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BGH · X ZB 9/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 9/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl,-Ing. Frhr. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. März 1988 (Dienstag) beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz hat er um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung bis zu dem 20. Zivilsenats des Kammergerichts hat eine Fristverlängerung abgelehnt, weil der Antrag erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen sei, und dies den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 11. März 1988 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung des Wiedereinsetzungs-antrags um eine Fristverlängerung bis zu dem 13. März 1988 darauf hingewiesen, daß eine Verlängerung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag rechtlich nicht möglich sei; es hat dann mit Beschluß vom 13. April 1988) den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt;, der Kläger habe weder substantiiert die sachlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung, insbesondere fehlendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung dargelegt, noch innerhalb der gesetzlichen Frist für den Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt. April 1988 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers; mit gesondertem Schriftsatz hat er gleichzeitig seine am 6. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändem, dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 25. hilfsweise, die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen zur Entscheidung über das Fristverlängerungsgesuch im Hinblick auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. April 1988 - also nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht eingegangen ist. Eine Entscheidung "über die versäumte Prozeßhandlung" brauchte das Kammergericht bei der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags entgegen der Rüge des Klägers nicht mehr zu treffen, da es die Berufung bereits mit Beschluß vom 21.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BeschlußBegründungZPOKammergerichtBerufungZBVerlängerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 9/88
in dem Rechtsstreit
 des Verfahrensingenieurs Edgar SchfHIP/	Straße
 Berlin 31,

Klägers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	und
 gegen
-Vertragshändler
 die C|
1.	Klaus ____
2.	Bernd KHR, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Bl
 itraße
Beklagte und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
2

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl,-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß am 7. Juni 1988
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. April 1988 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe :
I.	Der Kläger hat am 6. Februar 1988 Berufung gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts eingelegt.
Mit einem vom 4. März 1988 (Freitag) datierten und am 8. März 1988 (Dienstag) beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz hat er um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung bis zu dem 20. April 1988 gebeten. Der Vorsitzende des 24. Zivilsenats des Kammergerichts hat eine Fristverlängerung abgelehnt, weil der Antrag erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen sei, und dies den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 11. März 1988 mitteilen lassen. Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 21. März 1988 (zugestellt am 24. März 1988) die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit einem am 28. März 1988 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung des Wiedereinsetzungs-antrags um eine Fristverlängerung bis zu dem 13. April 1988 gebeten.
Das Kammergericht hat mit Verfügung vom 28. März 1988 darauf hingewiesen, daß eine Verlängerung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag rechtlich nicht möglich sei; es hat dann mit Beschluß vom 13. April 1988 (zugestellt am 19. April 1988) den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt;, der Kläger habe weder substantiiert die sachlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung, insbesondere fehlendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung dargelegt, noch innerhalb der gesetzlichen Frist für den Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 20. April 1988 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers; mit gesondertem Schriftsatz hat er gleichzeitig seine am 6. Februar 1988 eingelegte Berufung begründet.
Der Kläger beantragt,
 die angefochtene Entscheidung abzuändem, dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 25. März 1988 stattzugeben und dem Verlängerungsantrag vom 4. März 1988 in Verbindung mit seiner Wiederholung am 25. März 1988 vollen Umfangs zu entsprechen durch Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 20. April 1988 einschließlich.
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hilfsweise,
 die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen zur Entscheidung über das Fristverlängerungsgesuch im Hinblick auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist.
II. Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde (vgl. BGHZ 21, 142, 147; Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 46. Aufl., Anm. 2 Fb zu § 238) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.	'
1.	Der Kläger räumt in der Beschwerdeschrift ein, daß die Mitteilung des Senatsvorsitzenden über den verspäteten Eingang des Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 14. März 1988 bei seinen Verfahrensbevollmächtigten eingegangen ist. Diese hatten an diesem Tage zuverlässige Kenntnis davon, daß die Frist zur Begründung der Berufung versäumt war. Damit begann die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag an diesem Tage (§ 234 Abs. 2 ZPO).
2. Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO muß innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt werden; dies ist nicht geschehen, da die Berufungsbegründung erst am 20. April 1988 - also nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht eingegangen ist. Der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist ersetzt nach ständiger Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs nicht die formgerechte Nachholung der Begründung (Beschlüsse vom 23. Februar 1977 - IV ZB 38/75 -VersR 1977, S. 643? vom 28. September 1977 - VIII ZB 32/77 * VersR 1977, S. 1101 und vom 16. Oktober 1986 - III ZB 30/86 = VersR 1987, S. 308). Eine besondere Fallgestaltung, die zur Vermeidung unzu demutbarer Härten unter Umständen eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist hier jedenfalls nicht ersichtlich.
3.	Eine Entscheidung "über die versäumte Prozeßhandlung" brauchte das Kammergericht bei der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags entgegen der Rüge des Klägers nicht mehr zu treffen, da es die Berufung bereits mit Beschluß vom 21. März 1988 als unzulässig verworfen hatte.
4.	Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Bruchhausen
 Rogge