5.355,-- EUR in Rechnung gestellt. Die endgültig festzusetzende Vergütung für das schriftliche Gutachten wird sich angesichts des außergewöhnlichen Umfangs der Sache voraussichtlich höher belaufen, zu demal die Klägerin sachliche Einwendungen gegen die vom Gutachter angesetzte Stundenzahl nicht vorgebracht hat.

Zitierte Normen: § 7 JVEG
gerichtlichVergütungVorschussHöheErwiderungStundenzahlvoraussichtlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 100/05
vom 24. Juni 2008 in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
 beschlossen:
I.	Auf die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. N. wird ein Abschlag von 15.000,-- EUR festgesetzt. Eine weitergehende Festsetzung bleibt Vorbehalten.
II.	Der Antrag des gerichtlichen Sachverständigen, zu seinen Gunsten eine weitere Vergütung in Höhe von 5.355,-- EUR für die Ausarbeitung seiner Erwiderung auf den Befangenheitsantrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
III.	Der Berufungsklägerin wird aufgegeben, bis zu dem 1. August 2008 einen weiteren Vorschuss in Höhe von 15.000,-- EUR einzubezahlen, weil der bisher eingezahlte Vorschuss zur Deckung der anfallenden Kosten voraussichtlich nicht ausreichen wird.
Gründe:
1
I. Der in dem Patentnichtigkeitsberufungsverfahren als gerichtlicher Sachverständiger bestellte Antragsteller Prof. Dr. N. hat für das von ihm er-
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stattete Gutachten zunächst pauschal einen Betrag von 25.000,-- EUR in Rechnung gestellt; nachdem die Klägerin dem widersprochen hat, hat er seine Rechnung aufgeschlüsselt und ein Honorar für 221 Stunden zu je 95,-- EUR nebst Umsatzsteuer sowie Nebenkosten in Höhe von 984,-- EUR einschließlich Umsatzsteuer, insgesamt 25.968,55 EUR, verlangt. Außerdem hat er für die Erwiderung auf ein gegen ihn gerichtetes, erfolglos gebliebenes Ablehnungsgesuch einen Betrag von 5.355,-- EUR in Rechnung gestellt.
2	II.	1. Der festgesetzte Abschlag entspricht dem einbezahlten Vorschuss.
Die endgültig festzusetzende Vergütung für das schriftliche Gutachten wird sich angesichts des außergewöhnlichen Umfangs der Sache voraussichtlich höher belaufen, zu demal die Klägerin sachliche Einwendungen gegen die vom Gutachter angesetzte Stundenzahl nicht vorgebracht hat. Nachdem der gerichtliche Sachverständige die Stundenzahl bisher lediglich mit dem Gewicht der Akten begründet und eine nähere Aufschlüsselung nicht vorgenommen hat, kann allerdings nach derzeitigem Sachstand mit einer Vergütung für 221 Stunden nicht gerechnet werden.
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3	2.	Für	eine	Vergütung	für	die	Erwiderung	auf	das	Ablehnungsgesuch	be-
steht keine gesetzliche Grundlage (§§ 7, 8, 12 JVEG).
Melullis	Keukenschrijver	Mühlens
 Meier-Beck
 Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2005 - 3 Ni 23/03 (EU) -