Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 24. Das Landgericht Münster hat gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erlassen, das der Beklagten am 10. Dezember 1992 hat die Beklagte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gestellt; sie habe davon ausgehen dürfen, daß die Postzusteilung des Einspruchsschriftsatzes vom 23. Das Landgericht Münster hat den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Beschluß vom 8, Dezember 1992 zurückgewiesen, weil die RechtsVerteidigung der Beklagten erfolglos scheine, insbesondere der Einspruch voraussichtlich als unzulässig verworfen werden müsse. Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig, da sie sich gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts richtet {§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO). Allein der Umstand, daß das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung auf die Erfolgsaussichten des Antrags der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist eingegangen ist und auch das Oberlandesgericht sich hierzu geäußert hat, führt nicht zur Anwendung des § 568 a ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14♦ Juli 1993
in der Sache
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Der X, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr, Greiner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April 1993 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten der weiteren Beschwerde .
Gegenstandswert der Beschwerde: bis 16.500,— DM
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Gründe:
I. Das Landgericht Münster hat gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erlassen, das der Beklagten am 10. November 1992 zugesteilt worden ist. Mit Schriftsatz vom 23. November 1992, beim Landgericht Münster am 25. November 1992 eingegangen, hat die Beklagte Einspruch gegen dieses VerSäumnisurteil eingelegt und zugleich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil beantragt; sie hat dazu ausgeführt, die Klage sei fehlerhaft an die frühere Geschäftsführerin zugestellt worden. Mit Telefax vom Montag, dem 7. Dezember 1992 hat die Beklagte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gestellt; sie habe davon ausgehen dürfen, daß die Postzusteilung des Einspruchsschriftsatzes vom 23. November 1992 am nächsten Tag erfolgen werde.
Das Landgericht Münster hat den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Beschluß vom 8, Dezember 1992 zurückgewiesen, weil die RechtsVerteidigung der Beklagten erfolglos scheine, insbesondere der Einspruch voraussichtlich als unzulässig verworfen werden müsse. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten vom 18, Dezember 1992 hat das Oberlandesgericht Hamm nach Einholung einer Auskunft der Postdirektion Münster über die Postlaufzeiten bei ’’normaler Beförderung” als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beklagten.
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In dem angefochtenen Beschluß vom 20, April 1993 hat das Oberlandesgericht Kamm ausgeführt, die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 707 ZPO lägen nicht vor. Das Landgericht habe den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht unter Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen abgelehnt, Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist werde keinen Erfolg haben,
II. Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig, da sie sich gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts richtet {§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ein Fall des § 568 a ZPO ist nicht gegeben. Der angefochtene Beschluß entscheidet nicht über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, sondern über eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 707 Abs. 1 ZPO. Allein der Umstand, daß das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung auf die Erfolgsaussichten des Antrags der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist eingegangen ist und auch das Oberlandesgericht sich hierzu geäußert hat, führt nicht zur Anwendung des § 568 a ZPO. Wie das Landgericht deutlich gemacht hat, hat es nicht über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden, sondern lediglich vorausschauend dessen Erfolgsaussichten beurteilt. Nichts anderes ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses,
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Da die weitere Beschwerde der Beklagten unzulässig ist, ist sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Rogge Jestaedt Broß
Meluliis
Greiner